Karlsruhe (jur). Beim Verkauf von Anteilen an offenen Immobilienfonds müssen Banken Anleger „ungefragt“ über Besonderheiten informieren, die zu Liquiditätsproblemen führen können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag, 29. April 2014, gegen die Commerzbank entschieden (Az.: IX ZR 130/13 und XI ZR 477/12).
Anleger können Anteile an offenen Immobilienfonds üblich jederzeit zurückgeben. Die Bedingungen hierfür sind gesetzlich reguliert. Das Gesetz sieht aber auch vor, dass der Fonds die Rücknahme von Anteilen aussetzen kann oder sogar muss, wenn dem Fonds sonst nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung stehen. Dies soll Wertverluste oder auch einen Rückgabe-Wettlauf der Anleger verhindern, wenn ein Fonds Rückgabe-Wünsche nicht so rasch bedienen kann.
In den nun vom BGH entschiedenen Fällen verlangten Kundinnen der Commerzbank Schadenersatz und die Rückabwicklung einer Kapitalanlage. Sie hatten 2008 bei der Commerzbank Anteile an einem offenen Immobilienfonds gekauft. Dabei haben die Berater ihre Kundinnen nicht über die Möglichkeit informiert, dass der Fonds die Rücknahme der Anteile aussetzen kann. Genau dies war dann aber geschehen.
Wie nun der BGH entschied, müssen Banken über diese Möglichkeit „ungefragt“ aufklären. Sie sei ein „Liquiditätsrisiko, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft“. Ob eine solche Aussetzung „zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle“, betonten die Karlsruher Richter.
Ohne Erfolg hatte die Commerzbank darauf verwiesen, dass die Fondsanteile immer auch an der Börse verkauft werden können. Dies, so der BGH, sei angesichts des in der Regel geringeren Preises kein gleichwertiger Ersatz.
Auch komme es nicht darauf an, ob – wie die Commerzbank betont hatte – eine Aussetzung der Anteilrücknahme letztlich dem Schutz der Anleger dient. Sie solle zwar verhindern, dass der Fonds sein Vermögen übereilt und daher gegebenenfalls wirtschaftlich unvorteilhaft verkaufen muss. Über Fragen der Liquidität sei aber davon unabhängig „vor der Anlageentscheidung aufzuklären“.
Damit bestätigte der BGH ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main; den zweiten Fall verwiesen die Karlsruher Richter zur erneuten Prüfung an das OLG Dresden zurück.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Symbolgrafik: © FrankU - Fotolia.com