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Bankkarte nicht erhalten: Wer haftet für unbefugte Abbuchungen?

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(1 Bewertung)06.08.2026 Bankrecht und Kapitalmarktrecht

 

Bankkarte nicht erhalten: Wer haftet für unbefugte Abbuchungen?

Wird eine neue Bankkarte auf dem Versandweg abgefangen und anschließend von Dritten missbraucht, stellt sich die Frage, wer den finanziellen Schaden tragen muss. Hat der Kontoinhaber die Zahlungen oder Bargeldabhebungen nicht veranlasst, muss die Bank die Belastungen grundsätzlich ausgleichen.

Die Verwendung der Originalkarte und der richtigen PIN bedeutet nicht automatisch, dass der Kunde den Vorgang autorisiert oder den Missbrauch grob fahrlässig ermöglicht hat.

Was gilt bei einer nicht erhaltenen Bankkarte?

Hat der Kunde die Bankkarte nicht erhalten, konnte er sie weder sicher verwahren noch vor dem Zugriff Dritter schützen. Die üblichen Sorgfaltspflichten im Umgang mit einer Bankkarte setzen grundsätzlich voraus, dass sich die Karte überhaupt im Besitz des Kunden befand.

Die bloße Behauptung der Bank, die Karte sei versandt worden, beweist noch nicht, dass sie beim Kunden angekommen ist. Auch aus der späteren Verwendung der Karte kann nicht ohne Weiteres auf einen vorherigen Zugang beim Kontoinhaber geschlossen werden.

Aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden, dass eine Bank für unbefugte Bargeldabhebungen grundsätzlich einstehen muss, wenn die versandte Debitkarte den Kunden nicht erreicht hat.

Nach Auffassung des Gerichts trifft den Kunden grundsätzlich keine Pflicht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei der Bank nach dem Verbleib der Karte zu fragen. Allein eine unterbliebene Nachfrage rechtfertigt daher nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen 17 U 62/24. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Haftet der Kunde trotz Verwendung von Karte und PIN?

Banken wenden häufig ein, eine Abhebung sei nur mit der Originalkarte und der richtigen PIN möglich gewesen. Dieser Umstand allein genügt jedoch nicht, um eine Haftung des Kunden zu begründen.

Die Bank muss konkret darlegen, welche Sorgfaltspflicht der Kunde verletzt haben soll. Eine technisch ordnungsgemäß ausgeführte Transaktion kann dennoch unbefugt sein.

Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Kunde den Missbrauch vorsätzlich oder grob fahrlässig ermöglicht hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Karte und PIN gemeinsam aufbewahrt, die PIN auf der Karte notiert oder ein erkannter Verlust nicht unverzüglich gemeldet wurde.

Hat der Kunde die Karte niemals erhalten, kann ihm dagegen regelmäßig nicht vorgeworfen werden, sie unsicher verwahrt oder einem Dritten überlassen zu haben.

Muss der Kunde nach einer ausbleibenden Karte fragen?

Bleibt eine erwartete Bankkarte längere Zeit aus, ist eine Nachfrage bei der Bank aus praktischer Sicht sinnvoll. Das Unterlassen einer solchen Nachfrage führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Kunde für spätere Abhebungen haftet.

Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob die Bank einen konkreten Liefertermin angekündigt hatte und ob bereits Hinweise auf einen möglichen Missbrauch bestanden.

Was sollten Betroffene tun?

Unbefugte Abbuchungen sollten unverzüglich gegenüber der Bank beanstandet werden. Die Karte und gegebenenfalls das Online-Banking sind sofort zu sperren. Zugleich sollte der Kunde ausdrücklich erklären, dass er die Zahlungen nicht genehmigt hat, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Kontostands verlangen.

Zudem sollten Strafanzeige erstattet, Kontoauszüge und Bankunterlagen gesichert sowie sämtliche Gespräche mit der Bank dokumentiert werden. Wurde die Karte nie zugestellt, sollte dies der Bank ausdrücklich und nachweisbar mitgeteilt werden.

Fazit

Wird eine Bankkarte auf dem Versandweg abgefangen und missbraucht, muss die Bank den entstandenen Schaden grundsätzlich ausgleichen. Eine Haftung des Kunden setzt regelmäßig voraus, dass ihm ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.

Hat der Kontoinhaber die Karte niemals erhalten, spricht dies gegen eine Verletzung seiner Pflichten zur sicheren Aufbewahrung. Eine ablehnende Entscheidung der Bank sollte daher fachanwaltlich geprüft werden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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