Widerrufsjoker sticht!
Darlehensnehmer aufgepasst! Soweit Sie im Zeitraum 10.06.2010 - 2014 ein hoch verzinstes Baudarlehen aufgenommen haben, sollten Sie unbedingt den vorzeitigen Vertragsausstieg mittels des "Widerrufsjokers" ins Auge fassen um sich günstig zu refinanzieren!
Der Grund hierfür:
Häufig haben Banken Pflichtangaben im Darlehensvertrag nicht oder fehlerhaft angegeben. Diese Pflichtangaben sind für den Laien kaum auffindbar und lasen sich nur mit entsprechender Expertise dem Artikel 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 10 und Nr. 13 sowie in § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB (= Einführungsgesetz zum BGB) entnehmen. Nach Art. 247 § 6 Absatz 1 EGBGB müssen sie außerdem "klar und verständlich" in den Vertrag aufgenommen sein. So hat jüngst das OLG Köln (Urt. v. 21.06.2018, 15 O 364/17) entschieden, dass bereits die Falschangabe des Effektivzinssatzes den Darlehensvertrag widerrufbar macht. Dies Jahre nach Vertragsabschluss! Dies ermöglich betroffenen Darlehennsnehmers, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus den hoch verzinsten Altverträgen sofort auszusteigen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen in Darlehenswiderrufsfällen bundesweit.









