Baurecht und Architektenrecht

BAUKOSTENOBERGRENZE

21.10.2017

Die von Bauherren häufig gewünschte, ebenso häufig aber nicht wirksam vereinbarte Baukostenobergrenze birgt beiderseits erhebliche Risiken. Als Schlaglichter hierzu einige Leitsätze:

Das Interesse des Bauherren an den Gesamtkosten:

  1. Regelmäßig muss ein Architekt den Bauherrn über den zur Sanierung erforderlichen Gesamtaufwand aufklären.

  2. Übersteigen die Baukosten die Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherren, und kann das bereits begonnene Bauvorhaben deshalb nicht fertiggestellt werden, ist die gesamte bisherige Leistung des Architekten wertlos. Der Bauherr kann dann die gezahlte Vergütung einschließlich angefallener Bereitstellungszinsen zurückverlangen.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2013 – Az.: 13 U 233/12)

Kürzung des Architektenhonorars nach Überschreitung der Baukostenobergrenze?:

  1. Hat der Architekt eine Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – Az.: VII ZR 362/01). Der auf die Überschreitung der Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch bewirkt, dass der Architekt seinen Honoraranspruch auf Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 1 HOAI 2002 (§ 6 Abs. 1 HOAI 2009) insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten.

  2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

(BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – Az.: VII ZR 185/13)

Ohne Kostenrahmen keine Haftung für Budgetüberschreitung!

  1. Selbst wenn die Realisierung des Bauvorhabens die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Auftraggebers überstiegen hat, ist die Leistung des Architekten nur mangelhaft, wenn ein bestimmter Kostenrahmen vereinbart wurde.

  2. Die Überschreitung einer Kostenaufstellung begründet dann keine Haftung des Architekten, wenn diese nur „zur Vorlage bei der Bank“ erstellt wurde und der Architekt keine weiteren Leistungen erbracht hat.

(OLG Celle, Urteil vom 28. April 2016 – Aktenzeichen.: 6 U 102/15)

 

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Jörg Diebow
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