Wer sein Haus sanieren oder umbauen will, plant oft zuerst mit einem festen Budget. Wird die spätere Architektenplanung dann deutlich teurer als besprochen, stellt sich eine heikle Frage: Muss der Bauherr trotzdem ein Honorar zahlen, obwohl er sich die Planung so gar nicht leisten kann?
Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle. Eine Architektin verlangte eine Abschlagszahlung, obwohl ihre Planung die aus Sicht des Gerichts vereinbarte Baukostenobergrenze um mehr als 50 Prozent überschritt. Für private Bauherren ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Ein Kostenrahmen ist nicht bloß eine unverbindliche Zahl, wenn er erkennbar Grundlage des Auftrags ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Celle hat die Berufung der Architektin zurückgewiesen; die Klage wurde auch abgewiesen, soweit sie in der Berufungsinstanz erweitert worden war.
- Eine Abschlagszahlung kann nach § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB verweigert werden, wenn der Architekt die vereinbarte Baukostenobergrenze bei seiner Planung um mehr als 50 Prozent überschreitet und die Planungsleistung damit nicht vertragsgemäß ist.
- Die Planung lag bei einer Bausumme von 534.750 Euro und damit nach der Würdigung des Gerichts mehr als 50 Prozent über der vereinbarten Obergrenze von etwa 350.000 Euro.
- War die Planung wegen der erhöhten Bausumme für die Bauherren unbrauchbar und die Architektenleistung nicht teilbar, schuldeten sie auch keine Vergütung auf Basis der Obergrenze.
- Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Hintergrund: Sanierung, Umbau und ein enges Budget
Die Parteien schlossen im Sommer 2021 einen Vertrag über Ingenieur- und Architektenleistungen für ein Einfamilienhaus. Es ging um eine energetische Sanierung von Keller und Dach. Weitere Maßnahmen sollten in der Grundlagenermittlung besprochen und gegebenenfalls ergänzt werden.
Vor dem Vertrag hatten die Bauherren mehrfach ihre Kostenvorstellungen geäußert. In der Korrespondenz ging es um die Frage, ob ein Umbau oder ein Neubau wirtschaftlich machbar wäre. Für den Umbau nannten die Bauherren eine Wunschvorstellung von 204.000 Euro und die Befürchtung, dass wegen Keller und Dach 300.000 Euro erforderlich sein könnten. Für einen Neubau lagen die Vorstellungen höher, diese Variante wurde aber aus Kostengründen nicht weiterverfolgt.
Im schriftlichen Vertrag war vereinbart, dass das Honorar 18,5 Prozent der Nettobausumme betragen sollte. Zugleich hieß es, dieses Honorar gelte bei einer Nettobausumme zwischen 250.000 Euro und 350.000 Euro. Bei wesentlichen Abweichungen der Bausumme sollte ein neues Honorarangebot erforderlich sein.
Später stellte die Architektin eine zweite Abschlagsrechnung über 27.916,62 Euro. Grundlage war eine Bausumme von 534.750 Euro. Die Bauherren zahlten nicht.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Urteil vom 1. Juli 2026, Aktenzeichen 14 U 59/25: Die Architektin hat keinen Anspruch auf die verlangte Abschlagszahlung. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. März 2025 wurde zurückgewiesen. Auch die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage blieb erfolglos.
Der praktische Kern der Entscheidung lautet: Überschreitet ein Architekt bei der Planung eine vereinbarte Baukostenobergrenze massiv, kann die Leistung nicht vertragsgemäß sein. Dann darf der Bauherr nach § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Ist die Planung für den Bauherrn insgesamt unbrauchbar, kann dies den gesamten Abschlag betreffen.
Wichtig ist außerdem: Das Gericht ließ nicht genügen, dass die Architektin auf eine spätere neue Honorarvereinbarung oder auf die HOAI verwies. Auch eine Vergütung nach einer reduzierten Bausumme von 350.000 Euro kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, weil keine brauchbare und teilbare Planung innerhalb dieses Kostenrahmens vorlag.
Warum das Gericht so entschieden hat
Der Kostenrahmen war nach Auffassung des Gerichts verbindlich
Das Gericht unterschied zwischen einer bloßen Honorarregel und einer Baukostenobergrenze. Eine Honorarregel legt fest, wie das Architektenhonorar berechnet wird. Eine Baukostenobergrenze beschreibt dagegen, welchen finanziellen Rahmen die Planung einhalten muss.
Allein die Vertragsklausel zum Honorar hätte nach Auffassung des Gerichts noch nicht automatisch eine Baukostenobergrenze bewiesen. Entscheidend war aber die vorvertragliche Korrespondenz. Die Bauherren hatten immer wieder deutlich gemacht, dass die Kosten für sie wesentlich waren. Von Investitionen über 500.000 Euro war dort nicht die Rede. Die höchste genannte Summe von 400.000 Euro bezog sich auf einen Neubau, von dem die Bauherren aus Kostengründen Abstand nahmen.
Das Gericht sah deshalb genügend Anhaltspunkte dafür, dass eine Obergrenze von etwa 350.000 Euro vereinbart war. Die Planung mit 534.750 Euro überschritt diese Grenze eklatant.
§ 632a BGB schützt vor Abschlägen für nicht vertragsgemäße Leistungen
Nach § 632a BGB kann ein Unternehmer Abschläge für erbrachte Leistungen verlangen. Satz 2 der Vorschrift gibt dem Besteller aber ein Gegenrecht: Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, darf er einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung verweigern.
Im entschiedenen Fall bedeutete das: Plant der Architekt an den vereinbarten Kostenvorgaben vorbei und überschreitet er eine vereinbarte Baukostenobergrenze um mehr als 50 Prozent, kann die Planung nicht vertragsgemäß sein. Das gilt besonders bei privaten Bauherren, deren wirtschaftlicher Rahmen für den Planer erkennbar wichtig ist.
Auch Treu und Glauben standen der Forderung entgegen
Das Gericht stellte ergänzend auf § 242 BGB ab. Diese Vorschrift enthält den Grundsatz von Treu und Glauben. Danach kann jemand eine Forderung nicht durchsetzen, wenn er das Erlangte wegen eines gegenläufigen Anspruchs sofort wieder herausgeben müsste oder sich treuwidrig verhält.
Das Oberlandesgericht Celle sah die schuldhafte Überschreitung der Kostenobergrenze jedenfalls als weiteres Hindernis für die Honorarforderung. Die Bauherren konnten der Forderung jedenfalls den sogenannten dolo agit Einwand entgegenhalten.
Prüffähigkeit der Rechnung half der Architektin nicht
Das Landgericht hatte die Rechnung noch als nicht prüffähig angesehen. Das Oberlandesgericht Celle stellte klar: Die Fiktion der Prüffähigkeit aus § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB gilt entsprechend auch für Abschlagsrechnungen. Im entschiedenen Fall hatten die Bauherren eine entsprechende Rüge nicht innerhalb der 30-Tage-Frist erhoben.
Das änderte am Ergebnis aber nichts. Selbst wenn die Rechnung als prüffähig behandelt wurde, blieb die Planung wegen der massiven Kostenüberschreitung nicht vertragsgemäß.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für private Bauherren macht die Entscheidung deutlich: Wer seinem Architekten einen Kostenrahmen vorgibt und diesen nachweisbar zur Grundlage der Planung macht, muss eine deutlich darüber liegende Planung nicht ohne Weiteres bezahlen. Entscheidend ist aber, dass die Kostenvorstellungen klar kommuniziert und im Streitfall belegbar sind.
Für Architekten und Planer zeigt das Urteil ebenfalls ein Risiko. Sie müssen die wirtschaftlichen Vorgaben des Auftraggebers ernst nehmen und früh klären, ob das gewünschte Projekt im Budget realistisch umsetzbar ist. Wer erst nach der Planung mitteilt, dass der Budgetrahmen nicht reicht, riskiert den Verlust des Honoraranspruchs.
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Kostensteigerung automatisch zum Wegfall des Honorars führt. Hier war die Überschreitung besonders deutlich. Die Planung lag mehr als 50 Prozent über der Obergrenze und war nach den Feststellungen des Gerichts für die Bauherren nicht brauchbar.
Diese Fehler sollten Bauherren vermeiden
- Budget nur mündlich besprechen: Kostenvorstellungen sollten schriftlich festgehalten werden, etwa im Vertrag oder in der E-Mail-Korrespondenz.
- Unklare Formulierungen akzeptieren: Wichtig ist, ob eine Zahl nur zur Honorarberechnung dient oder auch als Kostenobergrenze für die Planung gelten soll.
- Planungen trotz erheblicher Mehrkosten laufen lassen: Wenn eine Kostenschätzung deutlich über dem Budget liegt, sollte früh geklärt werden, ob und wie weitergeplant werden soll.
- Rechnungen ignorieren: Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Rechnung müssen rechtzeitig erhoben werden. Das Oberlandesgericht Celle hat die Prüffähigkeitsfiktion auch auf Abschlagsrechnungen angewendet.
Redaktions-Tipp
Wer mit einem Architekten baut oder saniert, sollte den gewünschten maximalen Kostenrahmen ausdrücklich als Planungsvorgabe festhalten. Eine klare Formulierung im Vertrag kann später wichtiger sein als eine allgemeine Budgetangabe in Gesprächen.
Häufige Fragen
Muss ich eine Architektenrechnung zahlen, wenn die Planung viel zu teuer ist?
Nicht immer. Nach dieser Entscheidung kann eine Abschlagszahlung verweigert werden, wenn die Planung eine vereinbarte Baukostenobergrenze um mehr als 50 Prozent überschreitet und deshalb nicht vertragsgemäß ist.
Reicht eine Budgetangabe in E-Mails als Baukostenobergrenze?
Das kann im Einzelfall eine Rolle spielen. Das Oberlandesgericht Celle wertete die wiederholte vorvertragliche Korrespondenz zu den Kosten zusammen mit dem Vertrag als ausreichenden Hinweis auf eine vereinbarte Obergrenze.
Was bedeutet Prüffähigkeit bei einer Abschlagsrechnung?
Eine Rechnung muss so aufbereitet sein, dass der Auftraggeber die Leistung und Forderung nachvollziehen kann. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle kann die Prüffähigkeitsfiktion auch bei Abschlagsrechnungen entsprechend angewendet werden.
Bekommt der Architekt wenigstens Honorar bis zur vereinbarten Kostengrenze?
Im entschiedenen Fall nein. Die Planung war nach Auffassung des Gerichts wegen der deutlich höheren Bausumme für die Bauherren unbrauchbar und die Architektenleistung nicht teilbar.
Gilt das Urteil nur für private Bauherren?
Der Fall betraf private Bauherren und ein Wohnhausprojekt. Die Grundsätze zur Beachtung vereinbarter Kostenvorgaben können aber auch für andere Architektenverträge praktisch wichtig sein.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Entscheidungsdatum: 1. Juli 2026
- Aktenzeichen: 14 U 59/25
- Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, Urteil vom 21. März 2025
- Rechtsgebiet: Architektenrecht, privates Baurecht, Werkvertragsrecht
- Wichtige Normen: § 632a BGB, § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB, § 242 BGB, § 7 HOAI
- Revision: nicht zugelassen
- Streitwert des Berufungsverfahrens: 27.916,62 Euro
Symbolgrafik:© KI








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