In den letzten Jahren kam es immer wieder zu mitunter verheerenden Schäden durch starke Stürme. Wer auf seinem Grundstück Bäume stehen hat, stellt sich daher schnell die Fragen: Baum fällt bei Sturm auf Nachbargrundstück – Wer zahlt die Entsorgung? Wie verhält es sich mit der Schadensregulierung? Grundsätzlich gilt: handelt es sich um höhere Gewalt, muss der Baumbesitzer nicht unbedingt für den Schaden zahlen.
Haftung bei Sturz eines Baums auf Nachbargrundstück
Kommt es durch Sturm zum Sturz eines Baumes und landet dieser auf dem Nachbargrundstück, muss der Eigentümer des Baumes für den dadurch entstandenen Schaden nicht zwangsläufig aufkommen. Dasselbe gilt, wenn der Baum bei seinem Sturz auf Gegenständen auf dem Nachbargrundstück landet, also zum Beispiel auf dem Auto oder dem Zaun des Nachbarn.
Zwar gilt der Grundsatz: Einen Schaden hat derjenige zu begleichen, der ihn verursacht hat oder dafür verantwortlich ist. Dass jemand aber lediglich der Eigentümer eines umgestürzten Baumes ist, reicht hierfür nicht aus.
Hat der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser aufgrund eines Sturms auf das Nachbargrundstück, werden die dadurch entstandenen Schäden dem Eigentümer dann nicht als Störer i.S.d. § 1004 Absatz 1 BGB zugerechnet, wenn der Baum ausreichend widerstandsfähig gewesen ist, um normalen Einwirkungen der Naturkräfte standzuhalten.
Handelt es sich also um einen gesunden Baum, der auch regelmäßig durch den Eigentümer kontrolliert wurde, spricht man von höherer Gewalt. In diesem Fall muss die Versicherung des Nachbarn, auf dessen Grundstück der Baum gelandet ist, für den Schaden selbst aufkommen.
Eine Haftung des Baumbesitzers kommt jedoch dann in Frage, wenn es sich um einen Baum mit Vorschäden gehandelt hat, der Baum also bereits morsch, krank oder nicht mehr ausreichend standfest war. Sturmschäden sind dem Baumeigentümer also dann anzurechnen, wenn die Schäden überhaupt erst durch sein Verhalten ermöglicht wurden oder er die Schäden durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.
War also ein Baum erkennbar krank, überaltert, morsch oder nicht mehr ausreichend standfest in der Erde verankert oder wurde er unsachgemäß gepflanzt und hat ihn der Eigentümer dennoch nicht entfernt, trifft den Baumbesitzer die Haftung für Sturmschäden.
Der Baumbesitzer kann sich zur Schadensregulierung an seine Versicherung wenden. In der Regel kommen Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen für solche Schäden auf. Jedoch nur, wenn der Schaden tatsächlich als sogenannter Sturmschaden eingestuft werden kann.
Von einem Sturm spricht man, wenn die Windstärke 8 überschritten wird. Die Versicherung wird hierfür die Daten und Informationen des Deutschen Wetterdienstes als Grundlage ihrer Schadenregulierung heranziehen und auch die Sturmschäden in der Nachbarschaft berücksichtigen.
Fachanwalt.de-Tipp: Handelt es sich um einen gesunden Baum, der auf dem Nachbargrundstück landet, hat der Nachbar auch keinen Anspruch auf Entfernung des Baums. Nur bei Krankheit oder Vorschädigung des Baums, ergibt sich neben Ersatzansprüchen auch der Anspruch gegen den Eigentümer, den Baum zu beseitigen.
Sturmschaden im öffentlichen Raum – wer zahlt?
Geht es um Sturmschäden im öffentlichen Raum, kann zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden werden:
1. Baum von einem Privatgrundstück fällt in den öffentlichen Raum
Grundsätzlich gehört ein Baum, der nicht auf einem Privatgrundstück steht, immer der Stadt. Fällt aber ein Baum, der tatsächlich auf einem Privatgrundstück steht, durch einen Sturm um und landet im öffentlichen Raum, fällt die Pflicht der Beseitigung des Baumes auch der Stadt zu.
2. Baum vom öffentlichen Raum fällt auf ein Privatgrundstück
Im umgekehrten Fall, wenn ein Baum vom öffentlichen Raum so umfällt, dass er auf einem privaten Grundstück landet, liegt er sprichwörtlich nicht mehr im Verantwortungsbereich der Stadt. Damit fällt die Pflicht zur Beseitigung des Baumes nun dem Grundstückseigentümer zu.
Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?
Besitzer von Bäumen trifft eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Durch das Nachkommen der Verkehrssicherungspflicht soll dazu beigetragen werden, dass es gar nicht erst zu einem Umstürzen der Bäume kommt. Um seiner Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden, muss der Besitzer seine Bäume regelmäßig kontrollieren.
Bei der Kontrolle ist u.a. auf Krankheiten und Überalterung zu achten, also u.a. darauf, ob der Baum durch Fäulnis schon morsch geworden ist oder ob sich die Wurzeln eventuell bereits aus der Erde gehoben haben und somit nicht mehr sicher und fest verankert sind und der Baum seine Standfestigkeit verloren hat. Kann man selbst den Zustand des Baumes und damit das Risiko des Umstürzens nur schwer einschätzen, sollte ein Baumpfleger als Fachmann zu Rate gezogen werden.
Fachanwalt.de-Tipp: Eine solche Bauminspektion sollte zweimal jährlich vorgenommen werden. Einmal, wenn der Baum Laub trägt, und einmal, wenn der Baum ohne Laub ist.
Welche Versicherung zahlt bei Sturmschäden durch Bäume?
Wer von solch einer Naturgewalt betroffen ist und einen umgestürzten Baum auf seinem Grundstück vorfindet, sollte den Schaden genau dokumentieren und fotografieren.
Damit überhaupt ein Sturmschaden durch eine Versicherung übernommen wird, ist in aller Regel Voraussetzung, dass der Sturm Windstärke 8 („stürmischer Wind“ laut Beaufortskala) erreicht hat, mithin eine Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h hatte.
Eine Schadensregulierung kommt durch folgende Versicherungen in Betracht:
- Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung sollte hinzugezogen werden, sobald das Haus durch den Sturmschaden betroffen ist – ebenso, wenn Nebengebäude wie Garage oder Schuppen durch den Baum beschädigt wurden. Der Versicherungsschutz umfasst oftmals auch Zäune.
Stürzt ein Baum vom eigenen Grundstück aufgrund von Sturm auf das eigene Haus, springt die eigene Gebäudeversicherung ein. Voraussetzung dafür: Man ist seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und hat die Bäume auf seinem Grundstück regelmäßig kontrolliert. Stürzt ein Baum um und trifft das Haus auf dem Nachbargrundstück, springt zunächst die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn ein.
Die Versicherung wird dann aber vom Baumeigentümer einen Nachweis darüber verlangen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Stellt sich heraus, dass der Baum entsprechend vorgeschädigt war und auch schon vor dem Sturm eine Gefahr darstellte, haftet der Baumeigentümer. Schadensersatzansprüche können dann von der Privat-, Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht übernommen werden.
- Haftpflichtversicherung
Handelt es sich um einen vorgeschädigten Baum, kommt eine Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung in Frage.
- Kfz-Kaskoversicherung
Bei einer Teilkaskoversicherung übernimmt die Versicherung des Autobesitzers die Schadensregulierung ab Windstärke 8. Die Vollkaskoversicherung auch bereits bei einer niedrigeren Windstärke. Vom Versicherungsschutz umfasst sind parkende Autos, die von Ästen oder auch einem ganzen Baum getroffen werden. Wer nur eine Haftpflichtversicherung besitzt, bekommt keine Kosten durch die Versicherung erstattet.
- Hausratversicherung
Sollte durch den umgestürzten Baum Schaden am beweglichen Inventar entstanden sein, greift die Haftpflichtversicherung. Handelt es sich um einen Baum vom Nachbargrundstück, kommt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht des Nachbarn für den Schaden auf, wenn der Nachbar seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.
Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann hier im Vorfeld einschätzen, welche Versicherung für die Schadensregulierung in Frage kommt im konkreten Fall und auch rechtlichen Beistand leisten, sollte sich die Versicherung weigern, für die Schäden aufzukommen.
Autor: Fachanwalt.de-Redaktion
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