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BayWa AG plant massive Restrukturierung – 26 Standortschließungen und Abbau von 1.300 Arbeitsplätzen bis 2027

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(1 Bewertung)01.05.2025 Arbeitsrecht

Die traditionsreiche BayWa AG mit Sitz in München steht vor einem tiefgreifenden strukturellen Wandel. Im Rahmen eines umfassenden Transformationsprozesses plant das Unternehmen nicht nur die Schließung von 26 Standorten in Deutschland, sondern auch den Abbau von rund 1.300 Vollzeitstellen – etwa 16 % der gesamten Belegschaft. Die Maßnahmen sollen bis Ende 2027 umgesetzt werden und markieren einen der größten Umstrukturierungsschritte in der Unternehmensgeschichte.

Wirtschaftliche Hintergründe: Schuldenlast und Zinsbelastung erzwingen Umbau

Die BayWa AG, ursprünglich als genossenschaftliches Agrarhandelsunternehmen gegründet, verfolgt seit Jahren eine expansive Wachstumsstrategie mit zahlreichen internationalen Beteiligungen – unter anderem in Neuseeland, den Niederlanden und Österreich. Diese Strategie wurde stark fremdfinanziert und führte zu einer Gesamtverschuldung von über 5 Milliarden Euro, von der rund die Hälfte kurzfristig fällig ist.

Mit dem Anstieg der Kreditzinsen geriet das Unternehmen zunehmend unter Druck: Die Zinszahlungen stiegen rapide, gleichzeitig verschlechterten sich die operativen Ergebnisse. Nach einem deutlichen Verlust im Jahr 2023 meldete die BayWa AG in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 ein negatives Nettoergebnis von rund 641 Millionen Euro. Die Unternehmensleitung sah sich infolgedessen zu einer tiefgreifenden Restrukturierung gezwungen.

Restrukturierungsmaßnahmen im Überblick

Das am 6. April 2025 vorgestellte Transformationskonzept sieht vor:

Schließung von 26 Standorten, vor allem in Bayern – unter anderem in Altensteig, Triftern, Kronach, Neu-Ulm und Obertraubling.

Abbau von bis zu 1.300 Vollzeitstellen, davon rund 40 % in der zentralen Verwaltung in München.

Veräußerung internationaler Beteiligungen, etwa an BayWa r.e., Turners & Growers oder Cefetra.

Konzentration auf die Kerngeschäftsfelder Agrar, Baustoffe, Energie und Technik.

Die betroffenen Standorte und Stellen sollen bis Ende 2027 schrittweise reduziert werden. Der Unternehmensfokus soll künftig stärker auf Profitabilität und Schuldenabbau liegen.

Arbeitsrechtliche Bewertung: Kündigungen, Sozialplan und Betriebsrat

Die Ankündigung der BayWa AG hat für erhebliche Verunsicherung unter den Beschäftigten gesorgt – nicht zuletzt, weil betriebsbedingte Kündigungen ausdrücklich nicht ausgeschlossen wurden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind bei einem solchen Massenstellenabbau eine Vielzahl gesetzlicher Anforderungen zu beachten.

Betriebsänderung und Mitbestimmungsrechte

Bei der geplanten Restrukturierung handelt es sich zweifellos um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Ziel ist es, Art und Umfang der Änderungen sowie deren Umsetzung gemeinsam zu regeln.

Gleichzeitig ist ein Sozialplan (§ 112 BetrVG) aufzustellen, der wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer zumindest teilweise ausgleichen soll – etwa durch Abfindungszahlungen, Fortbildungsmaßnahmen oder Unterstützungsangebote zur beruflichen Neuorientierung.

Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit

Sobald mehr als 30 Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 300 Beschäftigten entlassen werden sollen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine sogenannte Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei der Agentur für Arbeit zu erstatten. Diese Anzeige ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für jede einzelne Kündigung – unterbleibt sie, ist die Kündigung unwirksam.

Voraussetzungen betriebsbedingter Kündigungen

Im Fall betriebsbedingter Kündigungen muss der Arbeitgeber darlegen, dass:

Dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die den Wegfall des Arbeitsplatzes rechtfertigen,

keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen oder Konzern bestehen,

eine korrekte Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) erfolgt ist – also eine Abwägung nach Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung,

der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde (§ 102 BetrVG).

Ein Verstoß gegen auch nur eine dieser Voraussetzungen führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhebt (§ 4 KSchG).

Verhandlungen mit dem Betriebsrat – Sozialverträglichkeit betont

Nach Unternehmensangaben haben bereits Gespräche mit dem Gesamtbetriebsrat begonnen, mit dem Ziel, eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen zu erreichen. Eine Einigung soll bis Ende März 2025 erzielt werden. Vorgesehen sind u. a.:

Angebote zu freiwilligen Aufhebungsverträgen mit Abfindung,

Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte,

ggf. Transfergesellschaften zur Qualifizierung und Vermittlung.

Diese Maßnahmen sind aus Sicht des Arbeitsrechts zentrale Bausteine, um die wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitsplatzverlusts abzumildern und einvernehmliche Lösungen zu fördern.

Kritik von Gewerkschaften: Verdi warnt vor einseitiger Belastung

Die Gewerkschaft Verdi hat die geplanten Maßnahmen bereits scharf kritisiert. Thomas Gürlebeck, Vizebereichsleiter für den Handel bei Verdi Bayern, forderte, dass die Sanierung nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden dürfe. Man werde sich gemeinsam mit der Belegschaft für den Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze einsetzen. Gewerkschaften sind dabei wichtige Akteure in Sozialplanverhandlungen und können durch ihre Erfahrung mit vergleichbaren Fällen auf tragfähige Kompromisse hinwirken.

Handlungsempfehlungen für betroffene Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Restrukturierung betroffen sind oder betroffen sein könnten, gilt: Rechtzeitig handeln, informiert bleiben und Unterstützung suchen.

1. Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen einreichen

Jede Kündigung sollte umgehend rechtlich überprüft werden. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – selbst wenn sie rechtswidrig war.

2. Anspruch auf Sozialplanleistungen prüfen

Wer vom Stellenabbau betroffen ist, sollte prüfen, ob ihm Leistungen aus dem Sozialplan zustehen – etwa Abfindungen, Umschulungen oder Vermittlungshilfen.

3. Fehler in der Sozialauswahl rügen

Nicht selten ist die Auswahl der gekündigten Arbeitnehmer fehlerhaft. Gerade bei größeren Restrukturierungen kommt es häufig zu Fehlern bei der Bewertung von Alter, Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten.

4. Beratung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen

Gerade bei komplexen Umstrukturierungen ist eine frühzeitige Rechtsberatung essenziell – z. B. zur Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage oder zur Verhandlung über die Höhe einer Abfindung.

Fazit: Rechte kennen und Chancen nutzen

Die Restrukturierung bei der BayWa AG betrifft viele Beschäftigte – insbesondere in Bayern, wo das Unternehmen traditionell stark verwurzelt ist. Trotz der wirtschaftlich angespannten Lage gilt: Kündigungen sind kein rechtsfreier Raum. Betroffene Arbeitnehmer haben Anspruch auf rechtlichen Schutz und soziale Abfederung.

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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

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