Verwaltungsrecht

Beachvolleyballfelder sind nicht zum Feiern da

Zuletzt bearbeitet am: 29.01.2024

Neustadt/Weinstraße (jur). Ein Beachvolleyballfeld ist für den Sport und nicht zum Feiern da. Drei Turniere im Jahr sind aber auch in einem Wohngebiet ok, wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem aktuell bekanntgegebenen Urteil vom 25. August 2022 entschied (Az.: 4 K 822/21.NW). 

Im Streitfall geht es um ein 78.000 Quadratmeter großes Grundstück in einem reinen Wohngebiet in Lingenfeld. Die Gemeinde im südpfälzischen Landkreis Germersheim hatte dem Volleyball Club Lingenfeld dort die Baugenehmigung für eine Beachvolleyballanlage erteilt. 

Ein Anwohner hatte gegen den Sport nichts einzuwenden. Allerdings forderte er, wegen unzumutbaren Lärms müsse die Gemeinde gegen die zahlreichen privaten Feste auf dem Gelände vorgehen. 

Die Gemeinde verwies auf die rechtmäßige Genehmigung der Anlage und lehnte ein Einschreiten ab. 

Das Verwaltungsgericht gab dem Anwohner nun aber recht. Zwar enthalte die Baugenehmigung keinerlei Beschränkungen für die Nutzung. Anwohner müssten dann aber nur mit einer „bestimmungsgemäßen Nutzung“ rechnen. Und bestimmungsgemäß würden Beachvolleyballfelder nun mal genutzt, „um dort Beachvolleyball zu spielen“. Gesellige Veranstaltungen oder gar private Feiern gehörten dagegen nicht dazu. 

Drei sportliche Turniere pro Jahr nahm das Verwaltungsgericht davon allerdings aus: Zwei Vereinsturniere zu Beginn und zum Ende der Saison sowie ein „Dorf-Beachvolleyballturnier“ während der Sommermonate. Da hier ein Verein die Anlage gebaut habe, handele es sich bei solchen Veranstaltungen um auch für die Anwohner „vorhersehbare Betriebszustände“, betonte das Verwaltungsgericht. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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