Verwaltungsrecht

Beamte: Betriebliches Eingliederungsmanagement nachrangig gegenüber Ruhestand

Zuletzt bearbeitet am: 27.03.2024

Leipzig (jur). Auch Beamte können Anspruch auf ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) haben, um ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Dieses Verfahren hat allerdings keinen Vorrang vor einer Versetzung in den Ruhestand, urteilte am Donnerstag, 5. Juni 2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 22.13).

Das BEM wurde 2004 eingeführt. Es ist den Arbeitgebern gesetzlich vorgeschrieben, wenn Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen krank sind. Dabei sollen verschiedene Maßnahmen gebündelt werden, um die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen und dauerhaft zu erhalten – beispielsweise durch technische Hilfen, Teilzeitbeschäftigung oder die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz. Ohne einen solchen Wiedereingliederungsversuch kann in der Privatwirtschaft eine krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.

Der Kläger war früher beamteter Fernmeldebetriebsdirektor bei der Post und wurde im Zuge der Post-Privatisierung von der Telekom übernommen. Seit Mai 2007 war er ununterbrochen dienstunfähig krank. Ärztliche Untersuchungen kamen im Oktober 2008 zu dem Ergebnis, dass die Dienstunfähigkeit dauerhaft sein würde. Auch eine Teilzeitbeschäftigung mit nur wenigen Stunden scheide aus. Daraufhin wurde der Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Mit seiner Klage machte der Fernmeldebetriebsdirektor geltend, die Telekom hätte sich um ein BEM bemühen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun, dass auch Beamte einen Anspruch auf diesen Wiedereingliederungsversuch haben können. Dabei habe der Gesetzgeber BEM und Ruhestand aber „nicht miteinander verzahnt“, so dass das BEM nicht vorrangig sei. Wenn die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand erfüllt seien, sei dieser daher auch ohne vorausgehendes BEM zulässig.

Hier sei die Arbeitsunfähigkeit nicht an eine konkrete Tätigkeit gebunden gewesen. Nach den Feststellungen der Ärzte sei eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz daher ebenso wenig erfolgversprechend gewesen wie eine Teilzeitbeschäftigung. Die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei daher rechtmäßig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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