Wer sich im öffentlichen Dienst auf eine Beförderung bewirbt, verlässt sich oft auf gute Beurteilungen. Doch selbst Bestnoten in einzelnen Merkmalen garantieren keinen Anspruch darauf, eine Beförderungsentscheidung vorläufig zu stoppen. Praktisch wichtig ist die Entscheidung für Beamte, die in einem Konkurrentenstreit gegen die Auswahl anderer Bewerber vorgehen wollen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat klargestellt: Auch Zweifel an einer Beurteilung helfen nicht weiter, wenn der Bewerber bei einer neuen Auswahlentscheidung offensichtlich chancenlos wäre.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Beamter wollte per Eilverfahren verhindern, dass sechs Beförderungsplanstellen nach A9_vz BBesO mit anderen Bewerbern besetzt werden.
- Das Gericht sah zwar erhebliche Bedenken an seiner Beurteilung, hielt ihn aber bei einer erneuten Auswahlentscheidung für ohne realistische Chance.
- Entscheidend war der Leistungsvorsprung der Mitbewerber, vor allem wegen länger oder stärker höherwertig wahrgenommener Tätigkeiten.
- Eine Dienstpostenbewertung wird gerichtlich grundsätzlich nur darauf geprüft, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen missbräuchlich ausgeübt hat.
- Der Beschluss ist im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Der Hintergrund: Ein Bewerber wollte die Besetzung von sechs Stellen stoppen
Der Antragsteller bewarb sich um eine von sechs Beförderungsplanstellen, die nach Besoldungsgruppe A9_vz BBesO bewertet waren. Er befand sich, ebenso wie die Beigeladenen, in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO.
Er wollte erreichen, dass die Antragsgegnerin die sechs Stellen nicht mit anderen Bewerbern besetzt, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Dazu beantragte er eine einstweilige Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Beschwerde dagegen blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Antragsteller trotz möglicher Fehler in seiner dienstlichen Beurteilung überhaupt noch eine realistische Chance auf eine der Beförderungsstellen hatte.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 31. August 2026 die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, Aktenzeichen 1 B 369/26.
Die Kernaussage lautet: Ein Bewerber kann eine Beförderungsentscheidung im Eilverfahren nicht erfolgreich stoppen, wenn er selbst bei einer fehlerfreien neuen Auswahlentscheidung offensichtlich chancenlos wäre. Das gilt auch dann, wenn Zweifel an seiner dienstlichen Beurteilung bestehen.
Für die Praxis ist das wichtig, weil viele Betroffene annehmen, jeder Fehler in einer Beurteilung müsse automatisch dazu führen, dass eine Stellenbesetzung vorläufig gestoppt wird. Das Gericht macht deutlich: Entscheidend ist zusätzlich, ob der Bewerber bei einer neuen Entscheidung eine realistische Auswahlchance hätte.
Warum der Bewerber trotz sehr guter Einzelnoten nicht durchkam
Das Verwaltungsgericht hatte erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers vom 12. Juni 2025 geäußert. Trotzdem sah es keinen Anordnungsanspruch. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Sicht.
Der Antragsteller war im Beurteilungszeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024 höherwertig eingesetzt. Zunächst nahm er eine nach A 11 BBesO bewertete Tätigkeit wahr, später eine nach A 12 BBesO bewertete Tätigkeit. In allen Einzelmerkmalen wurde er mit der Höchstnote Sehr gut bewertet. Als Gesamturteil erhielt er Gut ++.
Auch die ausgewählten Mitbewerber waren höherwertig eingesetzt. Einige nahmen über den gesamten Beurteilungszeitraum Tätigkeiten wahr, die nach A 13 BBesO bewertet waren. Andere waren durchgehend auf nach A 12 BBesO bewerteten Funktionen eingesetzt. Sie wurden ebenfalls in den Einzelmerkmalen mit Sehr gut beurteilt und erreichten im Gesamturteil bessere Noten, darunter Hervorragend ++ und Hervorragend +.
Nach Ansicht des Gerichts ergab sich daraus ein nicht einholbarer Qualifikationsvorsprung. Maßgeblich war nicht allein, ob einzelne Merkmale formal gleich bewertet waren. Wichtig war vor allem, unter welchen Anforderungen die Leistungen erbracht wurden.
Höherwertige Tätigkeit kann den Ausschlag geben
Das Gericht stellte auf die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin ab. Danach wurden zwei Gesichtspunkte besonders berücksichtigt: die Einschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und der Grad, um den die tatsächlich wahrgenommene Funktion höher bewertet war als das eigene Statusamt.
Laienverständlich bedeutet das: Wer im gleichen Statusamt arbeitet, aber über längere Zeit deutlich anspruchsvollere Aufgaben wahrnimmt, kann im Bewerbervergleich einen Vorsprung haben. Die gleiche Einzelnote sagt dann nicht zwingend aus, dass die Leistung gleichwertig ist.
Bei den Beigeladenen zu 1 und 4 lag die Tätigkeit im gesamten Beurteilungszeitraum bei A 13 BBesO. Beim Beigeladenen zu 3 lag sie jedenfalls am Ende des Zeitraums bei A 13 BBesO. Der Antragsteller war dagegen zunächst auf A 11 und später auf A 12 eingesetzt. Auch gegenüber den Beigeladenen zu 5 und 6 sah das Gericht einen Vorsprung, weil diese den gesamten Beurteilungszeitraum über auf A 12 bewerteten Dienstposten tätig waren.
Dienstpostenbewertung: Gericht prüft nicht alles neu
Der Antragsteller argumentierte, seine Tätigkeit hätte nicht nach A 12 BBesO, sondern nach A 13 BBesO bewertet werden müssen. Er verwies darauf, faktisch als Projektleiter und teils als Systemarchitekt tätig gewesen zu sein.
Das Gericht folgte dem nicht. Nach § 18 Satz 1 BBesG sind Funktionen von Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Diese Bewertung liegt jedoch im Bereich der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Der Dienstherr hat dabei einen Gestaltungsspielraum.
Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb grundsätzlich eingeschränkt. Das Gericht prüft vor allem, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Damit ist gemeint, ob die angegebenen Gründe nur vorgeschoben sind oder sachwidrige Motive die Entscheidung geprägt haben. Eine solche missbräuchliche Bewertung konnte der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts nicht darlegen.
Das Gericht betonte außerdem, dass die Bewertung nicht anhand jeder einzelnen tatsächlich erledigten Aufgabe vorgenommen werden müsse. Entscheidend sei das typische Aufgabenprofil des jeweiligen Dienstpostens.
Auch die Beschwerdebegründung muss konkret sein
Ein weiterer Punkt betrifft das Beschwerdeverfahren selbst. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss eine Beschwerde begründen, warum die erstinstanzliche Entscheidung falsch sein soll. Es reicht nicht, pauschal auf den gesamten Vortrag aus der ersten Instanz zu verweisen.
Das Oberverwaltungsgericht wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung konkret auseinandersetzen muss. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung des fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringens beschränkt.
Was Beamte jetzt wissen müssen
Die Entscheidung zeigt: In einem beamtenrechtlichen Beförderungsverfahren genügt es nicht, auf eine möglicherweise fehlerhafte Beurteilung zu verweisen. Wer eine Stellenbesetzung im Eilverfahren stoppen will, muss zusätzlich darlegen können, dass er bei einer rechtmäßigen neuen Auswahlentscheidung eine ernsthafte Chance hätte.
Besonders wichtig ist der Vergleich mit anderen Bewerbern. Dabei zählt nicht nur die Note, sondern auch der Kontext der Leistung. Wurden die Leistungen auf einem deutlich höher bewerteten Dienstposten erbracht, kann dies den Bewerbervergleich beeinflussen.
Für Dienstherrn bestätigt die Entscheidung, dass Dienstpostenbewertungen grundsätzlich im Rahmen der Organisationsgewalt erfolgen. Gerichte ersetzen diese Bewertung nicht durch eine eigene Einschätzung, solange kein Missbrauch des Organisationsermessens erkennbar ist.
Fehler, die Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf gute Einzelnoten vertrauen: Entscheidend ist der Gesamtvergleich mit den Mitbewerbern.
- Nicht pauschal auf früheren Vortrag verweisen: Eine Beschwerde muss die Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung konkret benennen.
- Dienstpostenbewertung nicht mit Leistung verwechseln: Die Bewertung richtet sich nach Aufgabenprofil und Anforderungen, nicht allein nach der persönlich gezeigten Leistung.
- Chancenlosigkeit ernst nehmen: Wenn Mitbewerber einen nicht einholbaren Vorsprung haben, kann selbst eine zweifelhafte Beurteilung nicht ausreichen.
Redaktions-Tipp
Wer eine Beförderungsentscheidung angreifen will, sollte den Bewerbervergleich genau prüfen: Welche Gesamturteile liegen vor, auf welchen höherwertigen Funktionen wurden die Leistungen erbracht und warum könnte gerade die eigene Auswahl realistisch möglich sein?
Häufige Fragen
Reicht eine fehlerhafte dienstliche Beurteilung, um eine Beförderung zu stoppen?
Nicht immer. Nach dieser Entscheidung reicht ein möglicher Beurteilungsfehler nicht aus, wenn der Bewerber bei einer neuen Auswahlentscheidung offensichtlich keine realistische Chance hätte.
Warum können gleiche Einzelnoten unterschiedlich viel wert sein?
Weil das Gericht auch berücksichtigt, unter welchen Anforderungen die Leistung erbracht wurde. Eine sehr gute Leistung auf einem deutlich höher bewerteten Dienstposten kann im Vergleich stärker wiegen.
Kann ein Beamter die Bewertung seines Dienstpostens gerichtlich vollständig überprüfen lassen?
Nach der Entscheidung grundsätzlich nicht. Die Dienstpostenbewertung unterliegt wegen des Organisationsermessens des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Missbrauch.
Was bedeutet Chancenlosigkeit im Beförderungsverfahren?
Chancenlosigkeit bedeutet, dass der Bewerber auch bei einer rechtmäßigen neuen Beurteilung und Auswahlentscheidung nicht realistisch zum Zuge kommen würde.
Was muss in einer Beschwerde gegen eine Eilentscheidung stehen?
Die Beschwerde muss konkret erklären, warum die angefochtene Entscheidung falsch sein soll. Ein bloßer Verweis auf früheren Vortrag genügt nicht.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 31. August 2026
- Aktenzeichen: 1 B 369/26
- Rechtsgebiet: Beamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderung
- Wichtige Normen: Art. 33 Abs. 2 GG, § 18 Satz 1 BBesG, § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO
- Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
- Rechtskraft: Der Beschluss ist im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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