Wer sich im öffentlichen Dienst auf einen höherwertigen Dienstposten bewirbt, erwartet ein faires und vollständiges Auswahlverfahren. Viele Betroffene gehen davon aus, dass schon ein Fehler im Verfahren die Auswahlentscheidung kippt. Genau das gilt aber nicht automatisch. Für Beamte und andere Bewerber um Beförderungsstellen ist die Entscheidung wichtig, weil ein formaler Fehler nur dann hilft, wenn er sich auch rechtlich auf die eigene Position auswirkt.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde einer Regierungsamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren zurückgewiesen. Zwar war ihre Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren rechtswidrig. Nach Auffassung der Gerichte kam sie wegen eines festgestellten Leistungsvorsprungs des ausgewählten Bewerbers aber nicht ernsthaft für die Auswahl in Betracht.
Das Wichtigste in Kürze
- Verfahrensfehler reichen nicht immer aus: Ein Fehler schlägt nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch durch, wenn er die Orientierung an der Bestenauslese in Frage stellt und den Bewerber in eigenen Rechten benachteiligt.
- Nicht einbezogen, aber nicht erfolgreich: Die Antragstellerin war zu Unrecht nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Das half ihr aber nicht, weil der ausgewählte Bewerber nach den Beurteilungen einen Leistungsvorsprung hatte.
- Maßstab bleibt Art. 33 Abs. 2 GG: Öffentliche Ämter sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben.
- Beschwerde zurückgewiesen: Der Dienstposten durfte nicht im Eilverfahren blockiert werden.
- Unanfechtbar: Der Beschluss ist nach den Angaben des Gerichts unanfechtbar.
Hintergrund des Falls: Bewerbung auf einen A12-Dienstposten
Die Antragstellerin, eine Regierungsamtfrau, wollte verhindern, dass der Dienstposten „Personalsachbearbeiter, stellvertretende Verwaltungsleitung, (A12 gD)” dauerhaft mit einem anderen Bewerber besetzt und dieser auf dem Dienstposten nach A 12 befördert wird.
Sie beantragte eine einstweilige Anordnung. Der Dienstherr sollte verpflichtet werden, die Stelle zunächst nicht dauerhaft zu besetzen und nicht zu befördern, solange über ihre Bewerbung nicht erneut entschieden worden ist.
Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Es stellte zwar fest, dass die Antragstellerin rechtswidrig nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden war. Entscheidend war für das Verwaltungsgericht aber: Auch bei Berücksichtigung der Antragstellerin wäre ihre Auswahl wegen eines Leistungsvorsprungs des beigeladenen Bewerbers nicht in Betracht gekommen.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 die Beschwerde zurückgewiesen. Das Aktenzeichen lautet 6 B 1308/25.
Die Kernaussage lautet: Ein Verfahrensfehler in einem Bewerbungs- oder Beförderungsverfahren führt nicht automatisch zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Er wirkt sich nur dann rechtlich zugunsten eines Bewerbers aus, wenn der Fehler seiner Art nach Zweifel daran begründet, dass die Auswahlentscheidung ausreichend an den Kriterien der Bestenauslese orientiert war, und wenn der Bewerber dadurch in seiner subjektiven Rechtsstellung benachteiligt ist.
Praktisch ist das bedeutsam für alle, die im öffentlichen Dienst eine Beförderung oder einen höherwertigen Dienstposten anstreben. Die Entscheidung zeigt: Wer einen Fehler im Verfahren rügt, muss damit rechnen, dass Gerichte trotzdem prüfen, ob die Auswahl nach Leistung, Befähigung und Eignung im Ergebnis eindeutig war.
Warum das Gericht so entschieden hat
Bestenauslese statt bloße Fehlerkontrolle
Maßgeblich ist Art. 33 Abs. 2 GG. Danach haben Bewerber Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Grundsatz wird als Bestenauslese bezeichnet.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch schützt Bewerber davor, dass eine Auswahlentscheidung nicht nach diesen Kriterien getroffen wird. Er vermittelt aber keinen Anspruch darauf, dass jedes Auswahlverfahren in jeder Hinsicht abstrakt fehlerfrei abläuft, wenn die eigenen Rechte dadurch nicht betroffen sind.
Der Leistungsvorsprung des anderen Bewerbers war entscheidend
Die Antragstellerin wandte ein, das Verwaltungsgericht habe unzulässig auf Führungsverhalten und Führungskompetenz abgestellt. Aus ihrer Sicht seien nicht die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens als Funktionsamt entscheidend, sondern die Anforderungen des Statusamts.
Das Oberverwaltungsgericht sah darin keinen Grund, die Entscheidung zu ändern. Denn das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung nicht tragend auf das Leistungsmerkmal Führungsverhalten gestützt. Es hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch ohne dieses Merkmal ein Leistungsvorsprung des beigeladenen Bewerbers anzunehmen sei.
Der beigeladene Bewerber war in einem von vier bewerteten Leistungsmerkmalen mit 12 Punkten und im Übrigen mit 11 Punkten bewertet worden. Die Antragstellerin hatte in den drei bei ihr bewerteten Leistungsmerkmalen jeweils 11 Punkte erhalten. Das Verwaltungsgericht sah den Vorsprung außerdem durch den Vergleich der Befähigungsmerkmale bestätigt.
Abordnung führte nicht zu einem anderen Ergebnis
Die Antragstellerin berief sich außerdem auf ihre Abordnung beziehungsweise Teilabordnung zum Justizvollzugsbeauftragten des Landes NRW vom 4. Juni 2024 bis 31. August 2025. Sie machte geltend, sie habe während dieser Zeit eine andere Tätigkeit ausgeübt. Deshalb sei nach der Beurteilungs-AV des Justizministeriums eine Anlassbeurteilung zu erstellen.
Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht stellte darauf ab, dass im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im März 2025 keine berücksichtigungsfähige Anlassbeurteilung vorlag. Außerdem wäre eine solche nach der genannten Regelung während der noch laufenden Abordnung nicht zu erstellen gewesen.
Eine möglicherweise später erstellte oder noch zu erstellende Anlassbeurteilung könne allenfalls bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung eine Rolle spielen. Für die bereits getroffene Auswahlentscheidung war sie nicht ausschlaggebend.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Bewerber im öffentlichen Dienst bedeutet die Entscheidung: Ein erkannter Fehler im Verfahren ist wichtig, aber nicht automatisch entscheidend. Selbst wenn ein Bewerber zu Unrecht nicht einbezogen wurde, kann ein Eilantrag scheitern, wenn die Gerichte davon ausgehen, dass die Auswahl nach den vorhandenen Beurteilungen ohnehin nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können.
Besonders relevant ist das bei Konkurrentenstreitverfahren. Solche Verfahren dienen dazu, eine Stellenbesetzung oder Beförderung vorläufig zu stoppen, damit der eigene Bewerbungsverfahrensanspruch nicht vereitelt wird. Die Hürde liegt aber nicht allein darin, irgendeinen Fehler zu zeigen. Entscheidend ist, ob der Fehler die konkrete Auswahl nach Bestenauslese berührt.
Für Dienstherrn zeigt die Entscheidung ebenfalls: Fehler im Ablauf sind rechtlich riskant, vor allem wenn sie die Vergleichbarkeit der Bewerber oder die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen betreffen. Ein Fehler kann aber folgenlos bleiben, wenn feststeht, dass er sich auf die Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt hat und der unterlegene Bewerber dadurch nicht in eigenen Rechten benachteiligt wurde.
Welche Fehler Bewerber vermeiden sollten
- Nicht nur auf Formalien setzen: Ein Verfahrensfehler sollte nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, ob er die eigene Auswahlchance rechtlich beeinflussen kann.
- Beurteilungen genau prüfen: In Beförderungsverfahren sind Regelbeurteilungen und die Ausschärfung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale häufig zentral.
- Zeitpunkt beachten: Maßgeblich kann sein, welche Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung tatsächlich vorlagen und berücksichtigt werden durften.
- Anlassbeurteilungen nicht überschätzen: Eine spätere oder erst künftig mögliche Anlassbeurteilung hilft nicht zwingend gegen eine bereits getroffene Auswahlentscheidung.
Redaktions-Tipp
Wer eine Beförderungsentscheidung angreifen will, sollte früh klären, ob der gerügte Fehler die eigene Stellung im Leistungsvergleich tatsächlich verbessern kann. Der bloße Hinweis auf einen Ablaufmangel genügt nach dieser Entscheidung nicht immer.
Häufige Fragen
Reicht ein Verfahrensfehler aus, um eine Beförderung zu stoppen?
Nicht automatisch. Der Fehler muss Zweifel an der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründen und den Bewerber in eigenen Rechten benachteiligen.
Was ist ein Bewerbungsverfahrensanspruch?
Der Bewerbungsverfahrensanspruch bedeutet, dass Bewerber um ein öffentliches Amt eine Auswahlentscheidung nach den Regeln der Bestenauslese verlangen können. Er garantiert aber nicht, dass jeder Verfahrensfehler automatisch zur Wiederholung der Auswahl führt.
Was bedeutet Bestenauslese im öffentlichen Dienst?
Bestenauslese heißt, dass öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden müssen. Grundlage sind häufig dienstliche Beurteilungen.
Kann eine spätere Anlassbeurteilung eine Auswahlentscheidung kippen?
Das hängt vom Einzelfall ab. In dieser Entscheidung half der Hinweis auf eine mögliche Anlassbeurteilung nicht, weil im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine berücksichtigungsfähige Anlassbeurteilung vorlag.
Warum verlor die Antragstellerin trotz rechtswidriger Nichtberücksichtigung?
Die Gerichte gingen davon aus, dass der ausgewählte Bewerber nach den maßgeblichen Beurteilungen einen Leistungsvorsprung hatte. Deshalb wirkte sich der Fehler im Ergebnis nicht zugunsten der Antragstellerin aus.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 8. Juni 2026
- Aktenzeichen: 6 B 1308/25
- Rechtsgebiet: Beamtenrecht, Konkurrentenstreitverfahren
- Wichtige Normen: Art. 33 Abs. 2 GG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 47, 53 und 52 GKG
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.
Symbolgrafik:© KI








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