Wer auf eine Beförderung wartet, kann nicht allein deshalb eine freie Planstelle gerichtlich sichern lassen, weil noch Stellen vorhanden sind. Entscheidend ist auch, ob eine organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung des Dienstherrn besteht, ein öffentliches Amt zu besetzen. Für Soldaten, die eine Beförderung zum Stabsfeldwebel anstreben, ist das besonders wichtig: Eine Organisationsverfügung, nach der vorhandene, bislang nicht besetzte Beförderungsstellen vorerst nicht mehr besetzt werden, kann im Eilverfahren maßgeblich sein. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 29. Juni 2026 entschieden, dass der Antrag hier scheiterte.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Soldat wollte erreichen, dass eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO für ihn freigehalten wird.
- Das Gericht verwarf die Beschwerde teilweise als unzulässig, soweit zusätzlich die Neubewertung des Dienstpostens angegriffen werden sollte.
- Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg, weil es an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch fehlte.
- Maßgeblich war eine Organisationsverfügung: Die noch vorhandenen, bislang nicht besetzten Beförderungsstellen als Stabsfeldwebel sollen vorerst nicht mehr besetzt werden.
- Der Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den im Beschluss genannten Vorschriften des GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Hintergrund: Ein freier Posten reicht nicht immer
Der Antragsteller wollte im einstweiligen Rechtsschutz erreichen, dass eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO für das Amt des Stabsfeldwebels freigehalten wird. Erstinstanzlich ging es nach den Angaben des Gerichts nur um dieses Ziel.
In der Beschwerde wollte der Antragsteller zusätzlich vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende oder bereits erfolgte Neubewertung seines Dienstpostens. Das war für ihn bedeutsam, weil die Fortdauer der bisherigen Stellenbewertung nach dem gegenwärtigen Stand Voraussetzung einer späteren Beförderung sein konnte.
Das Gericht trennte diese Punkte jedoch klar: Die Freihaltung einer Beförderungsstelle und die Neubewertung eines Dienstpostens sind nicht dasselbe Verfahrensthema.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 29. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 1 B 397/26: Die Beschwerde wurde teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Unzulässig war die Beschwerde, soweit der Antragsteller erstmals in der Beschwerde vorläufigen Rechtsschutz gegen die Dienstpostenneubewertung begehrte. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um einen eigenen Streitgegenstand. Ein solcher neuer Streitstoff kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht einfach nachgeschoben werden.
Soweit es weiterhin um die Freihaltung einer Planstelle ging, war die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht sah weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch. Für den entschiedenen Fall bedeutet das: Dass noch Beförderungsplanstellen vorhanden sind, half dem Antragsteller nicht, weil die Antragsgegnerin mit Organisationsverfügung vom 10. Mai 2026 entschieden hatte, Beförderungen in dieses Amt bis auf weiteres auszusetzen, sofern sie nicht bis zum 30. Juni 2026 realisiert wurden.
Warum der neue Angriffspunkt nicht mehr in die Beschwerde passte
Das Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz dient nach § 146 Abs. 4 VwGO dazu, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu überprüfen. Es ist nicht dafür gedacht, ein neues Verfahrensthema einzuführen.
Der Antragsteller hatte erstinstanzlich die Freihaltung einer Planstelle beantragt. Die Neubewertung seines Dienstpostens ist dagegen eine eigenständige dienstrechtliche Maßnahme. Dass beide Fragen praktisch miteinander zusammenhängen können, machte sie nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem einheitlichen Streitgegenstand.
Auch eine mögliche Antragsänderung half hier nicht weiter. Nach § 91 VwGO wäre dafür etwa ein Einverständnis der Gegenseite oder Sachdienlichkeit erforderlich. Beides lag nach dem Beschluss nicht vor. Die Prüfung der Neubewertung hätte nach Ansicht des Gerichts einen völlig neuen Streitstoff eröffnet.
Warum die Beförderungssache selbst keinen Erfolg hatte
Für eine einstweilige Anordnung braucht der Antragsteller im Kern zwei Dinge: einen Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, also eine rechtlich schützenswerte Position, die vorläufig gesichert werden muss.
Das Gericht verneinte bereits die Eilbedürftigkeit. Die Antragsgegnerin hatte mit einer Organisationsverfügung vom 10. Mai 2026 entschieden, Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf weiteres auszusetzen, sofern sie nicht bis zum 30. Juni 2026 realisiert wurden. Realisiert bedeutete nach dem Beschluss: Eine Auswahlentscheidung musste getroffen und die Beförderungsurkunde übergeben worden sein.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin waren sämtliche Beförderungen, für die bis einschließlich Juni 2026 Beförderungslesungen stattgefunden hatten, durch Aushändigung der Urkunden bereits vollzogen. Die noch vorhandenen, aber bislang nicht besetzten Beförderungsstellen sollten vorerst nicht mehr besetzt werden. Deshalb bestand nach Auffassung des Gerichts keine aktuelle Dringlichkeit mehr, eine Planstelle freizuhalten.
Der Beförderungsstopp war aus Sicht des Gerichts sachlich begründet
Das Gericht sah keine rechtlichen Bedenken gegen die Organisationsverfügung. Es stellte darauf ab, dass der Dienstherr bei organisatorischen Entscheidungen einen weiten Spielraum hat. Dieser wird als Organisationsermessen bezeichnet.
Die Verfügung war nach Auffassung des Gerichts sachlich gerechtfertigt, weil ein neues Konzept für Beförderungen zum Stabsfeldwebel erstellt werden muss. Hintergrund war, dass die bisherigen Anforderungen in Nr. 236 beziehungsweise Nr. 2027 der zentralen Dienstvorschrift ZDv A-1340/49 in alter beziehungsweise neuer Fassung, die eine Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel vorsahen, nach der im Beschluss angeführten Rechtsprechung nicht mit dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang stehen.
Der im Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 enthaltene Verweis auf die „zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung“ dokumentierte diesen Grund nach Auffassung des Gerichts hinreichend. Weitere Aufklärungsmaßnahmen waren danach nicht geboten.
Warum auch der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht half
Der Bewerbungsverfahrensanspruch setzt nach dem Beschluss eine organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung des Dienstherrn voraus, ein öffentliches Amt zu besetzen.
Nach Ansicht des Gerichts war dieser Anspruch hier jedenfalls durch die Organisationsentscheidung vom 10. Mai 2026 untergegangen. Denn mit der Entscheidung, vorerst keine Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels mehr vorzunehmen, fehlte diese organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung. Dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch unbesetzte Beförderungsplanstellen der einschlägigen Wertigkeit vorhanden waren, änderte daran nach dem Beschluss nichts.
Was Soldaten jetzt aus der Entscheidung mitnehmen können
Die Entscheidung zeigt: Bei Beförderungen kommt es nicht nur darauf an, ob eine Planstelle existiert. Entscheidend ist auch, ob eine organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung besteht, ein öffentliches Amt zu besetzen.
Für betroffene Soldaten ist außerdem wichtig, den Streitgegenstand sauber zu trennen. Wer erst die Freihaltung einer Beförderungsstelle beantragt und später zusätzlich eine Dienstpostenneubewertung angreifen will, kann im Beschwerdeverfahren an Zulässigkeitsgrenzen scheitern.
Praktisch riskant ist es, verschiedene dienstrechtliche Maßnahmen als bloße Vorfragen derselben Sache zu behandeln. Das Gericht hat ausdrücklich betont, dass die Dienstpostenneubewertung eine eigenständige Maßnahme ist.
Typische Fehler, die Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf freie Stellen schauen: Eine unbesetzte Planstelle reicht nach dem Beschluss nicht, wenn die organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung zur Besetzung fehlt.
- Streitgegenstand nicht ausweiten: Neue Ziele lassen sich im Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres nachschieben.
- Eilbedürftigkeit konkret begründen: Im Eilverfahren muss nachvollziehbar sein, warum sofort gerichtlicher Schutz nötig ist.
- Dienstpostenbewertung getrennt prüfen: Eine Neubewertung kann ein eigenes rechtliches Thema sein.
Redaktions-Tipp
Wer eine Beförderung sichern will, sollte früh klären, ob eine organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung zur Besetzung eines öffentlichen Amtes besteht und welche konkrete Maßnahme angegriffen werden soll: die Auswahl, die Freihaltung einer Stelle oder eine Dienstpostenbewertung.
Häufige Fragen
Kann eine freie Planstelle eine Beförderung sichern?
Nicht automatisch. Nach dem Beschluss reicht das Vorhandensein unbesetzter Planstellen nicht aus, wenn die organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung zur Besetzung fehlt.
Was bedeutet Anordnungsgrund im Eilverfahren?
Ein Anordnungsgrund ist die besondere Eilbedürftigkeit. Nach dem Beschluss fehlte sie hier, weil die noch vorhandenen, aber bislang nicht besetzten Beförderungsstellen vorerst nicht mehr besetzt werden sollten.
Was ist ein Bewerbungsverfahrensanspruch?
Der Bewerbungsverfahrensanspruch setzt nach dem Beschluss eine organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidung des Dienstherrn voraus, ein öffentliches Amt zu besetzen.
Kann man in der Beschwerde neue Anträge stellen?
Grundsätzlich ist eine Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig. Im entschiedenen Fall durfte die Dienstpostenneubewertung deshalb nicht erstmals zum neuen Schwerpunkt der Beschwerde gemacht werden.
Warum wurden Beförderungen zum Stabsfeldwebel ausgesetzt?
Nach dem Beschluss muss ein neues Beförderungskonzept erstellt werden. Hintergrund sind die im Beschluss genannten bisherigen Anforderungen in Nr. 236 beziehungsweise Nr. 2027 der zentralen Dienstvorschrift ZDv A-1340/49, insbesondere eine Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 29. Juni 2026
- Aktenzeichen: 1 B 397/26
- Rechtsgebiet: Dienstrecht, Beamten- und Soldatenrecht, vorläufiger Rechtsschutz
- Wichtige Normen: Art. 33 Abs. 2 GG, § 146 Abs. 4 VwGO, §§ 80 Abs. 5, 80a, 123 Abs. 1 VwGO, § 91 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, Vorschriften des GKG zur Streitwertfestsetzung
- Rechtskraft: Der Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
- Streitwert: 10.000 Euro für das Beschwerdeverfahren
Symbolgrafik:© KI








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