Berlin (jur). Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer lediglich eingescannten Unterschrift des Arbeitgebers ist unwirksam. Es verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn der befristete Arbeitsvertrag nicht eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben oder bei einer E-Mail nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag, 12. April 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 23 Sa 1133/21). Die Berliner Richter erklärten damit die von einem Personalverleiher ausgesprochene Kündigung für unwirksam.
Die Klägerin hatte bereits über mehrere Jahre immer wieder bei dem Personal-Verleihunternehmen als Messehostess gearbeitet. Die Einsätze bei anderen Firmen dauerten nur einen oder mehrere Tage. So wurde auch bei ihrer letzten, mehrtägigen Tätigkeit ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen.
Der Geschäftsführer der Leiharbeitsfirma hatte diesen aber nicht persönlich unterschrieben. Eine eingescannte Unterschrift sollte es auch tun. Die Klägerin unterschrieb den Vertrag und sandte ihn zurück.
Doch dann meinte sie, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam sei. Der Personalverleiher habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform mit der lediglich eingescannten Unterschrift nicht eingehalten.
Vor Gericht war sich der Arbeitgeber keines Formfehlers bewusst. Für die Einhaltung der Schriftform sei es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Außerdem habe die Frau jahrelang die Praxis mit der eingescannten Unterschrift mitgetragen.
Doch das LAG gab mit Urteil vom 16. März 2022 der Klägerin recht. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei wegen der Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam. Erforderlich sei eine eigenhändige Unterschrift oder bei einem Mail-Versand eine qualifizierte elektronische Signatur. Bei einer mechanischen oder datenmäßigen Vervielfältigung einer nur eingescannten Unterschrift liege keine „Eigenhändigkeit“ vor.
Der eigenhändig unterzeichnete befristete Vertrag müsse auch vor Vertragsbeginn der Beschäftigten vorliegen. Auch wenn die Klägerin in der Vergangenheit die Unterschrift-Praxis nicht beanstandet hat, liege mit der nun erhobenen Klage kein „treuwidriges Verhalten“ vor. Denn das „etwaige arbeitgeberseitige Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis“ sei nicht schützenswert.
Wegen der unwirksamen Befristung bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung der mittlerweile ausgesprochenen Kündigung fort, so das LAG.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock