Sozialrecht

Begrenzte private Altersvorsorge für Hartz-IV-Aufstocker

Zuletzt bearbeitet am: 13.03.2024

Berlin (jur). Von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Hartz-IV-Aufstocker können eine private Altersvorsorge nur begrenzt von ihrem anzurechnenden Einkommen abziehen. Nach einem am Mittwoch, 27. Juli 2022, veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Berlin ist der Abzug auf den fiktiven einkommensabhängigen Rentenbeitrag begrenzt; bei niedrigen Einkünften gilt der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, derzeit 83,70 Euro monatlich (Az.: S 123 AS 5265/20). 

Der Kläger hatte im Streitzeitraum einen Minijob mit Einkünften in Höhe von monatlich 450 Euro. Seine Arbeitgeberin führte monatlich 16,20 Euro an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Weil sein Einkommen für den Lebensunterhalt nicht reichte, erhielt er aufstockende Hartz-IV-Leistungen. Dabei werden die Einkünfte nach bestimmten Regeln teilweise angerechnet. 

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Davon hatte hier der Hartz-IV-Aufstocker Gebrauch gemacht. Gleichzeitig schloss er für zwei private Lebensversicherungen mit Beiträgen von zusammen 310 Euro ab. 

Mit seiner Klage will er erreichen, dass das Jobcenter dies in voller Höhe von seinem anzurechnenden Einkommen abzieht. Für von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Leistungsempfänger seien laut Gesetz Beiträge zu einer angemessenen Altersvorsorge vom Einkommen abzusetzen. 

Das Jobcenter Berlin Pankow lehnte einen vollständigen Abzug ab und erkannte nur den Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dieser liegt heute bei 83,70 Euro monatlich. 

Dies hat das Sozialgericht Berlin nun bestätigt. Als „angemessen“ sei in der Regel der Betrag anzusehen, „den der Leistungsberechtigte bei bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätte“. Als Untergrenze für geringfügig Beschäftigte sei der Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen. 

Ohne Erfolg argumentierte der Kläger, als „angemessene“ Untergrenze müsse der sogenannte Regelbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Dies ist ein Beitrag, den bestimmte pflichtversicherte Selbstständige auch bei geringeren Einkünften freiwillig in die Rentenkasse einzahlen können. Dieser liegt derzeit bei monatlich 611,94 Euro in den alten und 585,90 Euro in den neuen Bundesländern. Doch nach dem Willen des Gesetzgebers bilde der Mindestbeitrag „das ausreichende soziale Mindestschutzniveau der Alterssicherung für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen“, heißt es hierzu in dem Berliner Urteil. 

Dabei räumte das Sozialgericht ein, dass dies nicht ausreichen werde, um vor einer späteren Altersarmut zu schützen. Hier würden allerdings auch die abgeschlossenen privaten Lebensversicherungen dafür nicht reichen. Zudem „kann es nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitssuchende sein, Beiträge in einer Höhe zu finanzieren, die hinreichend wären, um eine spätere Hilfsbedürftigkeit auszuschließen“, heißt es abschließend in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 8. Juni 2022. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock
 

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