Patienten steht es frei, ihren Arzt selbst zu wählen. Ob ein Arzt in seiner Wahl genauso frei ist und gegebenenfalls Patienten auch ablehnen kann, oder ob es eine grundsätzliche Behandlungspflicht gibt, hängt vor allem davon ab, ob es sich um einen Kassenarzt oder Privatarzt handelt.
Ärztliche Behandlung als Dienstvertrag
Arzt und Patient gehen einen Behandlungsvertrag ein, der als besonderer Dienstvertrag i.S.d. § 630 a BGB einzustufen ist. Demnach wird durch den Behandlungsvertrag die Person, die der medizinischen Behandlung eines Patienten eine Zusage erteilt (Behandelnder), verpflichtet, die versprochene Leistung zu erbringen. Die andere Person – sprich der Patient – wird dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu gewähren, in dem Falle, dass nicht für einen Dritten die Pflicht zur Zahlung besteht.
Hieraus ergibt sich, dass ein Behandlungsvertrag erst zustande kommt, wenn der Patient die ärztliche Leistung beansprucht und der Arzt diese auch zusagt, sie also gewähren möchte. Das gilt unabhängig davon, ob der Patient einen Kassen- oder Privatarzt aufsucht.
Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient bedarf keiner besonderen Schriftform.
Charakteristisch für den Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist, dass der Arzt nicht den konkreten Heilungserfolg, sondern lediglich eine fachgerechte Behandlung schuldet. § 630a Absatz 2 BGB sagt dazu, dass die Behandlung – soweit nichts anderes vereinbart wurde – nach den fachlich anerkannten Standards zu erfolgen hat, die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehen.
Fachanwalt.de-Tipp: Die freie Arztwahl ist in § 76 SGB V geregelt. Den Patienten steht es also frei, selbst zu wählen, zu welchem Arzt sie gehen möchten.
Wann dürfen Ärzte Patienten ablehnen?
Entgegen der weitläufigen Annahme, besteht in Deutschland keine grundsätzliche und generelle ärztliche Behandlungspflicht für alle Ärzte. Der Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt kommt erst dann zustande, wenn beide Seiten diesem auch zustimmen. Somit ist es prinzipiell möglich, dass ein Arzt einen Patienten abweisen und die Behandlung verweigern kann. Eine grundsätzliche Behandlungspflicht ergibt sich weder aus § 630a Absatz 1 BGB, noch auf Basis des ärztlichen Standesrechts. Inwieweit Ärzte jedoch Patienten ablehnen können, hängt von verschiedenen Umständen ab.
Privatärzte vs. Kassenärzte
Für Privatärzte gilt: Sie haben eine Wahlfreiheit und können daher auch Patienten ablehnen. Eine generelle Pflicht, den Grund für die Ablehnung des Patienten zu nennen, besteht für Privatärzte nicht. Aber auch Privatärzte sollten bei der Ablehnung von Patienten nicht willkürlich handeln, sondern wichtige Gründe nennen können, warum sie einen Patienten nicht behandeln wollen. Andernfalls können sie den Vorwurf einer diskriminierenden Behandlungsverweigerung riskieren.
Auch wenn ein Patient schon langjährig in Behandlung bei einem Arzt ist, sollte eine Ablehnung nur in Ausnahmefällen erfolgen. Stattdessen sollte der Patient darauf vertrauen können, dass er auch in Zukunft von seinem Arzt behandelt wird.
Für Kassenärzte gilt: Hier gilt eine ärztliche Behandlungspflicht. In § 7 Absatz 2 der (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte heißt es dazu aber, dass – von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – Ärzte frei sind, eine Behandlung abzulehnen. Eine solche besondere rechtliche Verpflichtung ist im Vertragsarztrecht (Kassenarztrecht) begründet.
Kassenärzte sind verpflichtet, ihre gesetzlich versicherten Patienten zu versorgen, § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V. Jedoch gibt es Ausnahmen, in denen auch Kassenärzte aufgrund triftiger Gründe eine Behandlung verweigern können, da sie von der ärztlichen Behandlungspflicht befreit sind. Eine Ablehnung von Patienten durch einen Kassenarzt ist demnach u.a. dann möglich, wenn:
- die Behandlungskapazitäten überschritten sind
Ist das Patientenaufkommen so hoch, dass der Arzt überlastet ist, ist er nicht verpflichtet, zusätzlich auch noch neue Patienten aufzunehmen, da sonst die Patientenversorgung nicht mehr ausreichend gewährleistet wäre.
- von einem Allgemeinarzt eine Facharztbehandlung gefordert wird
erfordert die Behandlung spezielles Fachwissen, über das der Arzt nicht verfügt, kann dieser die Behandlung verweigern und den Patienten an einen entsprechenden Facharzt verweisen.
- wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört ist
Es kann verschiedene Gründe haben, warum es zu einer Störung oder einem Wegfall des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient kommen kann. U.a., wenn der Patient ärztliche Anordnungen missachtet oder er den Arzt, das Praxispersonal oder andere Patienten beleidigt oder bedroht. Aber auch das Drangsalieren des Arztes – etwa, indem der Patient immer wieder ungerechtfertigte Beschwerden vorbringt – berechtigt den Arzt, die Behandlung zu verweigern.
- der Patient eine Behandlung verlangt, die medizinisch nicht indiziert ist
Liegt keine medizinische Indikation für Behandlungsmethoden vor und sind diese daher unwirtschaftlich, darf der Arzt den Patienten abweisen.
- von dem Arzt eine standes- oder sittenwidrige Tätigkeit verlangt wird
Das wäre etwa der Fall, wenn der Patient Sterbehilfe oder einen Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation verlangt.
- der Patient keine elektronische Gesundheitskarte hat
§ 13 Absatz 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte sagt dazu, dass – soweit keine akute Behandlungsbedürftigkeit vorliegt – der Kassenarzt berechtigt ist, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt.
Behandlungspflicht bei akuten Schmerzen oder im Notfall?
Fachanwalt.de-Tipp: Sollte eine Notfallsituation vorliegen, besteht eine ärztliche Behandlungspflicht – sowohl für Privatärzte wie auch Kassenärzte!
In diesem Fall darf der Arzt den Patienten nicht abweisen. Sollte er dennoch eine Behandlung verweigern, macht er sich wegen unterlassender Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar, wobei jedoch stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.
Von einem Notfall geht die Rechtsprechung aus, wenn es sich um eine Erkrankung handelt, die sich plötzlich und rasch verschlimmert, eine Behandlung mithin nicht aufgeschoben werden sollte. Der Straftatbestand des § 323c StGB gilt jedoch nicht exklusiv für Ärzte.
Verpflichtet, Hilfe zu leisten im Notfall, ist jeder Mensch. Es wird aber auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse ankommen, in welchem Umfang Hilfe geleistet werden muss. Bei einem Arzt wird es daher zumutbar sein, dass er in besonderem Maße Hilfe leistet.
Behandlung im Krankenhaus
Auch wenn ein Patient im Krankenhaus aufgenommen wird, wird ein Behandlungsvertrag eingegangen. Hier kommt dieser zustande, wenn der Patient den ihm vorgelegten Vertrag zur Patientenaufnahme unterzeichnet. Dadurch ergibt sich dann auch eine Behandlungspflicht des Krankenhauses. Darüber hinaus ist die Behandlungspflicht des Krankenhauses in Notfällen gegeben.
Ein Krankenhaus kann die Aufnahme eines Patienten aber auch ablehnen.
Erhalten Patienten von ihrem Arzt eine Einweisung ins Krankenhaus, ist es Krankenhäusern erlaubt, dennoch die Aufnahme abzulehnen. Selbst dann, wenn noch ausreichend Betten frei sind. Die Entscheidung liegt beim Aufnahmearzt. Schätzt dieser ein, dass kein Notfall gegeben ist, darf er die Aufnahme ablehnen.
Der Grund hierfür liegt darin, dass die Notwendigkeit der stationären Behandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft wird. Sollten diese zu dem Ergebnis kommen, dass die Aufnahme des Patienten im Krankenhaus aufgrund der ärztlichen Einweisung unbegründet war, erfolgt keine Kostenerstattung an das Krankenhaus.
Fazit
Wurde einem Patienten in einer Notfallsituation die Behandlung verwehrt, kann dieser sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden und sich über weitere rechtliche Schritte informieren. U.a. ist es möglich, bei der zuständigen Ärztekammer Beschwerde einzureichen.
Hat ein Tierarzt Behandlungspflicht?
Bei einem Tierarzt gilt, dass der Kunde die freie Tierarztwahl und der Tierarzt die freie Kundenwahl hat. Tierhalter und Tierarzt gehen üblicherweise einen Vertrag in Form eines Auftrags ein. Bindend ist dieser für beide Seiten erst dann, wenn Einigung über die Behandlung erzielt wurde. Ein Tierarzt kann die Behandlung eines Tieres ablehnen. Möglich ist dies beispielsweise, wenn für den Eingriff besondere Fähigkeiten erforderlich sind, über die der Tierarzt nicht verfügt.
Während die Nichtbehandlung eines Menschen für den Arzt strafrechtliche Konsequenzen in Form der unterlassenen Hilfeleistung nach sich ziehen kann, sieht das Gesetz für den Tierarzt keine gesetzliche Verpflichtung vor, ein Tier zu behandeln. Jedoch kann von einer berufsethischen Pflicht ausgegangen werden, Tieren zu helfen, die Not leiden. Anders sieht es bei Fällen aus, die keiner Dringlichkeit bedürfen. Etwa bei einer Impfung oder einer nicht lebensgefährlichen Verletzung.
Autor: Fachanwalt.de-Redaktion
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