Kassel (jur). Leben pflegebedürftige Diabetiker in einem Wohnheim für Behinderte, muss dieses auch für die notwendige Blutzuckermessung der Bewohner sorgen. Die Krankenkasse ist für solche einfachsten Tätigkeiten der häuslichen Krankenpflege in einer vollstationären Einrichtung nicht zuständig, urteilte am Mittwoch, 22. April 2015, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 3 KR 16/14 R). Es bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
In dem neuen Fall hatte sich die AOK Bayern geweigert, für die häusliche Krankenpflege bei einem pflegebedürftigen Bewohner eines Wohnheims für Behinderte aufzukommen. Der Heimbewohner ist an Diabetes erkrankt und auf Blutzuckermessungen und Insulininjektionen angewiesen.
Das Wohnheim der Lebenshilfe hatte hierfür einen Pflegedienst beauftragt, da nicht ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden sei. Die Kosten des Pflegedienstes sollte nun die AOK im Rahmen der häuslichen Krankenpflege übernehmen.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Die Pflegekassen würden den Einrichtungen für die medizinische Behandlungspflege bereits Pauschalen zahlen. Damit sei die Pflege abgegolten. Das Wohnheim sei daher für die Behandlungspflege zuständig.
Der Diabetiker meinte, dass das Wohnheim ihm keine Behandlungspflege schulde. Müsse die AOK nicht für die Kosten aufkommen, dann sei eben der Sozialhilfeträger in der Pflicht.
Das BSG verwies das Verfahren an die Vorinstanz zu weiteren Tatsachenfeststellungen zurück. Allerdings müsse eine vollstationäre Einrichtung wie das Wohnheim einfachste Pflege-Tätigkeiten selbst erbringen. Einfachste Maßnahmen seien grundsätzlich jene, die auch von Angehörigen erbracht werden können, so der 3. BSG-Senat. Dazu gehöre nicht nur das Anziehen von Kompressionsstrümpfen und die Medikamentengabe, sondern auch die Blutzuckermessung bei Diabetikern. Die Kosten für die Gabe von Insulinspritzen müsse dagegen die Krankenkasse erstatten.
Ähnlich hatte der 3. BSG-Senat im Februar 2015 entschieden. In den beiden damals entschiedenen Fällen hatte das Hamburger „Jakob-Junker“-Heim für Wohnungslose der Heilsarme häusliche Krankenpflege für zwei Obdachlose erbracht. Bei einem Bewohner, einen drogenabhängigen HIV-infizierten Mann sollte die Medikamenteneinnahme kontrolliert, bei dem anderen Wohnsitzlosen sollten zusätzlich noch Verbände gewechselt und Blutdruckmessungen sowie Injektionen durchgeführt werden.
Krankenkassen seien dabei grundsätzlich auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für die häusliche Krankenpflege in Form einer medizinischen Behandlungspflege zuständig, entschied auch hier das BSG; einfachste, auch von Laien auszuübende Tätigkeiten seien von den Einrichtungen aber selbst zu leisten (Urteil vom 25. Februar 2015, Az.: B 3 KR 10/14 R und B 3 KR 11/14 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
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