Steuerrecht

Behörden haben bei Aufklärung im Kindergeldstreit Mitwirkungspflicht

Zuletzt bearbeitet am: 14.03.2023

Neustadt/Weinstraße (jur). Auch eine Arbeitsagentur muss bei der gerichtlichen Aufklärung über einen Kindergeldstreit mitwirken. Beantwortet die Behörde wiederholt keine gerichtlichen Anfragen, kann dies als „Missachtung des Gerichts“ gewertet werden, so dass dem klagenden Elternteil Kindergeld zugesprochen wird, stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch, 7. Dezember 2022, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: 6 K 1577/22). 

Im konkreten Fall hatte eine Mutter aus Pirmasens für ihr ausbildungsplatzsuchendes volljähriges Kind Kindergeld erhalten. Im März 2022 hob die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende Familienkasse den Kindergeldbescheid wieder auf und forderte das für sechs Monate bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.314 Euro wieder zurück. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Tochter eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht habe beginnen oder fortsetzen können. 

Das mit dem Streit befasste Finanzgericht fragte am 8. September 2022 bei der Arbeitsagentur Kaiserslautern nach, ob das Kind im streitigen Zeitraum als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war und bat um zeitnahe Mitteilung. Dem kam die Behörde jedoch nicht nach. Daraufhin hakte das Gericht einen Monat später bei der Behördenleitung nach, rügte die unterbliebene Antwort und setzte nun für die Beantwortung der Anfrage eine Frist bis zum 28. Oktober 2022. 

Als die Arbeitsagentur Kaiserslautern immer noch keine Auskunft gab, werteten die Richter dies als „grobe Missachtung des Gerichts“, die nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. In seinem Urteil vom 15. November 2022 glaubten die Finanzrichter nun der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum als arbeitsplatzsuchend gemeldet war, so dass ein Kindergeldanspruch bestand.

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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