Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am Mittwoch, 25. Mai 2022, entschieden, dass Mindestlöhne nicht von einer möglichen Rückforderung ausgenommen sind, wenn der Arbeitgeber insolvent wird (Az.: 6 AZR 497/21). Bei einer Lohnrückzahlung sei das Existenzminimum der betroffenen Arbeitnehmer aber durch Sozialleistungen und Pfändungsschutz gesichert.
Nach der Insolvenzordnung ist auch eine Rückforderung von Lohn für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag vorgesehen. Voraussetzung für diese sogenannte Insolvenzanfechtung ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits zahlungsunfähig war. Das dann zurückgeholte Geld kommt dann aber anteilig allen Gläubigern zugute.
Im hier vorliegenden Fall bekam die Arbeitnehmerin in den letzten zwei Monaten vor Insolvenzantrag noch Lohnzahlungen von der Mutter des Arbeitgebers, weil dieser schon zahlungsunfähig war. Nach der formellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte der Insolvenzverwalter das Geld zurück.
Vom Hessischen Landesarbeitsgericht wurde diese Rückforderung im Grundsatz zwar bestätigt, der Mindestlohn sei dabei jedoch ausgenommen.
Dieser Auffassung ist das BAG nicht gefolgt und hat dieses Urteil nun aufgehoben. Die Richter in Erfurt urteilten, dass der insolvenzrechtliche Rückgewährungsanspruch sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn beziehe.
Vom Mindestlohngesetz werde nur eine Mindesthöhe für den auszuzahlenden Lohn vorgegeben. Damit sei kein weitergehender Schutz -wie hier vor einer Rückforderung wegen Insolvenz- verbunden.
Eine Einschränkung der Insolvenzanfechtung ist nach dem Urteil aus Erfurt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht geboten. Durch den Pfändungsschutz und falls notwendig auch durch Sozialleistungen werde der Schutz des Existenzminimums der Arbeitnehmerin gewährleistet.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte in einem weiteren Urteil vom selben Tag, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein möglicher Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber untergeht (Az.: 6 AZR 224/21).
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