Verwaltungsrecht

Bei E-Scooter-Verleih dürfen Kommunen Gebühren verlangen

Zuletzt bearbeitet am: 13.01.2023

Köln. Kommunendürfen von gewerblichen Verleihern eine Sondernutzungsgebühr für E-Scooter erheben, die im öffentlichen Raum aufgestellt werden. Wie das Verwaltungsgericht Köln in mehreren Urteilen vom Mittwoch, 11. Januar 2023 entschieden hat, sind solche Gebühren gerechtfertigt, da auf Geh- und Radwegen abgestellte Elektroroller häufig Behinderungen verursachen (Az.: 21 K 4871/22 und weitere).

Konkret ging es um die im Mai 2022 vom Rat der Stadt Köln neu gefassten Sondernutzungssatzung. Darin war für Betreiber von E-Scooter-Verleihsystemen eine jährliche Gebühr von 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug vorgesehen. Bis Ende Juli 2022 forderte die Stadt von den im Stadtgebiet tätigen E-Scooter-Verleihern jeweils bis zu 450.000 Euro. Durch das ordnungswidrige Abstellen von Elektrorollern auf Geh- und Radwegen würde der Allgemeinheit erhebliche Beeinträchtigungen zugefügt.

Die Rollerverleiher Bolt, LimeBike, TIER und VOI sind daraufhin vor Gericht gegangen. Die Sondernutzungsgebühre bedeute, dass E-Scooter im städtischen Gebiet praktisch verhindert würden. Edie Gebühr sei auch unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den Gebühren für Leihfahrrädern und Carsharing-Diensten.

Das Verwaltungsgericht hielt die Sondervergütung jedoch für rechtmäßig. Bei den Gebühren werde berücksichtigt, dass E-Scooter, die falsch abgestellt oder umgefallen sind, zu Behinderungen auf Geh- oder Radwegen führten. Dies sei bei Leihfahrrädern viel seltener der Fall.

Darüber hinaus würden Leihfahrräder und Carsharing-Dienste mehr zur Reduzierung des individuellen Pkw-Verkehrs beitragen als Elektroroller. Dementsprechend sei die Höhe der Sondernutzungsgebühr verhältnismäßig. Das führe auch nicht dazu, dass „jegliche Form des E-Scooter-Verleihs unwirtschaftlich wird“.

Quelle: © Fachanwalt.de

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