Reutlingen (jur). Ein auf dem Smartphone abgespeicherter gefälschter Corona-Impfnachweis kann es neben einer Geldstrafe auch rechtfertigen, dass das Gericht sich die Einziehung des Gerätes vorbehält. Der Einzug ist dann zulässig, wenn die Smartphone-Eigentümerin nicht für die Löschung des gefälschten Impfnachweises sorgt, entschied das Amtsgericht Reutlingen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. Juli 2022 (Az.: 5 Ds 53 Js 29014/21).
Im konkreten Fall ging es um eine junge Frau, die in einer Apotheke ein Impfbuch mit zwei gefälschten Corona-Impfnachweisen vorlegte. Danach hatte sie angeblich am Uniklinikum Tübingen zwei Corona-Schutzimpfungen erhalten. Die Apotheke stellte ihr für ihre CoVPass-App auf ihrem Smartphone ein digitales Impfzertifikat aus.
Doch dann flog der gefälschte Impfnachweis doch noch auf. Das Amtsgericht verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und berücksichtigte dabei strafmildernd, dass die junge Frau „unbescholten“ und „geständig“ war.
Als „Tatprodukt“ müsse normalerweise das Smartphone, hier ein iPhone 12 Pro eingezogen werden, so das Amtsgericht. Angesichts der Geldstrafe, weil sich auf dem Smartphone private und höchstpersönliche Daten befanden und weil das digitale Impfzertifikat abgelaufen war, wurde die Einziehung des Smartphones mit einem Restwert von 500 bis 800 Euro unter Vorbehalt ausgesprochen.
Um ihr Smartphone behalten zu können, müsse die Angeklagte unter Polizeiaufsicht oder mithilfe einer Fachfirma die CoVPass-App mit dem gefälschten Impfnachweis auf ihrem iPhone und in der iPhone-Cloud auf eigene Kosten löschen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock