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Bei Hundezwist muss die Tiergefahr nicht aufgeteilt werden

Zuletzt bearbeitet am: 20.03.2024

Frankfurt/Main. Greift ein Hund einen anderen friedlichen Vierbeiner an, ist allein der Halter des angreifenden Hundes für Schadenersatz- und die Schmerzensgeldansprüche verantwortlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem am Dienstag, 1. November 2022 bekannt gegebenen Hinweisbeschluss entschieden, dass der Halter des gebissenen Hundes sich nicht die eigene Tiergefahr schadensmindernd anrechnen lassen muss (AZ.: 11 U 34/21). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem bissigen Hund um eine als gefährlich eingestufte Rasse handelt.

Im streitigen Fall ging der Kläger Anfang März 2018 gegen 20 Uhr mit seinem Weimaraner spazieren. Dabei traf er mit seinem Hund eine Frau mit einem Rottweiler. Der in Hessen als gefährliche Rasse gelistete Rottweiler riss sich los und griff den anderen Hund an.

Der Halter des Weimaraners behauptet, der Rottweiler habe ihn umgerannt und seinem Hund in den Hals gebissen. Er forderte knapp 3.000 Euro Tierarztkosten, 1.000 Euro Schmerzensgeld und weitere etwa 1.000 Euro für erlittene Verdienstausfälle. Aufgrund der Verletzung habe er sich besonders um seinen Hund kümmern müssen.

Nach Einholung eines Gutachtens und den Angaben der Hundehalter stellte das Landgericht Wiesbaden fest, dass allein der Rottweiler den Beißvorfall verursacht habe. Dem Kläger stehe eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 3.017,17 Euro zu.

Vom OLG wurden in seinem Hinweisbeschluss vom 25. August 2022 keine Bedenken geäußert. Der Weimaraner habe keine aggressiven Handlungen gezeigt vor der Attacke auch nicht gebellt. Hier trete die Tiergefahr des Weimaraners vollständig zurück, da allein der Rottweiler für den Angriff verantwortlich gewesen sei. Zudem werde der Rottweiler in Hessen aufgrund seiner Rasse als „mensch- und tiergefährdend“ eingestuft.

Die Halterin des Rottweilers habe auch die Kontrolle über ihr Tier verloren. Das OLG erklärte, dass es Sache der Beklagten gewesen sei, den Rottweiler daran zu hindern, sich dem Kläger und seinem Hund zu nähern. Die Halterin des Rottweilers hat ihre eingelegte Berufung daraufhin zurückgenommen.

Quelle: © Fachanwalt.de

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