Münster. Sollte sich der der nach der Schule geplante Freiwilligendienst für volljährige Kinder verzögern, kann dadurch der Anspruch auf Kindergeld verloren gehen. Selbst wenn die Corona-Pandemie dafür die Ursache ist, darf die Wartezeit vier Monate nicht überschreiten, entschied das Finanzgericht Münster (FG) Münster in einem am Freitag, 15. Juli 2022 bekanntgegebenen Urteil (Az.: 13 K 745/21 Kg).
Für Eltern besteht während der meisten Freiwilligendienste der Anspruch auf Kindergeld auch für ihre volljährigen Kinder unter 25 Jahren fort. Kindergeld gibt es nach der Schule auch für eine Wartezeit von bis zu vier Monaten. Wenn diese Zwischenzeit jedoch länger dauert, dann geht der Anspruch jedoch für den gesamten Zwischenzeitraum verloren.
Im streitigen Fall beendete die Tochter im Juli 2020 ihre schulische Ausbildung. Sie wollte im Anschluss ein Freiwilliges Soziales Jahr machen. Aufgrund der Coronavirus-Pandemie hatten sich diesbezügliche Angebote aber verzögert. Nach eigenen Angaben hatte sie sich intensiv bemüht, konnte jedoch ihren Freiwilligendienst erst nach fünf Monaten, also im Januar 2021 beginnen.
Von der Familienkasse wurden deshalb die Zahlungen des Kindergeldes für die Wartezeit abgelehnt. Die Mutter argumentierte in ihrer Klage, dass laut Gesetz bei der Berufsausbildung auch längere Wartezeiten möglich seien, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet. Dies müsse auch hier für den Freiwilligendienst gelten, sofern sich dieser aufgrund der Corona-Pandemie verzögert. Der Gesetzgeber habe schließlich auch mit dem Corona-Kinderbonus anerkannt, dass es durch die Pandemie zu erhöhten Belastungen für Familien gekommen ist.
Das FG Münster betonte aber, dass es sich bei dem Freiwilligendienst nicht um eine Berufsausbildung handelt. Einzige Ausnahme sei, wenn es sich bei dem Dienst um eine Art Praktikum handelt, das zum angestrebten Berufsziel führt. Im vorliegenden Fall habe sich die Tochter nach dem Freiwilligen Sozialen Jahr allerdings in eine ganz andere Richtung orientiert.
Für längere Wartezeiten auf einen Freiwilligendienst habe der Gesetzgeber ansonsten ganz bewusst entsprechende Regelungen nicht getroffen. Gerichte dürften sich darüber nicht hinwegsetzen. Dies gelte auch dann, wenn es wie hier aufgrund der Corona-Pandemie als „unerwünscht“ erachtet werden könne, führte das FG Münster in seinem schriftlich veröffentlichten Urteil vom 14. Juni 2022 weiter aus.
Quelle: © Fachanwalt.de
Symbolgrafik: © Marcus_Klepper - stock.adobe.com