Verkehrsrecht

Bei Radunfall mit sich öffnender Autotür haften Autofahrer alleine

Zuletzt bearbeitet am: 12.01.2024

Köln (jur). Eine sich plötzlich öffnende Autotür gehört zu den Alpträumen der meisten Radfahrer. Rechtlich gesehen müssen sie sich allerdings keine Sorgen machen, wenn sie einen Sicherheitsabstand von 50 Zentimetern einhalten, wie aus einem am Mittwoch, 31. August 2022, bekanntgegebenen Urteil des Landgerichts Köln hervorgeht (Az.: 5 O 372/20). Danach haftet der Autofahrer bei einem solchen sogenannten Dooring-Unfall in der Regel alleine. 

Dies entschied das Landgericht zugunsten eines Rennradfahrers. Als dieser bei einer Ausfahrt im Bergischen Land an einem stehenden Auto vorbeifahren wollte, öffnete sich die Tür. Er konnte nicht mehr ausweichen und prallte dagegen. Bei seinem Sturz brach er sich eine Rippe, verletzte sich an der Schulter und erlitt mehrere Prellungen an Schädel, Knien und Ellenbogen. 

Die Versicherung des Autofahrers erkannte die Hauptschuld an. Den Radfahrer treffe aber eine Mitschuld in Höhe von 25 Prozent. Er sei zu dicht am Auto vorbeigefahren. Auch habe er mit einer sich öffnenden Tür rechnen müssen, weil der Autofahrer gerade erst eingeparkt war. 

Demgegenüber ging nun das Landgericht Köln von einer groben Unachtsamkeit des Autofahrers aus. Damit müssten Radfahrer gerade nicht rechnen. 

Notwendig ist nach dem Kölner Urteil lediglich, dass Radfahrer von stehenden Autos einen gewissen Sicherheitsabstand halten. Soweit die Breite der Straße dies zulasse, sollten die Autofahrer ihre Tür zumindest einen Spalt weit öffnen können. Dafür reichten dann 50 Zentimeter aus. 

Hier sei nicht feststellbar, dass der Rennradfahrer diesen Abstand nicht eingehalten habe. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er mit vermutlich über 30 Stundenkilometern erheblich schneller war als andere Radler. Ein Mitverschulden sei daher nicht anzunehmen, befand das Landgericht. 

Mit ihrem Urteil vom 2. August 2022 sprachen die Kölner Richter dem Radfahrer daher Schadenersatz in Höhe von 7.500 Euro zu. Zudem muss ihm die Versicherung des Autofahrers 1.089 Euro für die Schäden an seinem Rennrad bezahlen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Stefan Bayer - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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