Verwaltungsrecht

Bei Schwangerschaftsberatung ist Vielfalt wichtiger als der Schein

Zuletzt bearbeitet am: 29.12.2023

Leipzig (jur). Die weltanschauliche Vielfalt bei der Schwangerschaftsberatung hat Vorrang vor dem Ziel, nur Beratungsstellen zu fördern, die auch einen Beratungsschein ausstellen. Das hat am Donnerstag, 25. Juni 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugunsten der katholischen Caritas in Brandenburg entschieden (Az.: 3 C 1.14, 3 C 2.14, 3 C 3.14 und 3 C 4.14). Dort werden keine Beratungsscheine ausgegeben, die einen straffreien Schwangerschaftsabbruch erlauben.

Die Caritas hatte 2007 und 2008 für ihre Beratungsstellen in Cottbus und Strausberg Förderanträge beim Land Brandenburg gestellt. Das Landesamt für Soziales lehnte dies ab. Es gebe bereits jetzt mehr Beratungsstellen als notwendig. Zudem würden vorrangig Beratungsstellen gefördert, die für ihre offizielle Schwangerschaftskonfliktberatung auch eine Beratungsbescheinigung ausstellen.

Eine solche Bescheinigung ist Voraussetzung für eine straffreie Abtreibung. Die katholische Kirche hatte deshalb 2001 entschieden, in ihren Beratungsstellen keine Beratungsbescheinigungen mehr auszustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Chancen katholischer Beratungsstellen deutlich verbessert, dennoch Fördermittel zu erhalten.

Denn zu Recht habe bereits das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Vorrang offizieller Konfliktberatungsstellen erst dann greife, „wenn das vorhandene Beratungsangebot auch den Kriterien der Wohnortnähe und Trägervielfalt gerecht wird“. Dabei reichten zwei Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung nicht aus. Die katholische Kirche sei eine wichtige gesellschaftliche Gruppe, die nicht einfach außen vor bleiben könne. Auch eine größere Nachfrage nach katholischer Beratung sei offenbar vorhanden.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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