München. Bei Arbeiten eines Statikers handelt es sich nicht um Handwerk. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom Donnerstag, 3. März 2022, in München entschieden (Az.: VI R 29/19). Auftraggeber können bei Arbeiten an den Dachstützen ihres Hauses einen Statikerlohn nicht als Handwerkerleistung steuermindern geltend machen.
2006 gewährte der Gesetzgeber Steuererleichterungen für „haushaltsnahe“ Dienstleistungen wie Putzen, Schneeschaufeln oder Garten- und Malerarbeiten, um die Schwarzarbeit einzudämmen. Zudem sind die Leistungen der Handwerker im Haushalt steuerlich begünstigt. 20 Prozent des Lohns können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Freibetrag ist jedoch auf 510 Euro pro Jahr für geringfügige Tätigkeiten, 1.200 Euro für Leistungen von Handwerkern und 4.000 Euro für sonstige Dienstleistungen begrenzt.
Auch ein Ehepaar aus Baden-Württemberg wollte von der Steuerminderung profitieren. Die Kläger bewohnten ein Einfamilienhaus und die beschädigten hölzernen Dachpfosten sollten durch Stützen aus Stahl ersetzt werden. Dies erforderte auch die Hilfe durch einen Statiker, der die Planung und Berechnung durchführte, wie das Dach durch die Stahlstützen getragen werden sollte.
Das Ehepaar verlangte neben dem unstreitigen Lohn der tätig gewesenen Handwerker auch eine Steuerverminderung für die Leistungen des Statikers.
Vor dem BFH waren sie hiermit jedoch nicht erfolgreich. Ein Statiker bzw. Tragwerksplaner sei grundsätzlich nicht als Handwerker tätig, sondern erbringe Leistungen bei Planung und rechnerischer Überprüfung von Bauwerken und der Beurteilung des baulichen Gesamtzustands.
Die Berechnungen eines Statikers seien für die Arbeit von Handwerkern notwendig, die die Dachstützen tatsächlich austauschen. Dies rechtfertige jedoch keine weiteren Steuerminderungen. Laut Urteil vom 04.11.2021 seien die Leistungen von Handwerkern und Statikern bei der steuerlichen Ermäßigung gesondert zu betrachten. Eine bloße Verzahnung zweier Gewerke führe bei einer statischen Berechnung nicht zu einer Umqualifizierung in eine Handwerkerleistung.
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