Düsseldorf. Bei steuerlichen Betriebsprüfungen können betroffene Unternehmen nicht immer volle Akteneinsicht verlangen. Wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit einem am Montag, den 13. Februar 2023 bekannt gegebenen Urteil entschieden hat, muss das Finanzamt keinen Einblick in die Unterlagen geben, im hier streitigen Fall zu einer anonymen Anzeige (Az. : 4 K 879/21 AO). Dementsprechend können Unternehmen generell auch keine Einsicht in die gesamten Prüfunterlagen verlangen.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt eine Außenprüfung im Jahr 2020 zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2016 bis 2018 angeordnet. Sechs Monate später forderte es weitere Unterlagen nach. Das Finanzamt begründete dies damit, dass in einer anonymen Anzeige das Unternehmen beschuldigt worden sei, Erlöse „schwarz vereinnahmt“ und Überstunden „schwarz ausbezahlt“ zu haben.
Das Unternehmen beantragte daraufhin Einsicht in die Prüfunterlagen, insbesondere in Bezug auf die anonyme Anzeige. Dabei stützte sich das Unternehmen auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Das FG Düsseldorf hat in seinem bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 10. August 2022 zunächst bestätigt, dass die DSGVO Anwendung findet, obwohl die Körperschaft- und Gewerbesteuern auf EU-Ebene nicht harmonisiert sind.
Die Klage blieb inhaltlich jedoch erfolglos. Das Finanzamt hat über die von der Klägerin erhobenen Daten Auskunft angeboten. Das Unternehmen sei darauf jedoch überhaupt nicht eingegangen. Letztlich gehe es nicht um Informationen zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten, sondern um Zugang zu Dokumenten und Aktenvermerken zur anonymen Anzeige.
Eine Prüfakte enthalte generell auch Bewertungen und Vorarbeiten des Prüfers. Da es sich hier nicht um persönliche Daten des Unternehmens handele, seien sie daher auch nicht vom Auskunftsanspruch der DSGVO umfasst.
Zwar betreffe die anonyme Anzeige das Unternehmen unmittelbar. Es handele sich bei den diesbezüglichen Daten aber auch um Daten des Anzeigenstellers. Nach der DSGVO müssten diese daher aufgrund „überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden“.
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