Frankfurt/Main (jur). Eine Trunkenheitsfahrt über 1,6 Promille mit dem E-Scooter führt in der Regel zum Entzug des Führerscheins. Davon kann „nur in Ausnahmefällen abgesehen werden“, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 5. Juni 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 1 Ss 276/22).
Der Angeklagte hatte im Frühjahr 2022 eine Bar in Frankfurt besucht und dort Wodka-Soda und Bier getrunken. Nach Mitternacht entschloss er sich anschließend spontan, für die Heimfahrt einen E-Scooter zu nutzen. Eine schlechte Entscheidung, wie sich herausstellte: Der Mann wurde kontrolliert, und es wurde eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,64 Promille gemessen.
Das Amtsgericht Frankfurt ließ das noch mit einer Geldstrafe von 600 Euro und einem Fahrverbot von sechs Monaten durchgehen. Auf die Revision der Amtsanwaltschaft hob das OLG dieses Urteil nun auf.
„Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu sein“, erklärten die Frankfurter Richter zur Begründung. „Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch hier nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.“
Dass sich eine betrunkene Person statt des Autos für den E-Scooter entscheidet, sei „unerheblich“. Für Fußgänger und Radfahrer könne auch ein Zusammenstoß mit einem E-Scooter schwere oder gar tödliche Folgen haben. Erhebliche Risiken könnten zudem auch dadurch entstehen, dass Autofahrer dem unsicheren Rollerfahrer ausweichen müssen.
„Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis soll nicht nur verhindert werden, dass der Täter weiterhin betrunken Kraftfahrzeuge fährt“, betonte das OLG. Bezweckt werde vielmehr „ganz allgemein der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs“.
Hier habe der Angeklagte „die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt erfüllt und sich damit grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen“. Das Amtsgericht soll nun neu prüfen, ob es Gründe gibt, wonach ausnahmsweise von der Einziehung des Führerscheins und einer Sperrfrist für die Wiedererlangung abgesehen werden kann.
Bei Alkoholwerten über 0,5 Promille liegt bei Autofahrern in der Regel zunächst eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 1,1 Promille eine Straftat. Für Fahrrad- und E-Scooter-Fahrer gelten diese Stufen nicht. Über 1,6 Promille gelten Fahrer als „generell fahruntüchtig“. Das gilt auch für Fahrrad und E-Scooter. Ab diesem Wert liegt dann aber auch für sie sofort eine Straftat vor. In der Regel wird der Führerschein eingezogen und es wird eine Sperrfrist für eine neue Führerscheinprüfung festgesetzt. Hierzu ist dann zudem auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock