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Bei überzahlter Rente für Verstorbenen muss Bank Auskunft geben

Kassel (jur). Hebt eine anonyme Person vom Konto eines Verstorbenen eine überzahlte Rente ab, muss das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger Auskunft über Namen und Anschrift der Kontobevollmächtigten geben. Das Geldinstitut wird mit dieser Auskunftspflicht nicht unangemessen belastet, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 27. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 5 R 25/21 R). 

Konkret ging es um einen im Januar 2017 verstorbenen Rentner aus Berlin. Der Rentenversicherungsträger überwies auch für den Folgemonat noch die Altersrente sowie eine Witwerrente auf dessen Sparkassenkonto. Eine anonyme Person hob mit der Geldkarte und PIN des Verstorbenen dreimal Geld ab. 

Als der Rentenversicherungsträger von der vorrangig zuständigen Sparkasse die Rücküberweisung verlangte, reichte wegen der zwischenzeitlich erfolgten anonymen Geldabhebungen hierfür der Kontostand nicht mehr aus. 

Für die noch offenen 465 Euro müsse die Sparkasse einstehen, meinte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund. Hilfsweise verlangte der Rentenversicherungsträger Auskunft darüber, wer als Bevollmächtigter auf das Konto zugreifen konnte. 

Die Sparkasse bestritt jegliche Haftung. Auch sei sie nicht zur Auskunft über Kontobevollmächtigte verpflichtet. 

Das BSG urteilte, dass die Sparkasse den offenen Betrag der überzahlten Rente nicht zurücküberweisen muss. Da eine andere Person über den Betrag verfügt habe, sei das Geld ja nicht mehr bei der Sparkasse verblieben. 

Allerdings bestehe ein Auskunftsanspruch des DRV Bund hinsichtlich Name und Adresse der Kontobevollmächtigten. Dieser Anspruch „dient der Identifizierung der Personen, die als Nutznießer in Betracht kommen“, betonten die Kasseler Richter. Bei lebensnaher Betrachtung seien dies Bevollmächtigte und potenzielle Erben. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© foto_tech - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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