Karlsruhe. Der Vermieter von Autobatterien darf sich vertraglich nicht das Recht einräumen, die Batterie im Falle einer fristlosen Vertragskündigung mit einer Fernabschaltung funktionsunfähig zu machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Mittwoch, 26.10.2022 entschieden, dass der Vermieter mit einer derartigen Klausel in den „Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen“ des Mietvertrages „rechtsmissbräuchlich“ seine Eigeninteressen zu Lasten der Mieter durchsetzt (Az.: XII ZR 89/21).
Auf diese Weise könne der Autobatterie-Vermieter im Falle einer streitigen Kündigung mit einer Fernabschaltung der Autobatterie das Risiko allein auf den Kunden übertragen, der in einem solchen Fall sein E-Auto nicht mehr nutzen kann.
Im streitigen Fall wurden von der Verbraucherzentrale Sachsen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autobatterie-Vermieters beanstandet. Dieser hatte sich im Falle einer fristlosen Vertragskündigung das Recht eingeräumt, die Autobatterie per Fernabschaltung abzuschalten. Der Eigentümer des Elektrofahrzeugs kann sein Fahrzeug dann nicht mehr nutzen, da die Autobatterie mit dem Elektrofahrzeug verknüpft und herstellergebunden ist. Laut den Verbraucherschützern würden die Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt.
Der BGH hat der Verbraucherzentrale jetzt recht gegeben und entschieden, dass durch die Klausel die Mieter unangemessen benachteiligt werden. Im Urteil heißt es, dass der mit der mit der Sperrung einhergehende Ausschluss von der Nutzung der Batterie und damit auch des E-Fahrzeugs mit seinen Wirkungen über die Batterie als Mietobjekt wesentlich hinausgehe.
Die gesetzliche Risikoverteilung sei dabei bei einem Mietvertrag jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Vermieter „aufgrund der Überlassung des Mietobjekts grundsätzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung trägt“. Es liege zwar im Interesse des Vermieters, eine weitere Nutzung im Falle einer Vertragsbeendigung zu unterbinden. Der Mieter habe aber auch dann ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung, wenn die Wirksamkeit der Kündigung streitig ist.
Auch der Vermieter sei im Falle einer streitigen Vertragskündigung nicht recht- und schutzlos, da er sich einer Mietkaution vorab absichern könne. Der BGH urteilte, dass ihm im Falle einer Weiternutzung der Autobatterie ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehe.
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