Sozialrecht

Beihilfe zahlt für Nadelepilation nur bei Behandlung durch Ärzte

Zuletzt bearbeitet am: 24.04.2024

Berlin (jur). Die Beihilfe für Beamte muss Mann-zu-Frau-Transsexuellen eine Nadelepilation zur Entfernung der Barthaare nur durch Ärzte bezahlen. Weichen Betroffene auf eine Kosmetikerin aus, müssen sie die Kosten selbst tragen – und zwar auch dann, wenn kein Arzt zu der Behandlung bereit war, wie das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstag, 2. März 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 36 K 75/20). Es schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen an. 

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin. Sie wurde biologisch männlich geboren und hat eine Geschlechtsangleichung zur Frau durchführen lassen. Ihr Arzt verordnete ihr daher eine dauerhafte Entfernung des Barthaarwuchses durch Nadelepilation. Dabei werden die Haarwurzeln einzeln mit Strom abgetötet. 

Problem ist der sehr hohe Zeitaufwand für diese Behandlung, der nach Einschätzung der meisten Ärzte nicht angemessen vergütet wird. Daher sind nur wenige Ärzte zu dieser Behandlung bereit. 

Die Klägerin hatte keinen Arzt finden können, der die Behandlung vornimmt. Auch Ärztekammern und Verbände konnten ihr keinen Arzt für die Behandlung nennen. Daher begann die Klägerin die Behandlung bei einer Kosmetikmeisterin. Diese sollte 120 Termine zu je 72 Euro umfassen, kostet also insgesamt 8.640 Euro. Die private Krankenkasse der Klägerin übernahm die Hälfte. Das für die Beihilfe in Berlin zuständige Landesverwaltungsamt lehnte eine Kostenübernahme für die andere Hälfte der bisherigen Behandlungseinheiten aber ab, weil die Leistung nicht von einem Arzt erbracht werde. 

Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin nun bestätigt. Die Behandlung sei hier zwar erforderlich, die Beihilfe sei hier aber nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte verpflichtet. Auch Heilpraktiker seien für diese Leistung nicht zugelassen, erst recht seien hier die Behandlungskosten durch eine Kosmetikerin nicht zu übernehmen. 

Diese Einschränkung sei auch gerechtfertigt. Sie habe das Ziel, „den Patienten eine möglichst sachkundige Behandlung zukommen zu lassen“. Das sei insbesondere dann wichtig, wenn es zu Komplikationen komme. Jedenfalls inzwischen gebe es in Berlin auch eine Ärztin, die Nadelepilationen anbiete. Zumindest für die noch offenen Behandlungseinheiten könne die Klägerin ja noch dorthin wechseln. 

Zur Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Danach ist bei einer Behandlung durch nichtärztliche Leistungserbringer die Kostenübernahme ausgeschlossen; nur dies biete eine ausreichende Gewähr für eine qualifizierte Behandlung (Urteil vom 17. Dezember 2020, Az.: B 1 KR 4/20 R; JurAgentur-Meldung vom Folgetag). 

„Dieser Gedanke ist auch auf das System der Beihilfe übertragbar“, entschied nun das Verwaltungsgericht Berlin. Gegen dieses Urteil vom 17. Januar 2923 hat die Klägerin aber bereits Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin eingelegt.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© M.Schuppich - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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