Strafrecht

Beischlafdiebstahl - Was ist das?

18.09.2017
 (1)
Zuletzt bearbeitet am: 07.03.2023

Was ist eigentlich unter einem Beischlafdiebstahl zu verstehen? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Bei einem Beischlafdiebstahl handelt es sich nicht um die typischen Diebstahls-Fälle, die sich häufig im Bereich der Öffentlichkeit ereignen- wie etwa ein Ladendiebstahl. Vielmehr zeichnet sich er sich dadurch aus, dass ein Diebstahl im Zusammenhang mit Sexualität stattfindet. Es handelt sich dabei um keinen eigenen Straftatbestand. Vielmehr handelt es sich beim Beischlafdiebstahl um einen Begriff aus der Kriminologie.

Typische Fälle von einem Beischlafdiebstahl

Beispielsweise zieht sich das Opfer mit einer Prostituierten oder einer flüchtigen Bekanntschaft aus einer Kneipe bzw. dem Internet auf sein Hotelzimmer zurück. Nachdem es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, schläft es ein oder begibt sich ins Badezimmer. Dann muss das Opfer feststellen, dass es beklaut worden ist.

Beischlafdiebstahl und Sexualdelikte

Wonach sich der Täter strafbar gemacht hat, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Sexualdelikte wie eine Vergewaltigung nach § 177 StGB scheiden normalerweise aus, weil beim typischen Beischlafdiebstahl der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt ist.

Beischlafdiebstahl und Diebstahl

Bei einem Beischlafdiebstahl verwirklicht der Täter auf jeden Fall den Straftatbestand des Diebstahls gem. § 242 StGB, der durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gekennzeichnet ist. Eine Wegnahme kann auch dann erfolgen, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Mitnahme schläft. Denn dadurch wird nicht der Gewahrsamswille infrage gestellt. Der weiter erforderliche Vorsatz sich die Sache rechtswidrig zuzueignen liegt bei einem Beischlafdiebstahl ebenfalls vor. Hier muss der Täter mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen.

Diebstahl in einem besonders schweren Fall

Darüber hinaus kommt bei einem Beischlafdiebstahl auch ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 242 StGB, § 243 StGB in Betracht.

Hier kommt zunächst einmal infrage, dass der Täter „gewerbsmäßig“ im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB stiehlt. Dies setzt voraus, dass er sich durch die Diebstähle eine regelmäßige Einnahmequelle sichern möchte. Er muss quasi seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle finanzieren.

Unter Umständen kommt die Begehung eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall bei einem Beischlafdiebstahl auch deshalb infrage, weil der Täter beim Diebstahl die Hilflosigkeit eines anderen ausgenutzt hat im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Hierzu reicht normalerweise nicht, dass das Opfer schläft (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1990 - 5 StR 167/90. Anders ist die Situation dann, wenn es dabei betrunken gewesen ist oder zuvor Drogen zu sich genommen hat.

Bei einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. § 242 StGB, § 243 StGB kommt eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren infrage.

Schwerer Raub gem. § 250 StGB bei K.O.-Tropfen

Sofern der Täter seinem Opfer zuvor K.O.-Tropfen verabreicht hat, handelt es sich um keinen gewöhnlichen Beischlafdiebstahl. Hier kommt die Bestrafung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB infrage. Bei den K.O-Tropfen handelt es sich um ein Mittel, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH vom 27.01.2009 - 4 StR 473/08. In diesem Fall muss der Täter mit einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren rechnen.

Das Verabreichen von K.O.-Tropfen ist kein Kavaliersdelikt. Das Opfer kann dadurch in Lebensgefahr geraten. Von daher handelt es sich hierbei um eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von §§ 223, 224 I Nr. 1 und unter Umständen Nr. 3 StGB.

Fazit:

Opfer eines Beischlafdiebstahls sollten sich vorsichtshalber in einer Ambulanz für Gewaltopfer vorstellen. Dort sollten Sie feststellen lassen, ob sich in ihrem Blut etwa narkotisierende Substanzen befinden. Denn manche Täter schrecken nicht vor der Anwendung von K.O.-Tropfen zurück. Oder sie nutzen aus, dass das Opfer vorher übermäßig Alkohol bzw. Drogen zu sich genommen hat.

 

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © dmitrimaruta - Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Strafrecht Verminderte Schuldfähigkeit heißt auch fehlende Unrechtseinsicht

Karlsruhe (jur). Eine psychisch kranke Frau muss für die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Zeitpunkt ihrer begangenen Straftat auch wirklich schuldunfähig oder vermindert schuldunfähig gewesen sein. Allein die Feststellung, dass die Einsichtsfähigkeit der Frau bei Tatbegehung erheblich gemindert gewesen sei, reiche nicht für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch, 19. April 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 StR 79/23). Für eine verminderte Schuldfähigkeit müsse auch festgestellt werden, dass die Beschuldigte bei Ausführung ihrer Tat das begangene Unrecht ... weiter lesen

Strafrecht Kein generelles Ausschöpfen der Ingewahrsamnahme bei Klimaprotesten

Hamburg (jur). Klimaschützer dürfen nach einer Fahrbahnblockade auf den Hamburger neuen Elbbrücken nicht wegen einer irgendwann drohenden Gefahr durch erneute Klimaproteste vorsorglich für zehn Tage in Gewahrsam genommen werden. Das Ausschöpfen der zehntägigen Maximaldauer der polizeilichen Ingewahrsamnahme ist nicht zulässig, wenn keine unmittelbar bevorstehende vergleichbare Tat droht, entschied das Landgericht Hamburg am Mittwoch, 29. März 2023 (Az.: 301 T 103/23 und weitere).  Hier hatten sich die zwei Beschwerdeführenden auf der Fahrbahn der neuen Elbbrücken in Hamburg festgeklebt, um so gegen die Klimapolitik zu protestieren. Die Polizei nahm diese in ... weiter lesen

Strafrecht Spektakulärer Einbruch ins Hauptzollamt Berlin: Verurteilung bestätigt!

Der Bundesgerichtshof bestätigt das Urteil gegen einen moldauischen Staatsangehörigen, der am Einbruch ins Hauptzollamt Berlin beteiligt war. Die mehrjährige Freiheitsstrafe bleibt damit rechtskräftig. Tatbeteiligung am Einbruch ins Hauptzollamt Berlin Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Verurteilung eines moldauischen Staatsangehörigen durch das Landgericht Berlin bestätigt. Dieser wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt aufgrund seiner Beteiligung am Einbruch in die Asservatenhalle des Hauptzollamtes Berlin. Gemäß den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Teil einer von einem ... weiter lesen

Strafrecht 9.100 Euro Geldstrafe wegen Hungertod von über 250 Schweinen

Osnabrück (jur). Auch Depressionen eines Landwirts rechtfertigen nicht das Verhungernlassen von mehr als 250 Schweinen. Wegen des erheblichen Leids der Tiere ist auch bei einer verminderten Schuldfähigkeit infolge von Depressionen eine Geldstrafe gerechtfertigt, urteilte am Freitag, 3. Februar das Landgericht Osnabrück (Az.: 5 Ns 127/22).  Geklagt hatte ein 65-jähriger Landwirt aus Bad Laer im Landkreis Osnabrück, der sich gegen eine Geldstrafe wegen Tierquälerei in Höhe von insgesamt 9.100 Euro wandte. Der Mann hatte im September 2021 ohne erkennbaren Grund die Fütterung seiner über 250 Schweine eingestellt und den Stall wochenlang nicht betreten. Nach einer ... weiter lesen

Ihre Spezialisten