Was ist eigentlich unter einem Beischlafdiebstahl zu verstehen? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Bei einem Beischlafdiebstahl handelt es sich nicht um die typischen Diebstahls-Fälle, die sich häufig im Bereich der Öffentlichkeit ereignen- wie etwa ein Ladendiebstahl. Vielmehr zeichnet sich er sich dadurch aus, dass ein Diebstahl im Zusammenhang mit Sexualität stattfindet. Es handelt sich dabei um keinen eigenen Straftatbestand. Vielmehr handelt es sich beim Beischlafdiebstahl um einen Begriff aus der Kriminologie.
Typische Fälle von einem Beischlafdiebstahl
Beispielsweise zieht sich das Opfer mit einer Prostituierten oder einer flüchtigen Bekanntschaft aus einer Kneipe bzw. dem Internet auf sein Hotelzimmer zurück. Nachdem es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, schläft es ein oder begibt sich ins Badezimmer. Dann muss das Opfer feststellen, dass es beklaut worden ist.
Beischlafdiebstahl und Sexualdelikte
Wonach sich der Täter strafbar gemacht hat, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Sexualdelikte wie eine Vergewaltigung nach § 177 StGB scheiden normalerweise aus, weil beim typischen Beischlafdiebstahl der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt ist.
Beischlafdiebstahl und Diebstahl
Bei einem Beischlafdiebstahl verwirklicht der Täter auf jeden Fall den Straftatbestand des Diebstahls gem. § 242 StGB, der durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gekennzeichnet ist. Eine Wegnahme kann auch dann erfolgen, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Mitnahme schläft. Denn dadurch wird nicht der Gewahrsamswille infrage gestellt. Der weiter erforderliche Vorsatz sich die Sache rechtswidrig zuzueignen liegt bei einem Beischlafdiebstahl ebenfalls vor. Hier muss der Täter mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen.
Diebstahl in einem besonders schweren Fall
Darüber hinaus kommt bei einem Beischlafdiebstahl auch ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 242 StGB, § 243 StGB in Betracht.
Hier kommt zunächst einmal infrage, dass der Täter „gewerbsmäßig“ im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB stiehlt. Dies setzt voraus, dass er sich durch die Diebstähle eine regelmäßige Einnahmequelle sichern möchte. Er muss quasi seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle finanzieren.
Unter Umständen kommt die Begehung eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall bei einem Beischlafdiebstahl auch deshalb infrage, weil der Täter beim Diebstahl die Hilflosigkeit eines anderen ausgenutzt hat im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Hierzu reicht normalerweise nicht, dass das Opfer schläft (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1990 - 5 StR 167/90. Anders ist die Situation dann, wenn es dabei betrunken gewesen ist oder zuvor Drogen zu sich genommen hat.
Bei einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. § 242 StGB, § 243 StGB kommt eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren infrage.
Schwerer Raub gem. § 250 StGB bei K.O.-Tropfen
Sofern der Täter seinem Opfer zuvor K.O.-Tropfen verabreicht hat, handelt es sich um keinen gewöhnlichen Beischlafdiebstahl. Hier kommt die Bestrafung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB infrage. Bei den K.O-Tropfen handelt es sich um ein Mittel, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH vom 27.01.2009 - 4 StR 473/08. In diesem Fall muss der Täter mit einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren rechnen.
Das Verabreichen von K.O.-Tropfen ist kein Kavaliersdelikt. Das Opfer kann dadurch in Lebensgefahr geraten. Von daher handelt es sich hierbei um eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von §§ 223, 224 I Nr. 1 und unter Umständen Nr. 3 StGB.
Fazit:
Opfer eines Beischlafdiebstahls sollten sich vorsichtshalber in einer Ambulanz für Gewaltopfer vorstellen. Dort sollten Sie feststellen lassen, ob sich in ihrem Blut etwa narkotisierende Substanzen befinden. Denn manche Täter schrecken nicht vor der Anwendung von K.O.-Tropfen zurück. Oder sie nutzen aus, dass das Opfer vorher übermäßig Alkohol bzw. Drogen zu sich genommen hat.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © dmitrimaruta - Fotolia.com