Ja, man bekommt Bescheid, wenn die Privatinsolvenz zu Ende ist. Die Privatinsolvenz endet mit der sogenannten Restschuldbefreiung. Diese wird vom zuständigen Insolvenzgericht erteilt, sofern der Schuldner während des Insolvenzverfahrens allen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten nachgekommen ist. Das Gericht erlässt dem Betroffenen dann alle bis dahin noch offenen Schulden (Ausgenommen sind Geldstrafen, Bußgelder, unerlaubte Handlungen). Eine Restschuldbefreiung muss allerdings vom Schuldner beantragt werden – der Schuldner bekommt dann nach Ende des Insolvenzverfahrens nach 3 Jahren (früher waren es 6 Jahre) vom Insolvenzgericht Bescheid, dass ihm die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Das sollten Sie über das Ende des Insolvenzverfahrens wissen
Ein Insolvenzverfahren durchläuft mehrere Stufen. Der Schuldner muss zunächst einen ordnungsgemäßen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz und zusätzlich einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Sodann muss er sich an zahlreiche Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens halten, welches nur noch 3 Jahre dauert. Früher waren es 6 Jahre. Das Verfahren endet mit der Restschuldbefreiung, die dem Schuldner sämtliche noch offene Schulden erlässt. Ausgenommen sind allerdings Gelstrafen, Bußgelder und auch Schulden aus unerlaubter Handlung und Bürgschaften.
Was genau bedeutet Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung findet also nach 3 Jahren automatisch statt, wenn der Schuldner sich an die Vorgaben und Pflichten hält. Der Schuldner muss die Restschuldbefreiung selbst zu Beginn des Insolvenzverfahrens beantragen. Die Befreiung wird ihm versagt, wenn er nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Grundsätzlich muss ein Schuldner während des Insolvenzverfahrens den folgenden Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten nachgekommen sein:
- Der Insolvenzantrag wurde korrekt und fristgerecht ausgefüllt ohne falsche Angaben zu machen
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse der letzten drei Jahre wurden vor den Banken und Behörden korrekt dargelegt
- Alle Gläubiger wurden über die wirtschaftlichen Verhältnisse informiert
- Das Insolvenzverfahren wurde rechtzeitig beantragt
- Auskunfts- und Mitteilungspflichten wurden durch den Schuldner stets eingehalten
- Neue Schulden, Treuhandkonten oder Änderungen der Meldeadresse wurden rechtzeitig mitgeteilt
- Innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Insolvenzverfahren wurde das Vermögen nicht durch einen luxuriösen Lebensstil verschwendet
- Es liegen keine Straftaten wie Bankrott oder Gläubigerbegünstigung seitens des Schuldners vor, die innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Verurteilung geführt haben
- Der Schuldner bemühte sich ernsthaft um eine angemessene Erwerbstätigkeit oder ist mittlerweile fest in einer Beschäftigung
Fachanwalt.de-Tipp: Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung ist es seit dem 01.01.2021 möglich, die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren zu erreichen. Die Regelung gilt sogar rückwirkend für alle Insolvenzen, die ab Oktober 2020 beantragt wurden.
Wer die oben genannten grundlegenden Pflichten eingehalten hat, wird in der Regel innerhalb von 3 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung erhalten.
Wer sich unsicher ist, ob er eine Restschuldbefreiung ordnungsgemäß beantragt hat oder generell Fragen zu diesem Thema hat, kann einen Fachanwalt für Insolvenzrecht um Hilfe bitten. Nachlässigkeiten und Unachtsamkeiten bei der Anmeldung der Insolvenz oder im späteren Verlauf des Verfahrens können dazu führen, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird.
Wer Schwierigkeiten bekommt, obwohl er glaubt, einen Anspruch auf Restschuldbefreiung zu haben, sollte sich ebenfalls an einen erfahrenen Anwalt wenden. Der Rechtsexperte kann die Situation beurteilen und darüber informieren, welche Möglichkeiten, sein Mandant hat.
Wann und wie bekommt man Bescheid, wenn Privatinsolvenz zu Ende ist?
Wird eine Restschuldbefreiung rechtzeitig zu Beginn des Insolvenzverfahrens beantragt und sind die 3 Jahre ordnungsgemäß abgelaufen, prüft ein Gericht, ob die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird das Insolvenzgericht den Schuldner in der Regel am letzten Tag dieser 3 Jahre über die Erteilung der Restschuldbefreiung und dem damit einhergehenden Ende der Insolvenz informiert.
Der Bescheid erfolgt schriftlich und erreicht den Schuldner in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen.
Bekommen Sie in diesem Zeitraum keinen Bescheid, lohnt es sich, beim Gericht nachzufragen. Allerdings hängt der genaue Zeitraum stets vom aktuellen Arbeitsaufwand des jeweiligen Gerichtes ab. Daher kann es durchaus vorkommen, dass es im Einzelfall ein wenig länger dauert.
Das sollten Sie noch nach der Privatinsolvenz beachten
Mit Erteilung der Restschuldbefreiung sind Schuldner alle Schulden los. Verlangt ein Gläubiger dennoch die Begleichung alter Forderungen, kann der Schuldner dem Gläubiger den Bescheid des Insolvenzgerichts zukommen lassen.
Ausnahmen bestehen gemäß § 302 Insolvenzordnung (InsO) für besondere Schulden: Dazu zählen unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, Bürgschaften und Bußgelder, die Dritte für den Schuldner übernommen haben. Diese müssen dennoch beglichen werden, denn sie verfallen grundsätzlich nicht mit der Restschuldbefreiung.
Ebenfalls müssen alle gerichtlichen Verfahrenskosten gedeckt werden. In der Regel wird das Gericht im Vorfeld fragen, ob die entsprechenden finanziellen Mitteln vorhanden sind. Meist wird auch eine Ratenzahlung möglich sein. Auch neue Schulden sind nicht von der Restschuldbefreiung gedeckt.
Letztlich sollten Schuldner beachten, dass die Löschung des zugehörigen Schufa-Eintrags erst 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung geschieht. Wer einen Kredit beantragen möchte, wird also mit Schwierigkeiten rechnen müssen, sofern eine Schufa-Abfrage erfolgt. Banken und andere Kreditgeber verweigern die Kreditgabe meist aufgrund mangelnder Bonität (laut Schufa). Spätestens 6 Monate nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung muss die Schufa den Eintrag jedoch löschen.
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