Eine Beleidigung kann im Wortgefecht und Streit zwischen zwei Personen schnell vorkommen. Oftmals bleibt eine Beleidigung rechtlich folgenlos und hat nur Auswirkungen auf das Verhältnis der Beteiligten. Eine Beleidigung kann allerdings unter Umständen auch eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) darstellen.
Der Beleidigungstatbestand
Der Straftatbestand ist in § 185 StGB geregelt. Demnach heißt es:
„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Aus dem Gesetzestext lässt sich jedoch nicht erkennen, was der Gesetzgeber tatsächlich unter einer Beleidigungshandlung versteht. Lediglich die Strafandrohung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe ist erkennbar. Die Beleidigung setzt als Tathandlung einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus. Wichtig dabei ist, dass der Empfänger die Kundgabe der Miss- und Nichtachtung auch als solche aufgefasst haben muss. Abzugrenzen ist die Ehrverletzung von allgemeinen Unhöflichkeiten und/oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter.
Was ist Ehre?
Problematisiert wird häufig der Begriff Ehre. Viele Menschen haben unterschiedliche Auffassungen zum Thema Ehre. Die Rechtsprechung in Deutschland geht von einem sogenannten normativ-faktischen Ehrbegriff aus. Es ist also eine Mischung aus dem normativen- und dem faktischen Ehrbegriff. Nach dem normativen Begriff ist Ehre ein nicht verfügbarer Aspekt personaler Würde, der dem Menschen auf bei Vorliegen elementarer Unzulänglichkeiten zukommt. Die faktische Ehre ist die Geltung einer Person in der Gesellschaft. Es geht dabei somit um den „guten Ruf“ einer Person.
Ist nur eine vorsätzliche Beleidigung strafbar?
Nur die vorsätzliche Kundgebung der Missachtung steht nach dem StGB unter Strafe. Der Vorsatz muss demnach das Bewusstsein umfassen, dass die Äußerung schon objektiv eine Beleidigung darstellt. Insofern ist es nicht ausreichend, dass nur der Täter den Wortlaut als Beleidigung ansieht. Die Allgemeinheit muss die Beleidigung auch als solche ansehen.
absolutes Antragsdelikt
Die Beleidigung ist nach § 194 ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ausschließlich dann einleitet, wenn der Beleidigungsempfänger Strafantrag stellt. Die Behörde kann den Strafantrag auch nicht durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzen.
Fazit: Sofern eine Person mit dem Vorwurf einer Beleidigung konfrontiert wird, sollte der Weg zum Anwalt oder Fachanwalt für Strafrecht angetreten werden. Eine Beleidigung ist kein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Oftmals ist zudem eine Abgrenzung zur üblen Nachrede nach § 186 StGB oder zur Verleumdung nach § 187 StGB notwendig, die nur eine Person vom Fach vornehmen kann.
Quelle: Strafverteidiger Gramm (Fachanwalt.de)
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