Kurzfassung: Die SoundGuardian GmbH (Frankfurt am Main) schreibt seit 2025 verstärkt Unternehmen, Selbstständige und Influencer an, die in Instagram-Reels oder TikTok-Videos Musik verwendet haben. Die Schreiben sind meist als Berechtigungsanfrage oder Nachlizenzierungsangebot formuliert, nicht als klassische Abmahnung. Gefordert werden typischerweise 4.000 bis 6.000 Euro pro Titel. Wer nicht reagiert, erhält in der Regel wenige Wochen später ein anwaltliches Schreiben. Dieser Beitrag erklärt, was hinter den Forderungen steckt, worin der Unterschied zwischen Berechtigungsanfrage und Abmahnung liegt und wie Betroffene richtig reagieren.
Wer ist SoundGuardian und warum kommt das Schreiben?
Die SoundGuardian GmbH tritt als Inhaberin von Nutzungsrechten an Musikaufnahmen auf. Nach eigener Darstellung vergibt sie sogenannte Synchronisationsrechte, also das Recht, eine Musikaufnahme mit bewegten Bildern zu verbinden. Genau das passiert, wenn ein Unternehmen ein Reel oder ein TikTok-Video mit einem Song unterlegt.
In aktuellen Schreiben tauchen unter anderem folgende Titel auf: „Mein kleines Herz (Bam Bam)“ (Darius & Finlay, MartinBepunkt, Shaun Baker), „Drei Haselnüsse“, „Push Up“, „Freed from Desire“ (Gala), „Fire“ (Scooter), „Wonderful Life“, „Faded Love“ und „Paradise“ (Leony / VIZE), „So schmeckt der Sommer“ (Gestört aber GeiL), „9 PM (Till I Come)“ (ATB) und „Toca Toca“ (Fly Project). Die Liste ist nicht abschließend.
Die ersten Schreiben versendet SoundGuardian meist selbst. Bleibt eine Antwort aus oder wird die Zahlung verweigert, übernimmt regelmäßig eine Anwaltskanzlei – in vielen Fällen Rechtsanwalt Prof. Pascal Amann (Amann Rechtsanwälte, Darmstadt), in anderen die Kanzlei Schalast & Partner (Frankfurt am Main).
Der häufigste Irrtum: „Die Musik war doch in der App-Bibliothek“
Fast jeder Betroffene stellt dieselbe Frage: Wie kann eine Musiknutzung rechtswidrig sein, wenn Instagram oder TikTok den Song selbst zur Auswahl angeboten hat?
Die Antwort liegt in den Nutzungsbedingungen der Plattformen. Meta und TikTok haben Lizenzverträge mit Rechteinhabern geschlossen, die ausschließlich die private, nicht-kommerzielle Nutzung der Musikbibliothek abdecken. Sobald ein Account gewerblich handelt, greifen diese Lizenzen nicht mehr. Für die kommerzielle Nutzung ist eine eigene Lizenz erforderlich, die über die Standard-Bibliothek der App nicht erteilt wird.
Als gewerblich gilt ein Account bereits dann, wenn Produkte, Dienstleistungen oder das eigene Unternehmen beworben werden. Das betrifft nicht nur große Marken, sondern ebenso den Friseursalon, das Fitnessstudio, die Immobilienmaklerin oder den Handwerksbetrieb – auch bei kleiner Reichweite, auch bei einem einzigen Reel. Ein Shop-Link in der Bio, ein Business-Profil oder eine Werbekooperation sprechen für gewerbliche Nutzung.
Rechtlich handelt es sich bei der Verwendung einer Aufnahme in einem Video um eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Betroffen sind die Rechte des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG) und der ausübenden Künstler sowie die Urheberrechte an Komposition und Text. Fehlt die Lizenz, entstehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG.
Berechtigungsanfrage, Lizenzangebot oder Abmahnung – was liegt vor?
Viele Betroffene sprechen von einer „SoundGuardian-Abmahnung“. Juristisch trifft das häufig nicht zu, und der Unterschied ist für die Reaktion entscheidend.
Klassische Abmahnung (§ 97a UrhG): Sie zielt darauf, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Im Zentrum steht die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben werden Schadensersatz und Anwaltskosten geltend gemacht.
Berechtigungsanfrage oder Nachlizenzierungsangebot (typisch für SoundGuardian): Hier steht die Zahlung im Vordergrund. Der Empfänger soll nachträglich eine Lizenz erwerben beziehungsweise Schadensersatz zahlen. Eine Unterlassungserklärung wird oft gar nicht oder nur nachrangig verlangt, weil das Video nach Aufforderung ohnehin gelöscht wird.
Das hat zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Wer auf eine Berechtigungsanfrage hin unaufgefordert eine Unterlassungserklärung abgibt, bindet sich unnötig für Jahrzehnte. Zweitens: Wer die Berechtigungsanfrage als bloße Werbepost abtut und nicht reagiert, provoziert die anwaltliche Eskalation – und damit zusätzliche Kosten.
Wie hoch sind die Forderungen?
In den uns bekannten Fällen verlangt SoundGuardian rund 4.000 bis 6.000 Euro pro verwendetem Titel. Die Berechnung erfolgt im Wege der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG): Gefordert wird der Betrag, den ein vernünftiger Lizenznehmer für die gewerbliche Synchronisation vereinbart hätte.
Ob diese Beträge angemessen sind, ist im Einzelfall offen. Für einen wenige Sekunden langen Ausschnitt in einem Reel mit überschaubarer Reichweite ist eine Jahreslizenz zu Tarifen, die für Werbespots üblich sind, angreifbar. Hinzu kommt die Frage, ob SoundGuardian die geltend gemachten Rechte am konkreten Titel tatsächlich hält. Beide Punkte – Rechtekette und Forderungshöhe – sind die zentralen Ansatzpunkte jeder Verteidigung.
Bei Privatpersonen, die nicht gewerblich handeln, gilt zusätzlich die Begrenzung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro. Ob ein Account privat ist, muss sich allerdings aus dem Gesamtbild ergeben; ein gelegentlicher Hinweis auf den Arbeitgeber macht ein Profil noch nicht gewerblich, ein Shop-Link schon.
Wie reagieren Betroffene richtig?
1. Schreiben einordnen. Berechtigungsanfrage, Lizenzangebot oder Abmahnung mit Unterlassungserklärung – davon hängt ab, ob überhaupt eine Erklärung abzugeben ist.
2. Frist notieren, aber nicht selbst antworten. Jede Angabe zur Nutzung – Dauer, Reichweite, Zweck – wird Grundlage der Forderung. Ein gut gemeintes „das war doch nur ein kurzes Reel“ bestätigt die Nutzung und die Gewerblichkeit.
3. Video sichern, dann entfernen. Datum der Veröffentlichung, Reichweite, Anzahl der Aufrufe und Nutzungsdauer dokumentieren, bevor gelöscht wird. Diese Daten werden für die Verhandlung der Lizenzhöhe gebraucht.
4. Nicht vorschnell zahlen. Die Forderung ist verhandelbar. Nach unserer Erfahrung lässt sich der Betrag in vielen Fällen deutlich reduzieren, bei fehlender Rechtekette oder privater Nutzung ganz abwehren.
5. Keine Unterlassungserklärung abgeben, die nicht verlangt wird. Wird sie verlangt, kommt nur eine modifizierte Fassung in Betracht: ohne Schuldanerkenntnis, mit Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ und beschränkt auf den konkreten Titel.
Was passiert, wenn man nicht reagiert?
Aus der Berechtigungsanfrage wird ein anwaltliches Schreiben, aus dem anwaltlichen Schreiben eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung, daraus ein Mahnbescheid oder eine Klage. Jede Stufe erhöht die Kosten, weil Anwaltsgebühren der Gegenseite hinzukommen. Der Verhandlungsspielraum ist am größten, solange das Verfahren noch nicht bei einer Kanzlei liegt.
Häufige Fragen
Ich habe ein Business-Profil, aber das Video war rein privat. Bin ich trotzdem gewerblich?
Maßgeblich ist das Gesamtbild des Accounts, nicht das einzelne Video. Ein Business-Profil mit Unternehmensbezug wird in der Regel als gewerblich eingeordnet. Die Argumentation, ein einzelnes Video sei privat gewesen, ist selten erfolgreich.
Reicht es, das Video zu löschen?
Nein. Das Löschen beseitigt die Wiederholungsgefahr für die Zukunft, lässt aber den Schadensersatzanspruch für die bereits erfolgte Nutzung unberührt.
Kann ich SoundGuardian einfach anrufen und die Sache klären?
Davon ist abzuraten. Jede Aussage kann als Eingeständnis der Nutzung gewertet werden. Die Kommunikation sollte über einen Anwalt laufen.
Verjähren die Ansprüche?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber Kenntnis erlangt hat (§ 102 UrhG, §§ 195, 199 BGB). Für den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten kann eine zehnjährige Frist gelten (§ 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB). Auf Verjährung sollte man bei aktuellen Schreiben nicht bauen.
Wie vermeide ich das in Zukunft?
Nur Musik verwenden, für die eine ausdrückliche Lizenz für die kommerzielle Nutzung vorliegt – aus der eingeschränkten „kommerziellen“ Bibliothek der Plattform, von Stock-Musik-Anbietern oder direkt vom Rechteinhaber. Videos, die außerhalb der App mit eigener Musik erstellt wurden, sind ohne Lizenz nie zulässig.
Fazit
Ein Schreiben von SoundGuardian ist ernst zu nehmen, aber kein Grund, die geforderte Summe ungeprüft zu zahlen. Entscheidend sind drei Fragen: Liegt eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung vor? Ist die Nutzung tatsächlich gewerblich? Hält SoundGuardian die Rechte am konkreten Titel, und ist die angesetzte Lizenzhöhe für die konkrete Nutzung angemessen? Wer diese Fragen anwaltlich klären lässt, bevor er antwortet oder zahlt, hat in der Regel deutlich bessere Karten.
Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht, Darmstadt.









