Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeit: Gutachten bei psychischen Erkrankungen und worauf Sie achten müssen

07.11.2018

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über einige Besonderheiten im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den Berufsunfähigkeitsversicherer informieren.

Gerade bei psychischen Erkrankungen bestehen bei den tätigen Gutachtern erhebliche Ermessensspielräume.

Eine Untersuchung setzt sich üblicherweise aus mehreren Teilen zusammen.

Im Wesentlichen werden Testfragebögen ausgefüllt und es findet ein persönliches Gespräch mit dem Gutachter statt.

Bei den Testfragebögen verhält es sich häufig so, dass diese bei dem Gutachter verbleiben und der Gutachter lediglich das Ergebnis der Auswertung der Testfragebögen mitteilt.

Zudem sucht der Gutachter auch selbst aus, welche der üblichen Testfragebögen er überhaupt verwendet und welche nicht.

Schon hierdurch kann das Ergebnis der Begutachtung beeinflusst werden.

Es ist ratsam, wenn Sie selbst dokumentieren, welche Testfragen Ihnen gestellt wurden und wie Sie diese beantwortet haben.

Andernfalls werden Ihnen diese Informationen womöglich dauerhaft verwehrt bleiben.

Selbst wenn der Gutachter dann aufgrund der Auswertung der Testfragebögen dazu kommt, dass eine psychische Erkrankung besteht, heißt das noch lange nicht, dass so auch das Gutachtenergebnis insgesamt lautet.

Der Gutachter kann die Testfragebögen mit dem persönlichen Gespräch abgleichen und dann zu dem Ergebnis kommen, dass der Eindruck in dem persönlichen Gespräch aber anders war und die psychische Erkrankung deshalb nicht sehr stark ausgeprägt sei oder sogar nur vorgetäuscht wird.

Auch zu dem persönlichen Gespräch bestehen in der Regel keine Aufzeichnungen, welche später herausgegeben werden.

Die Versicherten sind zuweilen stark erstaunt darüber, was sie in dem persönlichen Gespräch angegeben haben sollen.

Auch hier empfiehlt sich die eigene Dokumentation, beispielsweise durch Anfertigung eines Gedächtnisprotokolls direkt nach dem Untersuchungstermin.

Es ist im Übrigen auch auffällig, dass von Versicherern in Auftrag gegebene Gutachten zuweilen bereits sehr kurz nach dem Untersuchungstermin fertiggestellt sind.

Zum Teil werden Gutachten bereits innerhalb einer Woche nach der Begutachtung fertiggestellt.

Soweit Gerichte Gutachten in diesem Fachbereich einholen dauert die Fertigstellung in der Regel wesentlich länger.

Stellen Sie sich also auf diese Umstände ein.

Sollten Sie eine Ablehnung des Berufsunfähigkeitsversicherers mit Berufung auf ein derartiges Gutachten erhalten, sollten Sie sich hiervon nicht abschrecken lassen, sondern Ihren Anspruch weiterverfolgen.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

 

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Frank Vormbaum
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