Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeit: Krebserkrankung und worauf Sie achten müssen

05.11.2018

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über einige Besonderheiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei vorliegender Krebserkrankung informieren.

Häufig ist es bei einer Krebsdiagnose vorteilhaft, der Erkrankung mit einer positiven und kämpferischen Haltung zu begegnen und in dem Willen zu leben, die Krankheit zu besiegen.

Insoweit ist es hilfreich, wenn man sich hierauf konzentrieren kann, ohne größere Energie auf die Durchsetzung seiner Berufsunfähigkeitsansprüche verwenden zu müssen oder sogar unter wirtschaftlicher Not zu leiden, weil der Berufsunfähigkeitsversicherer nicht zügig leistet.

Sie können die Leistungsprüfung erheblich beschleunigen, wenn Sie einige ganz einfache technische Dinge beachten.

Wenn Sie die Berufsunfähigkeit gemeldet haben, werden Sie ein Leistungsantragsformular erhalten.

Diese sollten Sie vollständig ausfüllen und mit sämtlichen erforderlichen Belegen versehen.

Zudem sollten Sie die letzte Berufstätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit einem exemplarischen Wochenplan erläutern und auch diesen als Anlagen beifügen.

Der Wochenplan sieht im Prinzip wie ein Schulstundenplan aus, führt also zunächst in der linken Spalte tägliche Zeiten auf und in der mittleren Spalte die Tätigkeiten, welche Sie in noch gesund Tagen in den jeweiligen Zeitabschnitten erledigt haben.

Hinzu kommt eine dritte, rechte Spalte, in welche einzutragen ist, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der jeweiligen konkreten Tätigkeit entgegenstehen.

Hierdurch erhält der Versicherer ein vollständiges Bild über Ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund ihrer Tätigkeit nicht mehr oder teilweise nicht mehr ausgeübt werden kann.

Wenn der Wochenplan sorgfältig gefertigt ist, ersparen Sie sich hierdurch weitere zeitraubende Nachfragen des Versicherers.

Der Wochenplan stellt nämlich das Kernelement der Berufsunfähigkeitsprüfung dar.

Des Weiteren wird der Versicherer nachprüfen wollen, ob Sie denn bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle bestehenden Vorerkrankungen wahrheitsgemäß angegeben haben.

Das vornehmlich dann, wenn seit dem Abschluss des Versicherungsvertrags noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Dazu sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse melden und einen Auszug über sämtliche dokumentierten Behandlungskosten der letzten zehn Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrags anfordern.

Dieser steht dann bei der entsprechenden Nachfrage des Versicherers sogleich zur Verfügung.

Des Weiteren sollten Sie Ihrem Antrag die Steuerbescheide der letzten drei Jahre beifügen.

Ist der Versicherer erst einmal so mit Informationen versorgt, muss die Prüfung zügig erfolgen und zeitraubende Nachfragen bleiben Ihnen erspart.

Darüber hinaus kann es bei der Erkrankung so sein, dass die Leistungsfähigkeit an Tagen oder Wochen schwankt.

Der Versicherungsvertrag sieht aber regelmäßig vor, dass der Versicherte zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, die Berufstätigkeit zu erbringen.

Das kann entsprechend zu Schwierigkeiten führen.

Allerdings besteht die Berufsunfähigkeit nach der Rechtsprechung auch dann, wenn eine sogenannte Kerntätigkeit nicht mehr erbracht werden kann.

Hierbei handelt es sich um bestimmte Leistungsanforderungen, ohne welche die Berufstätigkeit insgesamt sinnlos wäre, auch wenn die Einschränkung im übrigen rechnerisch lediglich unter 50 % liegt.

Beispielsweise eine Flugbegleiterin muss immer in der Lage sein, bei einem Notfall Passagieren aus der Maschine heraus zu helfen.

Ist sie hierzu gesundheitlich nicht mehr in der Lage, ist sie berufsunfähig und zwar unabhängig davon, ob sie die Tätigkeit im Übrigen noch ausüben kann.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

Sämtliche Kontaktdaten erhalten Sie auch unter:

www.rechtsanwaelte-werne.de

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Frank Vormbaum
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Fachanwalt für Versicherungsrecht
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