In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie informieren über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Angststörungen.
Nach den Versicherungsbedingungen ist die Versicherungsleistung regelmäßig dann zu zahlen, wenn der Versicherungsnehmer krankheitsbedingt zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter ausüben.
Hierunter fallen selbstverständlich auch krankheitsbedingte Gründe in Form einer Angststörung.
Problematisch ist insoweit nicht der rechtliche Hintergrund, sondern häufig die praktische Umsetzung.
Der Versicherte muss nämlich den Nachweis erbringen, dass eine Angststörung vorliegt und er aufgrund dessen zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist die letzte Berufstätigkeit auszuüben.
Hierzu ist zunächst ein ärztliches Attest erforderlich.
Der Versicherer wird dieses für gewöhnlich nicht als ausreichend einschätzen und selbst ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Erkrankung in Auftrag geben.
Unsere Erfahrung ist es, dass der Versicherer hierbei oftmals mit Sachverständigen zusammenarbeitet, welche den Angaben des Versicherten wenig Glauben schenken und bei Beurteilungsspielraum häufig zum Nachteil der Versicherten entscheiden.
Häufig können die Versicherer sich hier auch auf ärztliche Berichte stützen, in denen es auch den behandelnden Medizinern häufig nicht vollständig möglich ist, einen 100-prozentigen Nachweis der Erkrankung zu erbringen. Dieses Problem liegt allerdings in der Natur der Sache.
Es wird auch voraussichtlich niemals so sein, dass Ärzte Angaben zum Bestehen und dem Umfang der Erkrankung machen können ohne sich hierbei zumindest auch auf Angaben des Erkrankten zu stützen.
Die Rechtsprechung steht den Versicherungsnehmern jedoch insoweit zur Seite. Beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm hat bereits vor mehr als 20 Jahren ganz eindeutig dargelegt, dass Psychiatern und Psychologen naturgemäß ein 100-prozentiger Nachweis nicht möglich ist und die sowohl an den außergerichtlichen Nachweis, als auch den gerichtlichen Beweis zu stellenden Anforderungen grundsätzlich herabgesetzt sind.
In dieser Rechtsprechungslinie hat des Weiteren auch das Oberlandesgericht Köln mit einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass kein 100-prozentiger Beweis für eine Erkrankung, sondern nur maximal eine Wahrscheinlichkeit von 80 – 90 % erreicht werden kann, sodass schon diese für den Vollbeweis der Erkrankung ausreicht.
Es ist also wichtig, diese Vorgehensweise der Versicherer zu kennen und sich mit geeigneten Mitteln hiergegen zur Wehr zu setzen.
Insoweit sollte man Kontakt zu versierten medizinischen Experten aufnehmen, um den Argumenten des Versicherers entgegenzutreten.
Trotzdem wird der Versicherer oftmals nur sein eigenes Gutachten gelten lassen und die Versicherungsleistung weiterhin ablehnen.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte qualifizierte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, damit alle Möglichkeiten zur Durchsetzung der der eigenen Rechte genutzt werden.
Insbesondere muss dem Versicherer klargemacht werden, dass er in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren unterliegen würde.
Auch sollte dem Versicherer mitgeteilt werden, dass im Bedarfsfalle die an derartigen Fällen interessierten Medien über den Rechtsstreit informiert werden.