Für die Geltendmachung von rechtlichen Ansprüchen ist interessant, inwieweit Versicherte ein Auskunftsrecht nach der DSGVO haben. Näheres erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Vorliegend stritt sich ein Versicherter mit seiner Versicherung darüber, wie lange er bereits als berufsunfähig anzusehen ist. In diesem Zusammenhang verlangte er, dass diese im auch alle internen Vermerke offenlegt, die Mitarbeiter gemacht haben. Doch die Versicherung weigerte sich und erteilte lediglich Auskünfte über die bei ihr gespeicherten Personalstammdaten. Hiermit gab sich der Versicherte nicht zufrieden und klagte. Das Landgericht Köln schloss ich der Sichtweise der Versicherung an verneinte einen Anspruch auf weitergehende Ansprüche. Doch der Versicherte gab sich damit nicht zufrieden und ging in Berufung.
OLG Köln bejaht Anspruch auf Auskunft nach DSGVO
Das Oberlandesgericht Köln stellte daraufhin mit Urteil vom 26.07.2019 – 20 U 75/18 klar, dass die Versicherung auch Auskünfte über die internen Vermerke erteilen muss. Dies begründeten die Richter damit, dass das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO weit auszulegen ist. Das ergibt sich daraus, dass der in der Datenschutzgrundversordnung definierte Begriff der personenbezogenen Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO umfassend zu verstehen ist. Er bezieht sich sowohl Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf
Interne Vermerke können personenbezogene Daten erhalten
Soweit die Versicherung glaubt, dass sich der Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten und meint, sie müsse keine Auskünfte über elektronisch gespeicherte Vermerke zu mit geführten Telefonaten und sonstigen Gespräche erteilen, ist dieses Verständnis mit dem der DSGVO zugrundeliegenden weit gefassten Datenbegriff nicht in Einklang zu bringen. Denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es keine belanglosen Daten mehr Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Versicherten oder Aussagen über ihn festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten.
Versicherung kann sich nicht auf Geschäftsgeheimnise berufen
Die Versicherung kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein entsprechend weit gefasster Datenbegriff ihre Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen gilt dies schon deshalb, weil Angaben, die der Versicherte selbst gegenüber seiner Versicherung gemacht hat, diesem gegenüber nicht schutzbedürftig und damit auch nicht ihr Geschäftsgeheimnis sein können.
Gerichte bislang uneinig
Für Versicherte ist diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln hilfreich. Das Landgericht München hatte in einem anderen Fall mit Urteil vom 04.09.2019 – 155 C 1510/18 eine andere Auffassung vertreten. Es hat entschieden, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht auf interne Vorgänge wie z.B. Vermerke, die Korrespondenz, rechtliche Bewertungen und Analysen - bezieht. Dabei verwies es auf die einschlägige Rechtsprechung des Landgerichts Köln, ohne seine Sichtweise näher zu begründen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu leider noch keine abschließende Stellung bezogen.
Fazit für Versicherte
Versicherte sollten einen Auskunftsanspruch gegenüber ihrer Versicherung ruhig geltend machen, wenn sie etwa zur Klärung rechtlicher Ansprüche Informationen über interne Vorgänge benötigen. Wenn die Versicherung dies ablehnt, sollten Sie auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln verweisen. Sofern dies nicht hilft, sollten sie sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden. Unter Umständen ist auch eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes hilfreich, in dem die jeweilige Versicherung ihren Sitz hat.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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