In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie weiter darüber informieren, wie Sie bei psychischen Erkrankungen, insbesondere Burnout und Depressionen, Ansprüche gegen Ihren Berufsunfähigkeitsversicherer durchsetzen.
Sollten Sie bereits einer Ablehnung des Versicherers erhalten haben, ist zügiges Handeln geboten.
Regelmäßig wird es sich dann so verhalten, dass der Versicherer den Umfang der Erkrankung anzweifelt und sich hierzu auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten beruft.
Häufig haben solche Gutachten jedoch fachlich kaum Aussagekraft.
Die Gutachten entstehen in der Regel allein aufgrund einer einzigen mehrstündigen Untersuchung.
Hierbei wird kaum berücksichtigt, dass der Versicherte sich häufig schon seit geraumer Zeit in medizinischer Behandlung befindet, was seitens der behandelnden Ärzte sicherlich nicht geschehen würde, wenn die Erkrankung tatsächlich nicht bestünde.
Die ganze Vorgehensweise des Versicherers stellt oftmals nur den Versuch dar, den Versicherten als Anspruchsteller abzuwehren.
Anders als körperliche Erkrankungen können psychische Erkrankungen selbstverständlich nicht einfach durch Blutwerte oder Röntgenbilder belegt werden.
Die Versicherer nutzen das häufig für sich aus und wenden beispielsweise ein, dass die Beschwerden nicht objektivierbar seien, und lediglich auf Angaben des Versicherten beruhen.
Häufig können die Versicherer sich hier auch auf ärztliche Berichte stützen, in denen es auch den behandelnden Medizinern häufig nicht vollständig möglich ist, einen 100-prozentigen Nachweis der Erkrankung zu erbringen. Dieses Problem liegt allerdings in der Natur der Sache.
Es wird auch voraussichtlich niemals so sein, dass Ärzte Angaben zum Bestehen und dem Umfang der Erkrankung machen können ohne sich hierbei zumindest auch auf Angaben des Erkrankten zu stützen.
Die Rechtsprechung steht den Versicherungsnehmern jedoch insoweit zur Seite. Beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm hat bereits vor mehr als 20 Jahren ganz eindeutig dargelegt, dass Psychiatern und Psychologen naturgemäß ein 100-prozentiger Nachweis nicht möglich ist und die sowohl an den außergerichtlichen Nachweis, als auch den gerichtlichen Beweis zu stellenden Anforderungen grundsätzlich herabgesetzt sind.
In dieser Rechtsprechungslinie hat des Weiteren auch das Oberlandesgericht Köln mit einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass kein 100-prozentiger Beweis für eine Erkrankung, sondern nur maximal eine Wahrscheinlichkeit von 80 – 90 % erreicht werden kann, sodass schon diese für den Vollbeweis der Erkrankung ausreicht.
Lassen Sie sich also nicht von Aussagen der Versicherer abschrecken, wenn diese damit argumentieren, dass das Bestehen und der Umfang der Erkrankung nicht vollständig oder 100%-ig bewiesen sei.
An dieser Stelle soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass gerichtlich beauftragte Sachverständige häufig stark berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit eine psychiatrische oder psychologische Behandlung stattgefunden hat.
Soweit solche Behandlungen durchgeführt wurden, wird hieraus in der Regel der Rückschluss gezogen, dass ein entsprechender Leidensdruck vorlag, was auf das Bestehen der Erkrankung hindeutet.
Selbstverständlich gibt es hiervon abweichend auch schlimmste Fälle, in welchen der Kranke aufgrund der bestehenden Erkrankung nicht in der Lage war, sich in eine entsprechende Behandlung zu begeben.
Insgesamt ist es wichtig, die bestehenden Ansprüche energisch weiterzuverfolgen, damit der Versicherer auch erkennt, dass der Versicherte nicht aufgrund seiner Erkrankung so hilflos ist, dass er seine Ansprüche schlichtweg aufgibt.
In der Regel sollte direkt ein letzter energischer außergerichtlicher Versuch unternommen werden, um den Versicherer kurzfristig zu einer anderen Entscheidung zu bewegen.
Wenn der Versicherer dazu nicht bereit ist, sollte unverzüglich Klage eingereicht werden, um nicht noch weitere Zeit zu verlieren.
Zu den obigen Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit auch gern persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung.