Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeitsversicherung: Keine Anfechtung mehr 10 Jahre nach Vertragsabschluss

16.06.2017

In unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren, wie lange der Versicherer den Vertragsschluss wegen vermeintlicher arglistiger Täuschung über Gesundheitsfragen anfechten kann.

Wenn der Fall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist muss der Versicherungsnehmer zunächst einmal einen Leistungsantrag stellen.

Hierauf wird der Versicherer genauestens prüfen, ob nicht unter irgendeinem Aspekt die Möglichkeit besteht, die Versicherungsleistung abzulehnen.

Einer der häufigsten Ablehnungsgründe besteht darin, dass der Versicherer meint, dass schon bei Abschluss des Vertrags über bestehende Vorerkrankungen arglistig getäuscht worden ist.

Sollte eine Täuschung damals vorgenommen worden seien, der dadurch erregte Irrtum auch relevant und das alles arglistig, kann der Versicherer den Vertragsschluss von Anfang an anfechten, so dass er hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente vollständig leistungsfrei ist.

Hierbei besteht aber eine wichtige Grenze hinsichtlich der Anfechtungsfrist.

Gemäß § 21 Versicherungsvertragsgesetz kann die Anfechtung nur innerhalb von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluss vorgenommen werden.

Das heißt, dass grundsätzlich Angaben zu bestehenden Vorerkrankungen in dem Versicherungsantrag vollkommen falsch sein können, ohne dass der Versicherer den Vertragsschluss anfechten kann, wenn der Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre zurückliegt und der Versicherer bis dahin nicht die Anfechtung des Vertrags erklärt hat.

Das hat der Bundesgerichtshof auch mit seinem Urteil vom 25.11.2014 noch einmal ganz eindeutig klargestellt.

Eine Ausnahme kann allerdings nach dem vorgenannten Urteil dann gelten, wenn der Versicherungsfall absichtlich so spät gemeldet worden ist, dass der Versicherer das Anfechtungsrecht nicht mehr ausüben konnte.

In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass Versicherungsfälle erst Monate oder Jahre nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gemeldet werden und der Versicherer erst dann darauf reagieren kann.

Der Versicherer müsste dann beweisen, dass die verspätete Meldung nicht auf Unkenntnis oder Nachlässigkeit oder anderen Gründen beruht, sondern absichtlich so spät vorgenommen wurde, dass das Anfechtungsrecht erloschen ist.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder anderen Aspekten der Berufsunfähigkeitsversicherung haben, stehe ich Ihnen auch gerne persönlich hierfür zur Verfügung.

Sämtliche Kontaktdaten erhalten Sie auch unter www.rechtsanwaelte-werne.de.

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Frank Vormbaum
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