Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeitsversicherung und Fehler in Gutachten der Versicherer durch fehlende Herleitung des Ergebnisses

14.04.2019

In meiner täglichen Praxis erhalte ich ständig medizinische Gutachten, welche von Versicherern eingeholt wurden um zu prüfen, ob bei dem Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

Der Hintergrund ist natürlich der, dass der Versicherungsnehmer aus medizinischen Gründen berufsunfähig ist, das Gutachten, welches der Versicherer eingeholt hat, jedoch das Gegenteil behauptet.

Leider gibt es auch bei den von Versicherern beauftragten Gutachtern schwarze Schafe.

Diese Gutachter versuchen, Gutachten im Sinne des Versicherers zu schreiben um hierdurch ein für den Versicherer genehmes Ergebnis zu liefern und auch zukünftig von dem Versicherer beauftragt zu werden.

Die Tätigkeit ist hierbei für den Gutachter äußerst lukrativ, denn die Rechnung des Gutachters für ein solches Gutachten beläuft sich häufig auf ca. 2.000 €.

Das Gutachten soll hierbei seriös und fachlich fundiert wirken, damit es auch als überzeugende Begutachtung abgenommen und verwendet werden kann.

Dieser Eindruck wird dadurch zu erwecken versucht, dass das Gutachten umfangreich und in verschiedenen Teilen detailliert ist.

Solche Gutachten haben häufig 30 oder mehr Seiten und werden mit umfangreichen Angaben zur Anamnese, zu Untersuchungen und Messungen, zu Tests und zu anderen bereits vorliegenden Befunden mit vielen medizinischen Fachwörtern gefüllt.

Bereits nach wenigen Seiten muss der Leser den Eindruck haben, dass hier ein hochkomplexes wissenschaftliches Werk erarbeitet wurde.

Allerdings muss der Gutachter ja auch die Kurve bekommen, dass das Ergebnis für den Versicherten am Ende negativ ist.

Dieses häufig mit dem Trick, dass der Sachverhalt auf vielen Seiten zunächst wissenschaftlich aufgearbeitet wird und recht unvermittelt das Ergebnis präsentiert wird.

Da heißt es dann häufig „der Umfang der Berufsunfähigkeit wird mit 40 % bewertet“.

Es besteht jedoch bei solchen Gutachten keinerlei Herleitung aus den vielen vorangehenden Seiten des Gutachtens und dem Ergebnis des Gutachters.

Das Ergebnis kommt quasi wie das Kaninchen aus dem Zylinder und der Leser kann sich fragen, warum es nur 40 % sind und nicht 50 % oder 60 %.

Wenn Sie also diese Frage in dem Gutachten nicht nachvollziehbar beantwortet sehen, sollten Sie gegenüber dem Gutachten äußerst kritisch sein.

Diese Variante findet sich in der Regel dann, wenn die Erkrankung organisch ist, da diese Erkrankungen in der Regel nicht vollständig geleugnet werden können.

Beispielsweise bei einem Bandscheibenvorfall ist die Auswölbung auf einem Röntgenbild erkennbar, jedoch muss dann noch ärztlich beurteilt werden, inwieweit hierdurch auch Beschwerden bestehen.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

Sämtliche Kontaktdaten erhalten Sie auch unter:

www.rechtsanwaelte-werne.de

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Frank Vormbaum
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Fachanwalt für Versicherungsrecht
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