Vor allem im Frühling fahren viele Autofahrer in die Waschanlage, um das Fahrzeug vom Winterdreck restlos zu befreien. In der Regel klappt das auch anstandslos. Doch in einigen Situationen kann es vorkommen, dass das Auto mit einem Kratzer aus der Waschanlage kommt. Dann stellt sich zunächst die Frage, ob der Betreiber der Waschanlage haften muss und falls ja, wie verhält man sich als Autofahrer richtig?
Haftet der Betreiber der Anlage?
Zwischen dem Autofahrer und dem Anlagenbetreiber besteht ein Waschvertrag, auf dem die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung finden. Der Anlagenbetreiber haftet demnach aus Vertrag nach § 280 Abs. 1 BGB für Schäden, die während des Waschvorganges entstanden sind. Es geht sogar noch weiter. Nach § 280 Abs. 1 S.2 BGB wird grundsätzlich vermutet, dass das Fahrzeug aufgrund des Waschvorgangs beschädigt wurde.
"Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."
Dem Betreiber trifft insoweit die Beweislast, dass er darlegen muss, dass der Schaden nicht durch die Autowäsche verursacht wurde. Kann er diesen Beweis nicht führen, so muss er den Schaden regulieren.
Ausschluss der Haftung möglich?
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen die Autowaschanlagenbetreiber häufig eine Haftung für Schäden an den Fahrzeugen vollständig aus. Fraglich ist daher, ob ein genereller Haftungsausschluss wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden kann. Das oberste deutsche Gericht (BGH) hat dazu entschieden, dass ein Betreiber einer Autowaschanlage eine Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden nicht generell ausschließen darf. (Az.: X ZR 133/03) Begründet hat das Gericht die Entscheidung vor allem damit, dass ein Autofahrer davon ausgehen kann, dass während einer Autowäsche sein PKW nicht beschädigt wird. Sofern eine Beschädigung dennoch vorliegt, darf der Kunde darauf vertrauen, dass eine Haftung des Anlagenbetreibers besteht.
Demnach ist ein Haftungsausschluss unzulässig und unwirksam. Sollte ein Betreiber bei einem Vorfall dennoch auf die AGB verweisen, möchte er in der Regel seine Kunden einschüchtern. Jedoch muss der Betreiber für verursachte Schäden aufkommen!
Wie reklamieren Sie ein Auto richtig?
In erste Linie können Sie im Vorfeld schon einigen Ärger vermeiden, indem Sie vor dem Waschvorgang das Fahrzeug optimal vorbereiten. So ist es sinnvoll, Dachantennen abzumontieren und die Fahrzeugspiegel einzuklappen.
Sollte es dennoch zu Schäden gekommen sein, so empfiehlt es sich, unverzüglich den Betreiber der Anlage aufzusuchen und die Schäden gemeinsam zu begutachten. Sofern der Betreiber einer Haftung zustimmt, lassen Sie sich das Schuldanerkenntnis bitte schriftlich mit einer detaillierten Schadensbeurteilung geben. Sollte eine Haftung vom Betreiber bestritten und ausgeschlossen werden, fotografieren Sie das Fahrzeug unverzüglich und bitten mögliche Zeugen den Schaden ebenfalls zu begutachten. Lassen Sie sich anschließend die Kontaktdaten der Zeugen geben. So können Sie im Zweifel tatsächlich beweisen, dass am Fahrzeug ein konkreter Schaden verursacht wurde.
Sofern sich der Autowaschanlagenbetreiber dennoch weigert, den Schaden am Fahrzeug zu regulieren, sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt kontaktiert werden, um ein entsprechendes Anspruchsschreiben aufzusetzen.
Quelle:Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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