Hersteller untersagen oder beschränken gerne den Weiterverkauf ihrer Software. Doch ob sie das dürfen, erscheint nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Hamburg fragwürdig.
Vorliegend nahm ein Vermarkter von gebrauchter Software Anstoß an den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von SAP. Nach dem Inhalt einer Klausel darf die von SAP aufgekaufte Software nur dann an Dritte weiterverkauft werden, wenn SAP als der Hersteller dies gestattet. Mit diesem Zustimmungsvorbehalt wollte sich Susensoftware als Vermarkter nicht abfinden und mahnte SAP ab. Dann verklagte es das Unternehmen auf Unterlassung.
Das Landgericht Hamburg schloss sich dieser Sichtweise an. Es entschied mit Urteil vom 25.10.2013 (Az. 315 O 449/12), dass diese AGB-Bestimmung unwirksam ist. Die Hamburger Richter beriefen sich dabei auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hatte sich in einer grundlegenden Entscheidung vom 03.07.2012 dafür ausgesprochen, dass der Weiterverkauf von gebrauchter Software nicht einfach unter Berufung auf das Urheberrecht untersagt werden darf (Rechtssache C-128/11). Nach Auffassung des Landgerichtes Hamburg ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass der Hersteller von Software den Weiterverkauf nicht von seiner Zustimmung abhängig machen darf. Dies verstößt nach Ansicht der Richter gegen Wettbewerbsrecht.
Das Urteil des Landgerichtes Hamburg erscheint folgerichtig. Denn ein Zustimmungsvorbehalt bezüglich des Weiterverkaufes von Software ist sehr weitgehend. Es darf nicht in das Belieben des Software-Herstellers gestellt werden, ob die Software veräußert werden darf. Allerdings steht noch nicht fest, ob die Entscheidung dieses Gerichtes überhaupt rechtskräftig wird. Wenn das Urteil bestandskräftig wird, wäre das sehr sinnvoll. Denn dadurch würde es mehr Rechtssicherheit für die Vermittler von Software - wie Susensoftware und UsedSoft - geben.
Quelle: Fachanwalt.de
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