Wer ein Grundstück zusammen mit Weihnachtsbäumen kauft, der kann sich zum Fest über Steuerbefreiungen freuen. Wie das Finanzgericht Münster entschieden hat, unterliegen Weihnachtsbaumkulturen, die zusammen mit einem Grundstück erworben werden, nicht der Grunderwerbsteuer.
Grunderwerbsteuer mit oder ohne Weihnachtsbaumkultur?
Vor dem Finanzgericht geklagt hatte der Käufer eines Grundstückes mit einer darauf stehenden Weihnachtsbaumkultur. Im Kaufvertrag waren der Kaufpreis für Grund und Boden des Grundstückes und ein Betrag für die Weihnachtsbaumkulturen getrennt voneinander aufgelistet worden. Das Finanzamt berechnete dennoch die Grunderwerbsteuer für das Grundstück inklusive des Kaufpreises für die Weihnachtsbaumkulturen. Bemessungsgrundlage für die Steuer war demnach der Gesamtkaufpreis. Gegen diese Einschätzung setzte sich der Käufer nun gerichtlich erfolgreich zur Wehr.
Der Weihnachtsbaum: wesentlicher Bestandteil oder Scheinbestandteil?
Die Grunderwerbsteuer fällt bei dem Erwerb einer Immobilie an und berechnet sich nach dem Kaufpreis. Je nach Bundesland fallen dann zwischen 3-6 % des Kaufpreises als Grunderwerbsteuer an. Von der Grunderwerbsteuer erfasst sind auch die Bestandteile eines Grundstückes, soweit es sich nicht um sogenannte Scheinbestandteile handelt. Bestandteile sind alle Sachen, die nach der Verkehrsanschauung als Teil des Grundstückes oder als Teil des darauf stehenden Gebäudes anzusehen sind. Solche sind insbesondere dann wesentliche Bestandteile, wenn sie langfristig mit dem Grundstück verbunden sind. Scheinbestandteile dagegen sind zwar auch Bestandteile des Grundstückes, aber nur für einen vorübergehenden Zweck mit diesem verbunden und unterfallen grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer.
Die Grunderwerbsteuer ist nicht mit der Grundsteuer zu verwechseln, auch wenn beide Steuern für Eigentümer von Immobilien von Bedeutung sind. Die Grunderwerbsteuer fällt nur einmalig beim Erwerb einer Immobilie an und ist abhängig vom Kaufpreis.
Die Grundsteuer dagegen ist die Steuer auf das Eigentum an einem Grundstück und wird jährlich fällig. Sie wird von der Gemeinde erhoben und berechnet sich nach Einheitswerten und einem Hebesatz, den das Finanzamt festlegt. Die Grundsteuer wird derzeit reformiert.
Zur Abholzung vorgesehen – nicht zur Besteuerung
Das Finanzgericht Münster ist in seiner Entscheidung nun nicht der Ansicht des Finanzamtes gefolgt.
Auch für die Grunderwerbsteuer sei der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich. Daher werde zwischen wesentlichen Bestandteilen, die Teil des Grundstückes sind und Scheinbestandteilen, die gerade nicht zum Grundstück gehören, unterschieden.
Hinsichtlich der Weihnachtsbäume stellte das Gericht fest, dass es sich um Scheinbestandteile des Grundstücks handelt. Bäume in Baumschulbeständen, aber auch Weihnachtsbäume sind grundsätzlich zur Abholzung bestimmte Pflanzen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind. Auch im vorliegenden Fall waren die Abholzung der Bäume und der Verkauf als Weihnachtsbäume von vornherein vorgesehen. Diese Absicht zeige sich auch daran, dass die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt worden seien.
Die Weihnachtsbaumkulturen bilden damit Scheinbestandteile des Grundstücks, sodass die Grunderwerbsteuer allein am Kaufpreis des Grundstückes ohne den Betrag für die Weihnachtsbaumkultur berechnet werden muss. Der Kauf der Weihnachtsbäume sei damit grunderwerbsteuerfrei, so das Finanzgericht (Urteil v. 14.11.2019, Az.: 8 K 168/19 GrE).
Weitere Informationen zur Grunderwerbsteuer erhalten Sie auch unter:
https://www.rosepartner.de/steuerberatung/immobilien-steuern/grunderwerbsteuer.html |