Wer als Beamter wegen begrenzter Dienstfähigkeit weniger arbeitet, erhält seine Bezüge nicht wie ein gewöhnlicher Teilzeitbeschäftigter. Gerade der Zuschlag zur Besoldung kann deshalb erhebliche Bedeutung haben. Viele Betroffene könnten annehmen: Wenn ein Schreiben der Behörde nicht als Bescheid überschrieben ist und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist es auch nicht verbindlich. Der zuständige Senat stellt nun klar: Das kann ein riskanter Irrtum sein.
Betroffen sind vor allem Landesbeamte mit begrenzter Dienstfähigkeit, die ihre Besoldung oder einen Zuschlag überprüfen lassen. Als Bildmotiv passt hier kein Gerichtssaal, sondern ein Behördenschreiben zur Besoldung auf einem Schreibtisch, daneben Gehaltsabrechnung und Kalender.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wurde zurückgewiesen.
- Ein Schreiben zur Überprüfung und Neuberechnung von Dienstbezügen kann ein verbindlicher Verwaltungsakt sein, auch wenn es nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist.
- Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, bedeutet das nicht automatisch, dass keine Frist läuft. Regelmäßig gilt dann die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
- Wer nicht rechtzeitig Widerspruch einlegt, riskiert Bestandskraft. Spätere Klagen auf höhere Besoldung oder Feststellung einer Unteralimentation können daran scheitern.
- Der Beschluss ist nach den Angaben im Entscheidungstext nicht anfechtbar.
Der Hintergrund: Streit um Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Der Kläger war Landesbeamter in der Besoldungsgruppe A 13 und nur begrenzt dienstfähig. Für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 31. Juli 2019 hielt er seine Besoldung für verfassungswidrig zu niedrig. Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation bei begrenzter Dienstfähigkeit.
Die Behörde hatte seine Dienstbezüge zunächst mit Schreiben vom 31. Juli 2015 beziffert. Danach beantragte der Beamte am 12. April 2016, ihm eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Er verwies unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Am 18. Oktober 2016 antwortete die Behörde mit einem Schreiben, das nicht als Bescheid überschrieben war und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Darin hieß es, der Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit sei überprüft worden. Außerdem wurden eine Nachzahlung und die künftigen Gesamtbezüge konkret berechnet.
Gegen dieses Schreiben legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Erst später beantragte er erneut eine amtsangemessene Alimentation und verlangte rückständige Bezüge. Die Behörde berief sich darauf, dass sie bereits 2016 bestandskräftig über die Höhe der Besoldung entschieden habe.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Der zuständige Senat hat mit Beschluss vom 27. Mai 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen, Aktenzeichen 1 A 209/24. Damit blieb es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Oktober 2024, Aktenzeichen 2 K 773/21.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage bereits als unzulässig angesehen, weil kein Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG durchgeführt worden sei. Außerdem sei sie wegen der Bestandskraft des Schreibens vom 18. Oktober 2016 auch unbegründet. Der Senat sah keine ernstlichen Zweifel an dieser Beurteilung.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie zeigt: Bei Besoldungsfragen kommt es nicht allein auf Überschrift und Form eines Schreibens an. Entscheidend kann sein, ob die Behörde aus Sicht eines objektiven Empfängers verbindlich regeln wollte, welche Besoldung zusteht.
Warum das Schreiben trotz fehlender Belehrung zählen konnte
Der Senat räumte ein, dass das Schreiben vom 18. Oktober 2016 als Bescheid nicht besonders gelungen formuliert war. Eine professionellere Abfassung behördlicher Entscheidungen sei im Sinne der Formenklarheit wünschenswert und geboten.
Trotzdem sah der Senat das Schreiben als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 SVwVfG a.F. an. Ein Verwaltungsakt ist vereinfacht gesagt eine verbindliche Einzelfallregelung einer Behörde. Maßgeblich war hier, dass die Behörde die Berechnung überprüfte, eine konkrete Nachzahlung nannte und die künftigen Bezüge festlegte.
Dass keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, änderte daran nichts. Nach Auffassung des Senats folgt aus dem Fehlen einer solchen Belehrung nicht automatisch, dass ein Schreiben kein Bescheid ist. Fehlt die Belehrung, hat der Betroffene regelmäßig ein Jahr Zeit, gegen die Entscheidung vorzugehen, § 58 Abs. 2 VwGO. Diese Frist war im konkreten Fall ohne Widerspruch abgelaufen.
Bestandskraft: Warum spätere Einwände zu spät kommen können
Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die Bestandskraft. Sie bedeutet: Wird ein Bescheid nicht rechtzeitig angegriffen, wird er verbindlich. Dann kann der Betroffene grundsätzlich nicht mehr so tun, als sei über die geregelte Frage noch offen zu entscheiden.
Der Senat stellte darauf ab, dass das Schreiben vom 18. Oktober 2016 die Besoldung des Klägers ab dem 9. März 2015 verbindlich festlegte. Dass das Schreiben den Antrag auf amtsangemessene Alimentation nicht ausdrücklich beschied, half dem Kläger nicht. Denn der Regelungsgehalt ergab sich aus dem Gesamtzusammenhang: Die Behörde wollte die Höhe der Bezüge einschließlich Zuschlag festlegen.
Damit kam es im Zulassungsverfahren nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit materiell verfassungsrechtlich ausreichend war. Der Senat musste also nicht abschließend klären, ob sich die Besoldung hinreichend an der Vollzeitbesoldung orientierte oder sich deutlich genug von freiwilliger Teilzeitbeschäftigung abhob.
Was Beamte daraus praktisch mitnehmen sollten
Für Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit ist die Entscheidung ein Warnsignal. Wer ein Schreiben zur Berechnung seiner Bezüge erhält, sollte nicht nur auf die Überschrift achten. Auch ein Schreiben ohne das Wort Bescheid und ohne Rechtsbehelfsbelehrung kann rechtlich verbindlich sein.
Besonders wichtig ist das bei Schreiben, die eine Nachzahlung, eine konkrete monatliche Besoldung oder einen Zuschlag festlegen. Solche Angaben können aus Sicht der Behörde eine abschließende Regelung darstellen. Wer damit nicht einverstanden ist, muss die Fristen im Blick behalten.
Diese Fehler sollten Betroffene vermeiden
- Nicht auf die Überschrift verlassen: Ein Schreiben kann auch ohne die Bezeichnung Bescheid verbindlich sein.
- Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nicht missverstehen: Sie kann die Frist verlängern, macht die Entscheidung aber nicht automatisch unverbindlich.
- Berechnungen nicht liegen lassen: Wenn Bezüge, Zuschläge oder Nachzahlungen konkret festgelegt werden, sollte der Inhalt zeitnah geprüft werden.
- Spätere Anträge nicht überschätzen: Ein neuer Antrag kann eine bestandskräftige frühere Festlegung nicht ohne Weiteres aus der Welt schaffen.
Redaktions-Tipp
Wer als Beamter ein Schreiben zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält, sollte Datum, Berechnung, Zuschlag und Fristen sofort dokumentieren. Entscheidend kann sein, ob die Behörde die Bezüge verbindlich festgelegt hat, auch wenn das Schreiben formal unscheinbar wirkt.
Häufige Fragen
Ist ein Behördenschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung ein Bescheid?
Ja, das ist möglich. Entscheidend ist nicht nur die Form, sondern ob die Behörde eine verbindliche Einzelfallregelung treffen wollte. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, läuft regelmäßig die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
Was bedeutet Bestandskraft bei der Besoldung?
Bestandskraft bedeutet, dass eine behördliche Entscheidung verbindlich wird, wenn sie nicht rechtzeitig angegriffen wird. Spätere Einwände gegen die festgelegte Besoldung können dann ausgeschlossen sein.
Gilt das nur für begrenzt dienstfähige Beamte?
Der entschiedene Fall betraf einen Landesbeamten mit begrenzter Dienstfähigkeit und einen Zuschlag zu den Dienstbezügen. Die Grundsätze zum Verwaltungsakt, zur Rechtsbehelfsbelehrung und zur Bestandskraft können aber auch in anderen Besoldungskonstellationen praktisch wichtig sein.
Reicht ein neuer Antrag auf amtsangemessene Alimentation nach Jahren aus?
Nach dieser Entscheidung kann ein späterer Antrag an einer bereits bestandskräftigen Festlegung der Besoldung scheitern. Das gilt besonders, wenn die Behörde zuvor die konkrete Höhe der Bezüge verbindlich geregelt hatte.
Wurde entschieden, ob die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war?
Nein. Der Senat musste diese materielle Frage nicht abschließend klären, weil er die Bestandskraft der früheren Besoldungsfestlegung für entscheidend hielt.
Entscheidungsdaten
- Entscheidungsdatum: 27. Mai 2026
- Aktenzeichen: 1 A 209/24
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 31. Oktober 2024, 2 K 773/21
- Rechtsgebiet: Beamtenrecht, Besoldungsrecht
- Wichtige Normen: § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO, § 58 Abs. 2 VwGO, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 35 Satz 1 SVwVfG a.F., § 72a BesG SL a.F., § 2 DBZV
- Entscheidung: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen
- Anfechtbarkeit: Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Symbolgrafik:© KI









Sofortantwort 24/7