Oft erreicht uns die Frage, ob einem Arbeitnehmer nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht.
Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall:
1. Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz
Im Falle einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf diese hinweisen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Fall anbieten, dass er die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Die Höhe der Abfindung beträgt dann einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ohne einen entsprechenden Hinweis in der Kündigungserklärung liegt jedoch keine Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz vor.
2. Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Kündigungsschutzgesetz
Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist in der Praxis sehr selten. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben hat, das Gericht im Laufe des Prozesses feststellt, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zuzumuten ist. In diesem Fall ist auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
3. Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan oder Tarifvertrag
Gerade bei Betriebsänderungen oder Betriebsschließungen, die zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen führen, wird zwischen dem Arbeitgeber und einem im Unternehmen vorhandenen Betriebsrat oft ein Sozialplan abgeschlossen, aus dem sich ein Anspruch auf Zahlung einer Entlassungsabfindung ergeben kann. Gelegentlich sind Abfindungszahlungen im Falle von Kündigungen auch in Tarifverträgen geregelt.
4. Abfindungszahlung aufgrund einer Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber
Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung kann sich auch aus einer außergerichtlichen Vereinbarung (Abwicklungsvertrag) oder einem gerichtlichen Vergleich ergeben. Dies ist der häufigste Fall, der zur Zahlung einer Abfindung führt, ist letztlich jedoch eine reine Verhandlungssache zwischen den Arbeitssvertragsparteien. Je mehr dem Arbeitgeber dargelegt werden kann, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, desto höhere Abfindungsbeträge lassen sich üblicherweise erzielen.
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Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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