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Besteuerung von Krypto-Lending: Keine Kapitalerträge nach § 20 EStG

Mit Urteil vom 10.09.2025 (Az. 3 K 194/23) hat das Finanzgericht Köln zur steuerlichen Behandlung von Erträgen aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoin (sog. Krypto-Lending) Stellung genommen. Das Gericht verneinte eine Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG und ordnete die Vergütungen stattdessen den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu.

Steuerliche Ausgangslage bei Krypto-Lending: Kapitalertrag oder sonstige Einkünfte?

Krypto-Lending bezeichnet die zeitweise Überlassung von Kryptowerten – etwa Bitcoin – an Dritte oder Plattformen gegen Entgelt. Die Gegenleistung wird regelmäßig als „Zins“ bezeichnet, ist rechtlich jedoch nicht ohne Weiteres mit klassischen Darlehenszinsen vergleichbar.

Für die Anwendung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG ist erforderlich, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG vorliegen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst dies insbesondere Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, sofern diese auf Geld gerichtet sind.

Keine auf Geld gerichtete Kapitalforderung

Das FG Köln stellte klar, dass bei der Überlassung von Bitcoin keine Kapitalforderung im steuerrechtlichen Sinne entsteht, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Bitcoin sind zwar nach gefestigter Auffassung Wirtschaftsgüter, sie stellen jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel dar und begründen bei ihrer Überlassung keine klassische Geldforderung.

Mangels Vorliegens einer auf Geld lautenden Kapitalforderung scheidet die Anwendung des § 20 EStG aus. Die Erträge unterfallen daher nicht der Abgeltungsteuer, sondern sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren.

Folgen der Einordnung als sonstige Einkünfte

Die Qualifikation nach § 22 Nr. 3 EStG hat erhebliche steuerliche Konsequenzen:

  • Erstens unterliegen die Erträge dem persönlichen Einkommensteuersatz, der bis zu 45 Prozent betragen kann. Eine pauschale Besteuerung mit 25 Prozent gemäß § 32d EStG findet nicht statt.
  • Zweitens gilt kein Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG. Stattdessen greift lediglich die Freigrenze von 256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG. Wird diese überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  • Drittens erfolgt die Erklärung in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung.

Haltefrist bei Veräußerungsgewinnen

Unabhängig von den Lending-Erträgen ist zwischen laufenden Vergütungen und etwaigen Veräußerungsgewinnen aus Kryptowerten zu unterscheiden. Private Veräußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG und sind steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt.

Besondere Aufmerksamkeit verdient jedoch § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG. Danach verlängert sich die Haltefrist auf zehn Jahre, wenn das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Laut gängiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung führt die bloße Teilnahme an Lending- oder Staking-Modellen bei Kryptowerten nicht zur Verlängerung der Haltefrist.

Damit bleibt es bei Kryptowerten trotz Nutzung regelmäßig bei der einjährigen Spekulationsfrist. Gleichwohl ist hier weiterhin mit einer dynamischen Entwicklung der Rechtsprechung zu rechnen.

Unternehmerische und vermögensstrategische Relevanz von Krypto-Lending

Für vermögende Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen mit digitalen Beständen erhöht die Entscheidung die steuerliche Komplexität erheblich.

Erforderlich ist eine saubere Trennung zwischen:

  • laufenden Einkünften aus Überlassung (Lending)
  • privaten Veräußerungsgewinnen
  • gegebenenfalls betrieblichen Einkünften bei Zuordnung zum Betriebsvermögen

Insbesondere bei größeren Portfolios gewinnt die lückenlose Dokumentation sämtlicher Transaktionen – Datum, Gegenwert, Vertragsstruktur und Empfänger – an Bedeutung. Die Nachweispflichten gegenüber der Finanzverwaltung sind hoch.

Revision und weitere Entwicklung

Ob die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, ist anhand des veröffentlichten Urteilstextes zu prüfen. Sollte ein Revisionsverfahren anhängig sein, empfiehlt sich in vergleichbaren Fällen die Offenhaltung entsprechender Steuerbescheide durch fristgerechten Einspruch.

Zusammenfassung

Das FG Köln schärft die steuerliche Systematik im Umgang mit digitalen Vermögenswerten. Erträge aus Krypto-Lending sind keine Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Für Anleger bedeutet dies regelmäßig eine höhere Steuerbelastung durch Anwendung des individuellen Einkommensteuersatzes sowie den Wegfall des Sparer-Pauschbetrags.

Symbolgrafik:© Marco2811 - stock.adobe.com

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