München (jur). Die Besteuerung von Pensionen und Betriebsrenten ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Mittwoch, 26. Juni 2013, veröffentlichten Urteilen vom 7. Februar 2013 entschieden (Az. Pensionen: VI R 83/10, Betriebsrenten: VI R 12/11). Er bestätigte damit die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes aus 2004, das eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung aller Alterseinkünfte erst im Zeitpunkt ihrer Auszahlung zum Ziel hat.
Beamtenpensionen werden seit jeher als „nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ voll besteuert. Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung waren früher dagegen überwiegend steuerfrei und wurden nur mit ihrem sogenannten Ertragsanteil der Einkommenssteuer unterworfen; bei Rentenantritt mit 65 Jahren waren dies beispielsweise 27 Prozent der gezahlten Rente. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Ungleichbehandlung mit Urteil vom 6. März 2002 als verfassungswidrig verworfen (Az.: 2 BvL 17/99).
Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004. Dabei wurde die Besteuerung der Beamtenpensionen beibehalten. Bei der gesetzlichen Rente wird bis 2040 in mehreren Stufen ein Wechsel von der sogenannten vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Dies bedeutet, dass ein immer höherer Anteil der Renten „nachgelagert“ bei der Auszahlung besteuert wird, ab 2040 dann voll. Im Gegenzug wird ein steigender Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen; die Rentenbeiträge sind in diesem Umfang also nicht mehr aus dem schon versteuerten Einkommen zu zahlen und sind so von der „vorgelagerten“ Besteuerung befreit.
Mit seiner Klage machte nun ein Beamter geltend, auch für ihn müsse in der Übergangszeit die nur anteilige nachgelagerte Besteuerung wie bei den gesetzlichen Renten gelten. Der BFH wies die Klage ab. Das Anliegen des Klägers widerspreche dem Leitgedanken des Gesetzgebers, komplett zur nachgelagerten Besteuerung umzuwechseln. Zudem habe der Gesetzgeber schon eine Übergangsregelung getroffen und für Pensionäre einen gegenüber den gesetzlichen Rentnern übergangsweise höheren Versorgungsfreibetrag festgesetzt.
Einen solchen Versorgungsfreibetrag gibt es auch auf die ausgezahlten Betriebsrenten – allerdings erst ab 63 Jahren. Ein ehemaliger Arbeitnehmer, der schon ab 60 eine Betriebsrente bezog, wollte diese Vergünstigung von Beginn an haben. Schließlich gebe es bei den Beamtenpensionen eine vergleichbare Altersgrenze nicht.
Doch dies sei auch nicht nötig, befand der BFH, weil eine Altersgrenze von mindestens 63 Jahren für Beamte bereits im Dienstrecht festgelegt ist. Im Gegensatz zur freien Wirtschaft sei Beamten nur bei einer Erwerbsminderung ein früherer Rentenbeginn möglich. Im Fall einer Erwerbsminderung werde aber auch Betriebsrentnern ein Versorgungsfeibetrag schon vor dem 63. Geburtstag gewährt.
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