München. Wenn von Angehörigen die Kosten für die Pflege und Betreuung eines Elternteils übernommen wird, dann handelt es sich um „haushaltsnahe Dienstleistungen“, die steuerbegünstigt sind. Dies gilt auch dann, wenn hier die Mutter in ihrer eigenen Wohnung gepflegt wird, so ein am Donnerstag, 14. Juli 2022, veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: VI R 2/20).
Im streitigen Fall lebten Mutter und Tochter etwa hundert Kilometer entfernt voneinander. Die Tochter hatte einen Vertrag mit einer Sozialstation abgeschlossen, damit ihre 82-jährige Mutter versorgt wird. Im Vertrag waren Leistungen enthalten wie Einkaufen, Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung.
Für das Streitjahr 2016 belief sich die Rechnung auf 1.071 Euro. Diese Rechnung ging zwar an die Mutter, aber die Tochter und ihr Ehemann sagten, sie hätten die Kosten übernommen. Daher machten sie diese Ausgaben in ihrer gemeinsamen Steuererklärung als „haushaltsnahe Dienstleistung“ geltend.
Der Gesetzgeber wollte mit der Steuervergünstigung für "haushaltsnahe Dienstleistungen" der Schwarzarbeit entgegenwirken. Beispiele hierfür sind etwa Putzen, Schnee schaufeln oder Malern. Es ist dabei nur der Arbeitslohn berücksichtigungsfähig20 Prozent davon werden direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Das Finanzamt lehnte jedoch diese Vergünstigung bei der Pflege der Mutter ab.
Der BFH hat in seinem nun schriftlich veröffentlichten Urteil vom 12. April 2022 betont, dass die hauswirtschaftliche Versorgung sowie auch die unmittelbare Pflege mit zu den begünstigten Dienstleistungen zählen.
Dies gelte auch für die Versorgung Dritter, so der BFH weiter. Es stehe der Steuervergünstigung der Tochter nicht entgegen, dass hier die Mutter in ihrem eigenen Haushalt versorgt wurde. Die gesetzliche Beschränkung auf Dienstleistungen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen gelte ausdrücklich nicht für Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der pflegebedürftigen Person.
Der Gesetzgeber habe damit laut Münchener Urteil „die steuerliche Berücksichtigung familienunterstützender und pflegebegleitender Dienstleistungen stark vereinfachen und den Spielraum für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erweitern“ wollen.
Es steht dem Steuerabzug bei der Tochter auch nicht entgegen, dass Rechnung an die Mutter gerichtet war. Ausreichend sei es, wenn die Tochter tatsächlich die Kosten getragen hat. Ob das tatsächlich der Fall war, muss im streitigen Fall noch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg prüfen.
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