Versicherungsrecht

Betriebliche Direktversicherung und freiwillige Krankenversicherung

Zuletzt bearbeitet am: 07.02.2023

Mainz (jur). Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen volle Beiträge auf die Auszahlungen einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung zahlen. Das gilt auch, wenn sie die Versicherung nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb übernommen und mit eigenen Beiträgen fortgeführt haben, wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag, 17. Januar 2014, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 5 KR 65/13).

Im Streitfall hatte die Direktversicherung einen Einmalbetrag ausgezahlt. Die Krankenkasse verteilte dies auf zehn Jahre und erhob entsprechend Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Der Rentner wollte dies nur insoweit akzeptieren, als die Auszahlung auf Beiträge seines früheren Arbeitgebers zurückgeht.

Das LSG Mainz gab nun jedoch der Kasse recht. In der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung seien nicht nur „erwerbsbezogene Versorgungsbezüge“, sondern „alle Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung“ einbezogen. Die Ungleichbehandlung sei nicht verfassungswidrig, wie es sich um unterschiedliche Versicherungsgruppen handele, betonten die Mainzer Richter in ihrem Urteil vom 7. November 2013.

Nach einem weiteren Urteil vom selben Tag (Az.: L 5 KR 5/13) spielt es daher auch keine Rolle, woher das Geld für die selbst geleisteten Versicherungsbeiträge stammt. Hier war ein Arbeitnehmer entlassen worden und hatte seine Abfindung in die Direktversicherung einbezahlt. Auch hier werden Beiträge auf die volle Auszahlung der Direktversicherung fällig, urteilte das LSG Mainz.

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